Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Auf das Rechtsmittel im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Verfahren über den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit teilte der Bevollmächtigte des Verfolgten Nuchim Ktfi durch Schreiben vom 19. H. die Mindestrente, mit der der Verfolgte sich einverstanden Die Berufung, erweitert auf die sich bei einem gleichbleibenden Hundertsatz von 40 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ergebende Rente, wies das Oberlandesgericht zurück. Der Berufungsrichter verneint den die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. übersteigenden Anspruch, weil der Verfolgte sich mit ihr einverstanden erklärt habe und an seine Erklärung gebunden sei. Durch sein Einverständnis mit der 11jeweiligen” Mindestrente sei eindeutig klargestellt, daß er die Erklärung nicht nur unter der Bedingung abgegeben habe, daß ihm eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend dem von ihm vorgelegten Attest des Arztes Dr. zugestanden werde. Der Zusatz könne nur besagen, daß er mit der Zubilligung der Mindestrente einverstanden sei, die sich nach einer noch festzustellenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben werde. Es möge sein, daß sich die Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes und die Mindestrente scherenartig zuungunsten der Mindestrente auseinanderentwickelt hätten. Denn durch eine einseitige Erklärung des Antragstellers können einzelne Elemente der Anspruchsberechnung nicht für die nachfolgende Entscheidung festgelegt werden (BGH RzW 1967, 326; ständig, zuletzt RzW 1980, 92). Das Berufungsgericht hat zwar gesehen, daß in der Erklärung des Verfolgten vom 19. In dem Zusatz, daß der Verfolgte sich mit der "jeweiligen” Mindestrente einverstanden erklärte, liegt entgegen der Auffassung des Berufungsrichters keine hinreichend bestimmte Begrenzung des Antrags, Sofern mit dem Zusatz der "jeweiligen” Mindestrente eine Beziehung zu der vom behördlichen Sachverständigen noch zu ermittelnden verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit hergestellt worden sein sollte, wäre der Maßstab der Begrenzung zu ungewiß. H. Unter diesen Umständen bedeutet das Einverständnis mit der Mindestrente hier nur die Beschränkung des Antrags auf die Beträge des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21 a der 2.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 57/78 URTEIL Verkündet am 29. Januar 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundekeamter der GeschäftsateUe in dem Entschädigungsrechtsstreit der Erben des am 30. Nuchim K , zuletzt 1175 Bi Dezember 1975 verstorbenen Ville St. LflHVk» M^BBIP^/Kanada, Pro zeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^BBfc-F^^BIfe-Straße 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1974 wird verworfen, soweit sie Zinsen verlangen. Auf das Rechtsmittel im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Verfahren über den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit teilte der Bevollmächtigte des Verfolgten Nuchim Ktfi durch Schreiben vom 19. September 1966 mit, der Antragsteller sei mit der Jeweiligen Mindestrente einverstanden. Die Entschädigungs-behörde gewährte ab 1. November 1953 wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. die Mindestrente, mit der der Verfolgte sich einverstanden erklärt habe. Die fristgerechte Klage auf Kapitalentschädigung und Rente bei 30 v. H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung nach wechselnden Hundertsätzen der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes sowie auf Zahlung der linearen Rentenerhöhungen blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Die Berufung, erweitert auf die sich bei einem gleichbleibenden Hundertsatz von 40 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ergebende Rente, wies das Oberlandesgericht zurück. Der Verfolgte starb am 30. Dezember 1975. Seine Erben führen den Rechtsstreit fort. Sie beantragen mit der Revision, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Soweit die Kläger in der Revisionsinstanz erstmals Anspruch auf Zinsen erheben, ist die Revision unzulässig. Im Revisionsverfahren kann die Klage nicht erweitert werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO; vgl. BGH NJW 1961, 1467). Im übrigen ist die Revision begründet. Der Berufungsrichter verneint den die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. übersteigenden Anspruch, weil der Verfolgte sich mit ihr einverstanden erklärt habe und an seine Erklärung gebunden sei. Er habe erkennbar Gelegenheit gehabt, sich auf die Anforderung von Unterlagen zu dem Nachweis seiner persönlichen lind wirtschaftlichen