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BGH · IX ZR 37/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 37/86

Mit der Behauptung, die Beklagte habe das Eigentum an dem Ferienhaus nur als Treuhänderin für sie erworben, verlangte die Klägerin dessen Übereignung an sich. Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision ihrerseits nicht eingelegt und nimmt hin, daß die Beklagte das Eigentum an dem Ferienhaus nicht als ihre Treuhänderin erworben habe und deshalb ihr wegen dessen Veräußerung Schadensersatzansprüche nicht zuständen. Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, auch noch nachträglich zu erklären, sie wolle ihre Leistungen für den eigentlichen Schuldner, die Beklagte, erbracht haben. Die Beklagte könne sich nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, der Kaufpreis sei von ihrem damaligen Ehemann getragen worden. Soweit die Beklagte vortrage, die Beträge stammten aus verdeckten Bezügen ihres damaligen Ehemannes, fehle es an einem Beweisantritt für ihre von der Klägerin bestrittene Behauptung. Zu a) Seine Ansicht, daß es sich bei den auf die Kaufpreisschuld der Beklagten erbrachten Zahlungen um Leistungen der Klägerin gehandelt habe, begründet das Berufungsgericht damit, daß sie von deren Bankkonto abgebucht worden seien. Die Revision rügt mit Recht als Verletzung von § 286 ZPO, daß nach dem eigenen Vortrag der Klägerin einige dieser Zahlungen nicht von ihr, sondern von ihrer Hauptgesellschafterin, der damaligen Frau Pujmt, erbracht worden sind: am 20. Zu b) Die Revision rügt als Verletzung von § 286 ZPO ferner zu Recht, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht erschöpfend gewürdigt, das Ferienhaus sei zu dem Ausgleich früherer Tätigkeiten in dessen Unternehmen ihr von ihrem damaligen Ehemann geschenkt worden; dieser habe, um seine Einkünfte gegenüber seinen Gläubigern zu verschleiern, über die Konten der Klägerin und der Hauptgesellschafterin wie über eigene verfügt. Weder das Ferienhaus noch die nach der Behauptung der Klägerin von ihr auf die Kaufpreisschuld erbrachten Zahlungen sind in ihren Bilanzen erfaßt worden. Sie hat selbst vorgetragen, mit diesen Zahlungen sei das Konto ihrer Hauptgesellschafterin belastet und ein ihr von dieser insoweit gewährtes Darlehen in den Bilanzen nicht ausgewiesen Das Berufungsgericht hat diese Art der Buchführung als nicht nachvollziehbar bewertet und daraus den Schluß gezogen, bei der Klägerin seien geschäftliche und private Vorgänge vermengt worden. Für ihre Behauptung, daß ihr früherer Ehemann über die Konten der Hauptgesellschafterin wie über eigene verfügt habe, hatte die Beklagte das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2.Mai 1985 -15 UF 2912/84 in einem Unterhaltsrechtsstreit mit ihrem früheren Ehemann eingereicht, das diese Feststellung und die weitere enthält, wegen seiner wirtschaftlichen Stellung sei er als Alleininhaber der Klägerin anzusehen. Die Beklagte hatte den Vortrag der Klägerin über deren Leistungen bestritten und behauptet, aus deren Vermögen seien keine Leistungen für den Kauf des Ferienhauses erfolgt. Die Behauptung der Beklagten, die Leistungen seien von ihrem Ehemann erbracht und ihr geschenkt worden, stellt ein substantiiertes Bestreiten des Vortrags der Klägerin dar und zwingt diese zu dem Beweis. Zu c) Schließlich ist auch die Rüge der Revision begründet, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welcher Wille den von der Klägerin behaupteten Leistungen zugrunde gelegen habe. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, was sie bewogen haben könnte, Leistungen auf die Kaufpreisschuld der Beklagten zu erbringen, wenn diese das Eigentum an dem Ferienhaus nicht als ihre Treuhänderin erwarb.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtEhemannLeistungAnspruchKlägerinBehauptungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 37/86
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
8. Januar 1987 Schnurr
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Gerda Regina StBBI^P geb. B Straße
 Beklagte und. Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Gesellschaft mit beschränkter
IEB I Haf tung ,
Ingenieur- und Architekturbüro, geschäftsansässig Bfl^traße B' (Bl Be vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau Marion	geb._St
P
Schl	UB,	^Bl	Eli
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. BB -
WII
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Dezember 1985 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt und über die Kosten entschieden is t.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin macht nach Abweisung weitergehender Ansprüche gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltend.
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Die Beklagte, deren Ehe im Verlaufe des Rechtsstreits geschieden worden ist, war verheiratet mit dem Bauunternehmer Karl-Heinrich StjJdHB und hatte mit ihm Gütertrennung vereinbart. Über dessen Vermögen wurde 1962 das Konkursverfahren eröffnet, nach dessen Abschluß er mit beträchtlichen Verbindlichkeiten belastet blieb. Die 1965 gegründete Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile von drei Abkömmlingen der Eheleute StflBBB, zu 70 v.H. von der Tochter Frau Marion f'JMHF' gesch. Pu^H^ geb. St^HI/ gehalten werden und deren Geschäftsführer bis zu dem 30. September 1985 der frühere Ehemann der Beklagten war.
Die Beklagte kaufte mit Vertrag vom 4. Juli 1972 ein Ferienhaus in Spanien und wurde im dortigen Grundstücksregister als Eigentümerin eingetragen. Der Kaufpreis in Höhe von 73.5*00 DM wurde berichtigt durch von ihrem Ehemann ausgestellte, auf das Bankkonto der Klägerin gezogene Schecks und durch von der Beklagten angenommene, auf das Bankkonto der Klägerin zahlbar gestellte Wechsel, die eingelöst wurden. Die Beklagte selbst leistete dazu in bar eine Zahlung in Höhe von 10.257,05 DM.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe das Eigentum an dem Ferienhaus nur als Treuhänderin für sie erworben, verlangte die Klägerin dessen Übereignung an sich. Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz nahm die Klägerin die Beklagte, die das Ferienhaus veräußert hatte, auf Schadensersatz, zu demindest auf Erstattung ihrer mit 63.242,95 DM bezifferten Aufwendungen in Anspruch. Das Kammergericht verneinte den Schadensersatzanspruch, dem Erstattungsanspruch gab es statt.
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Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entsche idüngsqrunde
 Die Revision ist begründet.
Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision ihrerseits nicht eingelegt und nimmt hin, daß die Beklagte das Eigentum an dem Ferienhaus nicht als ihre Treuhänderin erworben habe und deshalb ihr wegen dessen Veräußerung Schadensersatzansprüche nicht zuständen. In der Revisionsinstanz ist mithin nur zu beurteilen, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der ihr zuerkannte Erstattungsanspruch zu, auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Das ist der Fall.
1.	Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Kammergericht aus: Der Erstattungsanspruch stehe der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu, weil die Zahlungen von ihrem Konto vorgenommen worden seien, ihr Vermögen vermindert und die Beklagte von der Kaufpreisschuld gegenüber der Verkäuferin befreit hätten. Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, auch noch nachträglich zu erklären, sie wolle ihre Leistungen für den eigentlichen Schuldner, die Beklagte, erbracht haben. Diese Erklärung sei in der von ihr
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erhobenen Zahlungsklage zu sehen. Die Beklagte könne sich nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, der Kaufpreis sei von ihrem damaligen Ehemann getragen worden. Sie habe für diese Behauptung Beweis nicht angetreten. Zwar sei unstreitig, daß diese Gelder bei der Klägerin buchmäßig nicht erfaßt worden seien. Das ändere jedoch nichts an dem unstreitigen und hier allein maßgeblichen Umstand, daß die Abbuchungen von deren Konto erfolgt seien. Soweit die Beklagte vortrage, die Beträge stammten aus verdeckten Bezügen ihres damaligen Ehemannes, fehle es an einem Beweisantritt für ihre von der Klägerin bestrittene Behauptung.
2.	Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
§ 812 Abs. 1 jenige, der durch Kosten etwas ohne gäbe verpflichtet also hier
 Satz 1, 1. Alt. BGB bestimmt, daß der-die Leistung eines anderen auf dessen rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausist. Erforderlich für diesen Anspruch wäre
a)	eine Leistung der Klägerin, also eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (BGHZ 40, 272, 277; 58, 184, 188; ständig), durch die
b)	ihr Vermögen vermindert, das der Beklagten vermehrt worden wäre, und zwar
c)	ohne rechtlichen Grund
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JZ
Für die diese Voraussetzungen begründenden Tatsachen ist die Klägerin darlegungsund im Bestreitensfalle beweispflichtig .
