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BGH · IX ZR 37/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 37/75

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, Juni 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Von Rechts wegen Tatbestand Das Oberlandesgericht sprach mit Urteil vom 10. Auf die Berufung sprach das Oberlandesgericht dem Kläger auf einen Teilbetrag der bis zu dem 31. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1975, 85 veröffentlicht ist, meint, daß Zinsen, die im behördlichen und im gerichtlichen Entschädigungsverfahren nicht geltend gemacht worden sind, nach Eintritt der Rechtskraft einer über den Hauptanspruch ergangenen gerichtlichen Entscheidung nachträglich geltend gemacht werden können. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (RzW 1975, 174 Nr. 6; 1976, 188; 1977, 217) entschieden hat, ist das Nachmelden eines Zinsanspruchs unzulässig, wenn er in einem vorangegangenen Entschädigungsrechtsstreit nicht erhoben wurde, obwohl die mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter am 1. Wefin der Beklagte, wie der Kläger behauptet, in einem gleichgelagerten Fall gegen das Berufungs-

Zitierte Normen: § 169 BEG
BerufunggeltenDüsseldorfRzWEntschädigungsrechtsstreitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2411 002
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 37/75
URTEIL
Verkündet am
7. Juni 1979
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Tannenstraße 26, Düsseldorf,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Jacques
rue
9
Trankreich
9
Kläger und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Dr.
Prozeßbevollmächtigter:
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, Juni 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1974 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. November 1973 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel-verfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Das Oberlandesgericht sprach mit Urteil vom 10. Februar 1972 dem Kläger weitere Kapitalentschädigung und Rente zu. Auf einen Zinszuschlag erkannte es nicht. Der Kläger hatte ihn bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung am 13* Januar 1972 nicht beantragt.
Im Oktober 1972 machte der Bevollmächtigte des Klägers den Zinsanspruch geltend. Das Gericht sei damit nicht befaßt worden. Er sei davon ausgegangen, daß von Amts wegen nach § 169 Abs. 2 BEG verfahren werden würde. Die Behörde lehnte ab. Die Klage
 
blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung sprach das Oberlandesgericht dem Kläger auf einen Teilbetrag der bis zu dem 31. Dezember 1969 noch nicht zuerkannt gewesenen Kapitalentschädigung und Rentenbeträge Zinsen zu, im übrigen wies es die Berufung zurück.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1975, 85 veröffentlicht ist, meint, daß Zinsen, die im behördlichen und im gerichtlichen Entschädigungsverfahren nicht geltend gemacht worden sind, nach Eintritt der Rechtskraft einer über den Hauptanspruch ergangenen gerichtlichen Entscheidung nachträglich geltend gemacht werden können.
Das ist nicht richtig.
Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (RzW 1975, 174 Nr. 6; 1976, 188; 1977, 217) entschieden hat, ist das Nachmelden eines Zinsanspruchs unzulässig, wenn er in einem vorangegangenen Entschädigungsrechtsstreit nicht erhoben wurde, obwohl	die	mündliche	Verhandlung	vor	dem	Tatrichter	am	1.	Ja-	j
nuar 1970	noch	nicht	geschlossen	|*rar	(vgl.	auch	BVerfG	RzW	1977,
 217). Daran wird festgehalten. Wefin der Beklagte, wie der Kläger behauptet, in einem gleichgelagerten Fall gegen das Berufungs-
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urteil Revision nicht eingelegt hat, vermag das die rechtliche Beurteilung nicht zu ändern.
Deshalb wird das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Dr. Lang	Gärtner