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BGH · IX ZR 38/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 38/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.045.167,52 2 Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch das Berufungsurteil nicht berührt. Das insoweit angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
gerügtGrundsatzZPOBerufungsurteilKlägerinHammWillkür

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 38/05
17. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
 am 17. Januar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen, wobei % der Kosten auf die Klägerin zu 1 und % der Kosten auf die Klägerin zu 2 entfallen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.045.167,52 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
 Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
2	Die	Einheitlichkeit	der	Rechtsprechung	ist	durch das Berufungsurteil
 nicht berührt. Das insoweit angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486, 1487 betraf den Sonderfall einer unklaren Tantiemevereinbarung, dessen Grundsätze zur haftungsaus-füllenden Kausalität nicht auf den Streitfall übertragen werden können.
 
3	Die	gerügte Willkür des Berufungsgerichts in Bezug auf den Grundsatz
 der Vorteilsausgleichung ist nicht entscheidungserheblich, weil sich die entsprechende Hilfsbegründung nur auf den nach Behauptung der Klägerinnen ohnehin nicht gegebenen Fall einer offenen Gewinnausschüttung bezieht.
4	Im	Punkt der geltend gemachten Beratungskosten der Klägerin erschöpft
 sich das Berufungsurteil in der Wertung des Einzelfalls, bei der die auch hier gerügte objektive Willkür weder näher dargelegt noch sonst erkennbar ist.
5	Zu	dem sachlich abgewiesenen Feststellungsantrag kommt es auf die
 Frage der Zulässigkeit, für die ein Bedürfnis der Rechtsfortbildung im Hinblick
 
auf das Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063 geltend gemacht wird, nicht mehr an.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Gehrlein
 Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 14.02.2002 -50 331/00 -OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2004 - 25 U 53/02 -