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BGH · IX ZR 429/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 429/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 21. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Unabhängig von der Begründung des Berufungsgerichts hat der Kläger einen unentgeltlichen Erwerb der Beklagten im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 3 KO nicht dargetan; dies steht zur Darlegungsund Beweislast des anfechtenden Konkursverwalters (vgl. AG unentgeltlich das Darlehen verschafft, nicht aber der Beklagten unentgeltlich eine Sicherheit. AG hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen.

Zitierte Normen: § 40 KO
ZIPunentgeltlichenSicherheitZRKlägerGegenleistung

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 21. September 1999 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.066.500 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Unabhängig von der Begründung des Berufungsgerichts hat der Kläger einen unentgeltlichen Erwerb der Beklagten im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 3 KO nicht dargetan; dies steht zur Darlegungsund Beweislast des anfechtenden Konkursverwalters (vgl. Senatsurt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999, 394, 395 m.w.N.). Aufgrund des unwiderlegten Vortrags der Beklagten hat diese die Grundschulden als Sicherheit für das Stehenlassen von Krediten erhalten, die sie der I. AG gewährt hatte. Damit hat die GmbH
zwar möglicherweise der I. AG unentgeltlich das Darlehen verschafft, nicht aber der Beklagten unentgeltlich eine Sicherheit. Denn Empfänger einer unentgeltlichen Leistung ist derjenige, der selbst keine Gegenleistung zu erbringen hat; es kommt insoweit nicht entscheidend darauf an, ob gerade der Leistende persönlich eine Gegenleistung erhält (vgl. Senatsurt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, ZIP 1992, 1089, 1092; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, ZIP 1993, 1170, 1173; v. 4. März 1999 - IX ZR 63/98, WM 1999, 820, 821). Zur Werthal-tigkeit der gesicherten Darlehensforderung der Beklagten gegen die I. AG hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen.
Paulusch
 Kirchhof
Kreft
 Fischer
Stodolkowitz