Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger damit begründet, daß die Sekretärin seines Prozeßbevollmächtigten die Revisionsbegründungsschrift in New York am 11. Er meint, er hätte erwarten dürfen, daß der Schriftsatz noch am Versandtag oder spätestens am nächsten Tag auf dem Luftwege nach Deutschland befördert und dem Empfänger an einem der Osterfeiertage, äußerstenfalls am 16. Nach diesem Vorbringen war der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle gehindert, die Prist zu wahren (§ 233 Abs. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mußte damit rechnen, daß sein Schriftsatz frühestens am Karfreitag auf dem Luftweg von New York in die Bundesrepublik Deutschland befördert, eine Bearbeitung der am Freitag oder Karsamstag auf einem der Flughäfen ankommenden Postsendungen wegen des am Wochenende eingeschränkten Postdienstes und seines Rühens an den Osterfeiertagen bis zu dem Dienstbeginn am Dienstag, dem 16. April 1974, unterbleiben, die Sendungen an einem Arbeitstag nicht mehr von einem der Flughäfen der Bundesrepublik an eine Bahnstation gebracht, von dort nach Karlsruhe befördert und noch zugestellt werde. April 1974 lag innerhalb der Beförderungsdauer, die bei einer Aufgabe zur Post in New York am Gründonnerstag zu erwarten war. Das hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen können und deshalb die Revisionsbegründung vor dem 11.
2456 046 BUNDESGERICHTSHOF ix zr 57/74 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Jakob t ^th Street, New York, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt' gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 / ., Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Dr. Thumm und Portmann beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 1970 wird verworfen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. gründe Die Revision ist unzulässig. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers legte am 14. März 1974 telegraphisch und durch Schriftsatz am 16. März 1974 Revision ein. Die Prist zur Begründung des Rechtsmittels (§ 554 Abs. 2 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG) lief am 16. April 1974 (Dienstag nach Ostern) ab. Die Begründung ging erst am 17. April 1974 ein. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger damit begründet, daß die Sekretärin seines Prozeßbevollmächtigten die Revisionsbegründungsschrift in New York am 11. April 1974 (Gründonnerstag) gegen 17 Uhr, jedenfalls vor 18 Uhr; in den postaratlichen Hausbriefkasten eingeworfen habe. Er meint, er hätte erwarten dürfen, daß der Schriftsatz noch am Versandtag oder spätestens am nächsten Tag auf dem Luftwege nach Deutschland befördert und dem Empfänger an einem der Osterfeiertage, äußerstenfalls am 16. April 1974 zugehen werde. Eine Beförderungszeit von drei oder vier Tagen für einen Luftpostbrief sei normal, eine von mehr als fünf Tagen brauche nicht hingenommen zu werden. Nach diesem Vorbringen war der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle gehindert, die Prist zu wahren (§ 233 Abs. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Ein Anwalt darf allerdings die Rechtsmittelfrist bis zu dem letzten Tag ausnützen. