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BGH

Gericht: BGH

Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte, Der IX«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 11* November 1982 beschlossen; Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 2. Ein Familiensenat des Oberlandesgerichts hat den beim Familiengericht gemäß § 623 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO erhobenen auf §§ 1372, 1373, 1374, 1375, 1378 Abs.1, 1384 BGB gestützten Anspruch der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich, also über einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht und damit in einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG) entschieden. Gegen dieses in der Berufungsinstanz erlassene Endurteil ist die Revision nach § 621 d ZPO nur statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht in seinem Urteil zugelassen oder wenn es die Berufung als unzulässig verworfen hat.

Zitierte Normen: § 1372 BGB § 23b GVG
unterbliebenOberlandesgerichtsFamRZZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 37/S2	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Wilhelm B
I^MBstraße 1 a - 5, H{
- Prozeßbevollmächtigter:
Antragsteller und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Adelheid Gisela B FfBHIBstraße 34, H
*
Prozeßbevollmächtigte II« Instanz:
Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
 Der IX«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 am 11* November 1982 beschlossen;
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 1982 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
 Die Revision ist nicht statthaft.
Ein Familiensenat des Oberlandesgerichts hat den beim Familiengericht gemäß § 623 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO erhobenen auf §§ 1372, 1373, 1374, 1375, 1378 Abs. 1, 1384 BGB gestützten Anspruch der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich, also über einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht und damit in einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG) entschieden. Gegen dieses in der Berufungsinstanz erlassene Endurteil ist die Revision nach § 621 d ZPO nur statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht in seinem Urteil zugelassen oder wenn es die Berufung als unzulässig verworfen hat. Weder das eine noch das andere ist der Fall.
Das Revisionsgericht hat nicht die Möglichkeit, dem Antragsteller die Revisionsinstanz zu eröffnen. Denn der Bundesgerichtshof darf nicht selbst über die unterbliebene Zulassung der Revision befinden (BGHZ 76, 305, 310; BGH NJV 1980, 785 = FamRZ 1980, 233; NJW 1981, 346 = FamRZ 1981, 19).
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die bindende und endgültige Wirkung der unterbliebenen Rechtsmittelzulassung nicht (BGH NJW 1979, 2046 = FamRZ 1979, 910; NJW 1980, 344; FamRZ 1981, 445; BVerfG FamRZ 1982, 243).
Mai
 Zorn
Henkel
 Fuchs
Gärtner