Zu a) Seine Ansicht, daß es sich bei den auf die Kaufpreisschuld der Beklagten erbrachten Zahlungen um Leistungen der Klägerin gehandelt habe, begründet das Berufungsgericht damit, daß sie von deren Bankkonto abgebucht worden seien. Die Revision rügt mit Recht als Verletzung von § 286 ZPO, daß nach dem eigenen Vortrag der Klägerin einige dieser Zahlungen nicht von ihr, sondern von ihrer Hauptgesellschafterin, der damaligen Frau Pujmt, erbracht worden sind: am 20. April 1972 ein Betrag von 13.400 DM in bar, im selben Monat zwei Beträge in Höhe von 3.000 DM und 1.250 DM per Scheck.
Zu b) Die Revision rügt als Verletzung von § 286 ZPO ferner zu Recht, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht erschöpfend gewürdigt, das Ferienhaus sei zu dem Ausgleich früherer Tätigkeiten in dessen Unternehmen ihr von ihrem damaligen Ehemann geschenkt worden; dieser habe, um seine Einkünfte gegenüber seinen Gläubigern zu verschleiern, über die Konten der Klägerin und der Hauptgesellschafterin wie über eigene verfügt.
Weder das Ferienhaus noch die nach der Behauptung der Klägerin von ihr auf die Kaufpreisschuld erbrachten Zahlungen sind in ihren Bilanzen erfaßt worden. Sie hat selbst vorgetragen, mit diesen Zahlungen sei das Konto ihrer Hauptgesellschafterin belastet und ein ihr von dieser insoweit gewährtes Darlehen in den Bilanzen nicht ausgewiesen
 
worden, weil es steuerlich nicht von Bedeutung gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diese Art der Buchführung als nicht nachvollziehbar bewertet und daraus den Schluß gezogen, bei der Klägerin seien geschäftliche und private Vorgänge vermengt worden. Für ihre Behauptung, daß ihr früherer Ehemann über die Konten der Hauptgesellschafterin wie über eigene verfügt habe, hatte die Beklagte das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Mai 1985 -15 UF 2912/84 in einem Unterhaltsrechtsstreit mit ihrem früheren Ehemann eingereicht, das diese Feststellung und die weitere enthält, wegen seiner wirtschaftlichen Stellung sei er als Alleininhaber der Klägerin anzusehen. Sie hatte ferner darauf hingewiesen, daß die von der Klägerin für ihre Darstellung in Ablichtung eingereichten Tagesauszüge ihres Bankkontos bei vier Abbuchungen (5.730 DM am 10. April 1972, 1.116 DM und 14.627,90 DM am 2. April 1973 und 12.000 DM am 4. Juli 1973) den Vermerk tragen "Entnahme/Kasse", bei einer Abbuchung von 15.577,50 DM am 13. Juli 1972 den Vermerk "Rückführung Darlehen der Hauptgesellschafterin", die Buchungen also nicht erkennen lassen, daß die Klägerin die Leistende war. Mit diesem Vortrag hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß es andernfalls zu einer anderen Beurteilung des Anspruchs gelangt wäre.
Die Beklagte hatte den Vortrag der Klägerin über deren Leistungen bestritten und behauptet, aus deren Vermögen seien keine Leistungen für den Kauf des Ferienhauses erfolgt. Dafür hatte sie sich auf das Zeugnis des früheren Steuerberaters der Klägerin bezogen. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht diesen Beweisantritt
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übersehen hat. Es hätte den Beweis erheben müssen, wenn es den Sachvortrag der Klägerin für ausreichend hielt, den Bereicherungsanspruch zu begründen. Die Behauptung der Beklagten, die Leistungen seien von ihrem Ehemann erbracht und ihr geschenkt worden, stellt ein substantiiertes Bestreiten des Vortrags der Klägerin dar und zwingt diese zu dem Beweis.
Zu c) Schließlich ist auch die Rüge der Revision begründet, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welcher Wille den von der Klägerin behaupteten Leistungen zugrunde gelegen habe. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, was sie bewogen haben könnte, Leistungen auf die Kaufpreisschuld der Beklagten zu erbringen, wenn diese das Eigentum an dem Ferienhaus nicht als ihre Treuhänderin erwarb.
3.	Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, den der Klägerin gegen die Beklagte zuerkannten Bereicherungsanspruch zu begründen. Allerdings läßt sich bei dem jetzigen Stand des Verfahrens auch nicht ausschließen, daß ein
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solcher Anspruch besteht. Die Zurückverweisung gibt der Klägerin, die obsiegt hat, Gelegenheit zu weiterem Vortrag, dem Berufungsgericht Gelegenheit, die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Merz	Henkel	RiBGH	Fuchs	ist	in
 Urlaub und kann nicht unterschreiben Merz
 Gärtner	Schmitz