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BGH · IX ZR 37/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 37/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. bei dem Regierungspräsidenten in Köln erstmals Entschädigung und suchte gleichzeitig um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach. Die Behörde lehnte den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit mit Bescheid vom 18. Sie gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist, sah jedoch nicht als erwiesen an, daß er sich wegen der behaupteten deutschen Volkszugehörigkeit genötigt gesehen habe, die CSSR zu verlassen. Ferner hat das Berufungsgericht angenommen, aus der Bindung an die von der Entschädigungsbehörde gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist folge, daß der Antragsteller sein Entschädigungsverlangen auf § 150 BEG a. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (RzW 1977, 214; 1978, 105, 174 Nr. 7), kann die Entschädigungsberechtigung auf §150 BEG a. Seinem gleichzeitig gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Behörde erst mit dem Bescheid vom 18. Mit der Nachholung des Entschädigungsantrags ist eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst jetzt eingereicht wird. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der Anbringung in einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, des Vorganges, der dieses Hindernis beseitigt hat und gegebenenfalls der Gründe, die den Antragstel-ler veranlaßt haben, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich nachzuholen; das ist glaubhaft zu machen (BGH RzW 1978, 105 m. Diese Zeitspanne ist nicht so kurz, daß sich aus ihr selbst ergeben würde, der Entschädigungs-antrag und das Wiedereinsetzungsgesuch hätten von Israel aus nicht bereits früher angebracht werden können. November 1961 Entschädigung beantragt und um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nachgesucht hat. Der Wiedereinsetzungsantrag hat danach die Behörde nicht in die Lage versetzt, der Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder den vorgebrachten Grund der Verspätung nachzuprüfen. Zu diesem Zeitpunkt hätten danach dem Antragsteller mangels eines wirksamen Entschädigung sant rages auch nach der alten Fassung des § 150 BEG Entschädigungsansprüche nicht zuerkannt werden können (BGH RzW 1978, 105). Mai 1965 ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag nicht gestellt war, können die Kläger das Entschädigungsbegehren nicht auf §150 BEG a.

Zitierte Normen: § 150 BEG
IsraelWiedereinsetzungEntschädigungBEGAntragsfristKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 37/77	URTEIL	Verkündet	am
22. Februar 1979
Pohl,
 Just izamtsinspektoi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
3.
Ruth Hl
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr.	und
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 1977 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 4. Mai 1976 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel tragen die Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Kläger sind die Erben des am 1. Juli 1978 verstorbenen Arthur	des Ehemannes der Klägerin zu 1)
und Vaters der Kläger zu 2) und 3). Er war 1908 in Vycapy-Opatovce in der jetzigen CSSR geboren, in Ungarn als Jude nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt und 1948 von Ungarn in die CSSR verzogen. 1961 wanderte er von dort nach Israel aus, wo er seit dem 6. Mai 1961 lebte.
 
Arthur	beantragte	am	6. November 1961
bei dem Regierungspräsidenten in Köln erstmals Entschädigung und suchte gleichzeitig um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach. Dazu trug der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr.	vor:
"Ich bitte Sie um Genehmigung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Herr Goldberger gehört zu dem Personenkreis nach § 150 ff BEG. Zwecks Prüfung dieser Eigenschaft bitte ich die Akten dem Israelischen Finanzministerium vorzulegen. Sollten vorher jedoch noch irgendwelche Unterlagen benötigt werden, bitte ich um entsprechende Benachrichtigung.
Es wird geltend gemacht: Schaden an Freiheit und Schaden an Körper und Gesundheit.”
In einer gleichzeitig eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 15. November 1961 schilderte der Antragsteller sein Verfolgungsschicksal und machte Angaben über physische und psychische Leiden, die er auf die Verfolgung zurückführte.
Die Behörde lehnte den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit mit Bescheid vom 18. April 1975 ab. Sie gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist, sah jedoch nicht als erwiesen an, daß er sich wegen der behaupteten deutschen Volkszugehörigkeit genötigt gesehen habe, die CSSR zu verlassen. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung hob das Oberlandesge-
 
