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BGH · IX ZR 57/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 57/80

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Gründe Die Klägerin hat ihre Revision nicht innerhalb der bis zu dem 23. Hierauf hat der Rechtspfleger sie mit einem Schreiben vom 30. Rechtsmittelfristen würden in dem Büro stets mit einer Vorfrist von einem Monat notiert; so habe die Anweisung auch in diesem Falle gelautet. Dazu gehören in erster Linie die Umstände, die ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten ausschließen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Ferner zählen hierzu - falls nicht aktenkundig - die Tatsachen, aus denen sich die Rechtzeitigkeit des Gesuchs ergibt (BGH VersR 1974, 249; BAG NJW 1973, 214; Wieczorek, ZPO 2. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Frist des § 23^ ZPO eingegangen ist. Diese Frist von zwei Wochen begann mit dem Wegfall des Hindernisses, das der Begründung des eingelegten Rechtsmittels entgegenstand. Dezember 1980 kann dem Prozeßbevollmächtigten - wie die Postlaufzeit der Revisionsbegründung ergibt - am folgenden Tage oder am 2. Nach der Aktenlage, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angesichts des Datums des Hinweisschreibens vom 30. Die Klägerin hat zur Rechtzeitigkeit auch nichts vorgebracht. Mai Henkel Dr. Lang Der Richter am Bundesgerichtshof Gärtner kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.

Zitierte Normen: § 236 ZPO
RechtsmittelFristFräuleinZPOBegründungKlägerinProzeßbevollmächtigtenBüro

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
su
IX ZR 57/80
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hanna M< 6742 N. Hi
I, geborene Ltth l,	60645,	USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt von	Bi
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 198i durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel,
 Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. März 1978 wird verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Gründe
 Die Klägerin hat ihre Revision nicht innerhalb der bis zu dem 23. Dezember 1980 verlängerten Frist begründet. Hierauf hat der Rechtspfleger sie mit einem Schreiben vom 30. Dezember 1980 hingewiesen. Seine Verfügung hat einen Absendever-merk vom selben Tage. Durch Schriftsatz vom 16. Januar 1981, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 17. Januar 1981, hat die Klägerin die Revisionsbegründung nachgeholt. Wegen der Fristversäumnis bittet sie mit einem gleichzeitig eingereichten Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu trägt sie vor, die Begründungsfrist sei im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten nicht notiert worden, weil die Gehilfin B^^V die entsprechende Anweisung nicht ausgeführt habe. Rechtsmittelfristen würden in dem Büro stets mit einer Vorfrist von einem Monat notiert; so habe die Anweisung auch in diesem Falle
 gelautet. Warum beides und dazu eine übliche Vornotiz auf dem letzten Aktenblatt unterblieben sei, sei nicht mehr aufklärbar. Offenbar habe Fräulein	die	Akte	nach
 Streichung der Revisionsfrist und Anfertigung eines Aktenauszuges langfristig abgelegt. Fräulein B^Jp1 sei voll ausgebildete Rechtsanwaltsund Notargehilfin mit mehrjähriger Berufserfahrung gewesen; sie habe sich als umsichtig und zuverlässig erwiesen. Der Prozeßbevollmächtigte habe, da sie nur vorübergehend in seinem Büro tätig gewesen sei, mindestens dreimal wöchentlich stichprobenweise Kontrollen im Terminkalender vorgenommen. Unabhängig davon habe die mit ihm in Bürogemeinschaft arbeitende Rechtsanwältin wie stets bei neueren oder Aushilfskräften, allabendlich Stichproben in der Fristenbuchführung durchgeführt und keine Beanstandungen gefunden. Fräulein	habe	sich	vielmehr
 durch ungewöhnliche Sorgfalt ausgezeichnet.
Diese Darlegungen rechtfertigen die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.
Nach § 236 ZPO ist in der Antragsfrist grundsätzlich der gesamte Sachverhalt vorzutragen, der der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs dienen soll. Dazu gehören in erster Linie die Umstände, die ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten ausschließen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Ferner zählen hierzu - falls nicht aktenkundig - die Tatsachen, aus denen sich die Rechtzeitigkeit des Gesuchs ergibt (BGH VersR 1974, 249; BAG NJW 1973, 214; Wieczorek, ZPO 2. Aufl.
§ 236 Anm. Bla). Der Sachvortrag der Klägerin genügt jedenfalls den zuletzt bezeichneten Anforderungen nicht.
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Frist des § 23^ ZPO eingegangen ist. Diese Frist von zwei Wochen begann mit dem Wegfall des Hindernisses, das der Begründung des eingelegten Rechtsmittels entgegenstand. Das Hindernis war mit dem Zugang des Schreibens des Rechtspflegers vom 30. Dezember 1980 beseitigt, denn mit ihm wurde der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf die bisher unbemerkt gebliebene Säumnis hingewiesen und in die Lage versetzt, die Revisionsbegründung zu fertigen. Das Schreiben vom 30. Dezember 1980 kann dem Prozeßbevollmächtigten - wie die Postlaufzeit der Revisionsbegründung ergibt - am folgenden Tage oder am 2. Januar 1981 zugegangen sein. Traf dies zu, so war der Wiedereinsetzungsantrag spätestens am 16. Januar 1981 anzubringen. Er ist aber erst einen Tag später, am 17. Januar 1981, gestellt worden. Nach der Aktenlage, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angesichts des Datums des Hinweisschreibens vom 30. Dezember 1980 nicht verborgen geblieben ist, steht die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags somit nicht fest. Die Klägerin hat zur Rechtzeitigkeit auch nichts vorgebracht. Daran scheitert das Gesuch. Ob die Klägerin dargetan hat, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision kein Verschulden trifft, kann daher offenbleiben.
 
Die Revision ist mithin nicht ordnungsgemäß begründet. Dies zieht kraft Gesetzes die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig nach sich (§ 554 a ZPO).
Mai	Henkel	Dr.	Lang
 Der Richter am Bundesgerichtshof Gärtner kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai
 Dr. Jähnke