Verhält- nisse einzurichten. Deshalb sei davon auszugehen, daß er die Mindestrentenerklärung nicht nur, um das Verfahren zu beschleunigen, abgegeben, sondern auch die materiell-rechtliche Bedeutung seiner Erklärung bedacht habe. Durch sein Einverständnis mit der 11jeweiligen” Mindestrente sei eindeutig klargestellt, daß er die Erklärung nicht nur unter der Bedingung abgegeben habe, daß ihm eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend dem von ihm vorgelegten Attest des Arztes Dr. zugestanden werde. Der Zusatz könne nur besagen, daß er mit der Zubilligung der Mindestrente einverstanden sei, die sich nach einer noch festzustellenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben werde. Sie sei in Höhe von 30 v. H. festgestellt worden. Seine Erklärung sei nicht unwirksam, weil sich die Erklärungsgrundlage geändert hätte. Es möge sein, daß sich die Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes und die Mindestrente scherenartig zuungunsten der Mindestrente auseinanderentwickelt hätten. Der Kläger sei bei seinen Überlegungen aber nicht vom mittleren Hundertsatz, sondern, wie seine Erklärung vom 30. März 1967 ergebe, vom Mindesthundertsatz ausgegangen. Deshalb sei eine derartige Entwicklung zu seinem Nachteil nicht festzustellen. Die Verurteilung zur Zahlung der linearen Rentenerhöhungen sei nicht zulässig. Es fehle am Rechtsschutzinteresse. In den Abweisungsanträgen des Beklagten könne eine Weigerung, die Rentenerhöhung vorzunehmen, nicht gesehen werden. Er habe den Ausgang des Rechtsstreits abwarten können. Mit dieser Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Die Klage ist nicht teilweise unzulässig. Gegenstand des Leistungsverlangens ist die vom Kläger begehrte Rente abzüglich der bisher gezahlten Beträge. Darüber kann nur einheitlich unter Berücksichtigung der bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter eingetretenen Veränderungen entschieden werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsrichters schließt das während des Verwaltungsverfahrens erklärte Einverständnis mit der Mindestrente die künftige Feststellung der nach § 31 Abs. 3 und 4 BEG erheblichen Umstände und die Festsetzung einer dementsprechenden berechneten Rente nicht aus. Denn durch eine einseitige Erklärung des Antragstellers können einzelne Elemente der Anspruchsberechnung nicht für die nachfolgende Entscheidung festgelegt werden (BGH RzW 1967, 326; ständig, zuletzt RzW 1980, 92). Die Angabe von Berechnungselementen beschränkt den Umfang des erhobenen Anspruchs nur dann und insoweit, als sich daraus die bezifferte Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt (BGH RzW 1978, 96; 185 Nr. 22 m. w. Nachw.). Das hat zur Folge, daß der Antragsteller nicht beschwert ist, wenn die Entschädigungsbehörde ihm höhere Leistungen vorenthält. In einer solchen Anspruchs begrenzung kann auch ein Verzicht auf höhere Leistungen liegen. Das Berufungsgericht hat zwar gesehen, daß in der Erklärung des Verfolgten vom 19. September 1966 ein wesentliches Element für die Festsetzung der Kapitalentschädigung und Rente auf Grund der Mindestrente, nämlich der Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung fehlte. In dem Zusatz, daß der Verfolgte sich mit der "jeweiligen” Mindestrente einverstanden erklärte, liegt entgegen der Auffassung des Berufungsrichters keine hinreichend bestimmte Begrenzung des Antrags, Sofern mit dem Zusatz der "jeweiligen” Mindestrente eine Beziehung zu der vom behördlichen Sachverständigen noch zu ermittelnden verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit hergestellt worden sein sollte, wäre der Maßstab der Begrenzung zu ungewiß. Ebenso ungewiß wäre, ob der Verfolgte sich mit diesem Ergebnis abfinden würde. Das bereits vorher eingereichte Attest des Arztes Dr. bescheinigte eine vMdE von 75 v. H. Unter diesen Umständen bedeutet das Einverständnis mit der Mindestrente hier nur die Beschränkung des Antrags auf die Beträge des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21 a der 2. DV-BEG bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. und mehr (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22; 1980, 92); auch ein etwaiger Verzicht reicht nicht weiter. Danach hat der Bescheid den Anspruch abgelehnt, soweit er statt der Mindestrentenbeträge bei 80 v. H. vMdE und mehr nur die Min-destrente bei 30 v. H. vMdE zuerkannt hat. Dadurch war der Verfolgte beschwert. Im Umfang dieser Beschwer muß das Gericht den streitigen Anspruch trotz der Mindestrentenerklärung nach § 31 Abs. 3, k BEG, §§ 15> 15 a der 2. DV-BEG sachlich prüfen. Das Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Henkel Fuchs Dr. Lang Gärtner