rieht das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Da der Erblasser der Kläger 1961 aus der CSSR nach Israel ausgewandert war, kann er nicht nach §§ 4, 160 BEG oder § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes, sondern allenfalls nach § 150 BEG a. F. entschädigungsberechtigt gewesen sein. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
Ferner hat das Berufungsgericht angenommen, aus der Bindung an die von der Entschädigungsbehörde gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist folge, daß der Antragsteller sein Entschädigungsverlangen auf § 150 BEG a. F. habe gründen können, falls er die Voraussetzungen hierfür erfüllte. Das ist nicht richtig.
Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (RzW 1977, 214; 1978, 105, 174 Nr. 7), kann die Entschädigungsberechtigung auf §150 BEG a. F. nur gestützt werden, wenn bis zu dem 26. Mai 1965 auch
 
ein nach § 189 BEG rechtswirksamer Entschädigungsantrag gestellt war. Der Rechtsvorgänger der Kläger hat Entschädigung erstmals nach Ablauf der Antragsfrist nach § 189 Abs. 1 BEG am 6. November 1961 beantragt. Seinem gleichzeitig gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Behörde erst mit dem Bescheid vom 18. April 1975 entsprochen. Am 26. Mai 1965 hatte er mithin noch keinen durchsetzbaren Anspruch erlangt. Ein schutzwürdiges Vertrauen, daß sein Entschädigungsverlangen nach der früheren Rechtslage beurteilt werden würde, wäre nur dann anzuerkennen, wenn dem Wiedereinsetzungsgesuch hätte entsprochen werden müssen (BGH RzW 1978, 105). Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Wiedereinsetzung zu Recht erteilt worden ist.
Mit der Nachholung des Entschädigungsantrags ist eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst jetzt eingereicht wird. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der Anbringung in einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, des Vorganges, der dieses Hindernis beseitigt hat und gegebenenfalls der Gründe, die den Antragstel-ler veranlaßt haben, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich nachzuholen; das ist glaubhaft zu machen (BGH RzW 1978, 105 m. N.).
Diesen Anforderungen genügte der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Der Antragsteller hatte nach seiner Angabe das Vertreibungsgebiet am 27. April 1961 verlassen und war am 6. Mai 1961 in Israel eingetroffen.
 
Von diesem Zeitpunkt an konnte er nach § 150 BEG a. F. Entschädigung beantragen. Sein Antrag ist erst am 6. November 1961 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen. Diese Zeitspanne ist nicht so kurz, daß sich aus ihr selbst ergeben würde, der Entschädigungs-antrag und das Wiedereinsetzungsgesuch hätten von Israel aus nicht bereits früher angebracht werden können. Der Antragsteller hätte daher im einzelnen Umstände darlegen und glaubhaft machen müssen, aus denen sich ergab, daß er ohne schuldhaftes Zögern erst am 6. November 1961 Entschädigung beantragt und um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nachgesucht hat. Solche Angaben enthält das Antragsschreiben nicht. Der Wiedereinsetzungsantrag hat danach die Behörde nicht in die Lage versetzt, der Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder den vorgebrachten Grund der Verspätung nachzuprüfen. Diese Mängel wurden bis zur Verabschiedung des BEG-Schluß-gesetzes nicht behoben. Zu diesem Zeitpunkt hätten danach dem Antragsteller mangels eines wirksamen Entschädigung sant rages auch nach der alten Fassung des § 150 BEG Entschädigungsansprüche nicht zuerkannt werden können (BGH RzW 1978, 105).
Weil bis zu dem 26. Mai 1965 ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag nicht gestellt war, können
 die Kläger das Entschädigungsbegehren nicht auf §150 BEG a. F. stützen. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auf die Revision wird sein Urteil wiederhergestellt.
Mai
 Fuchs
Portmann
 Dr. Lang
 Gärtner