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BGH · IX ZR 38/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 38/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt. Die unterschriebenen Originale des Berufungsurteils befinden sich regelmäßig nicht bei den Akten, sondern werden durch die zu den Akten genommene beglaubigte Abschrift ersetzt (§ 541 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtNichtzulassungsbeschwerde19RechtsprechungPapeZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 38/07
vom 19. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 19. Mai 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 533.963,85 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	keine	grundsätzliche	Bedeutung,	und	weder	die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein Garantieversprechen zu stellen sind, mit Recht von der Unschlüssigkeit der Klage ausgegangen. Seine einzelfallbezogenen Würdigungen sind im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt.
 
Ein absoluter Revisionsgrund liegt nicht vor. Die unterschriebenen Originale des Berufungsurteils befinden sich regelmäßig nicht bei den Akten, sondern werden durch die zu den Akten genommene beglaubigte Abschrift ersetzt (§ 541 Abs. 2 ZPO).
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.07.2006 -70 14/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.02.2007 - 19 U 175/06 -