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BGH · IX ZR 38/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 38/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 8. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Der Senat hat die Nichtzulassung der Revision in seinem gerügten Beschluss nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO nicht weiter begründet, weil eine Begründung nicht dazu geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 2 Sämtliche Rügen, mit denen die Beschwerde die Zulassung der Revision erstrebt hat, sind von dem Senat geprüft und verneint worden. dies über den durch § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO gezogenen Umfang hinaus näher zu begründen (vgl.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
VoraussetzungAnhörungsrüge28ZPOUnterschiedRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 38/03
8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
 am 8. Februar 2007 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die Nichtzulassung der Revision in seinem gerügten Beschluss nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht weiter begründet, weil eine Begründung nicht dazu geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Eine Sachund Rechtslage, bei welcher noch Unterschiede zwischen den Zivilsenaten in der Beurteilung zulassungsrechtlicher Voraussetzungen bestehen mögen, liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge verweist auf diesen Gesichtspunkt auch nur im Allgemeinen. Sie führt dagegen nicht aus, inwiefern für den Beschwerdefall solche Unterschiede hätten entscheidungserheblich gewesen sein können.
2	Sämtliche	Rügen,	mit	denen die Beschwerde die Zulassung der Revision
 erstrebt hat, sind von dem Senat geprüft und verneint worden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Berufungsurteil auf schwerwiegenden Rechtsfehlern beruht. Aus §321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ergibt sich indes keine Verpflichtung,
 
dies über den durch § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO gezogenen Umfang hinaus näher zu begründen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04; v. 21. September 2006 - IX ZR 119/05, st.Rspr.).
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser	Cierniak
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.2002 - 318 O 56/02 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2003 - 9 U 198/02 -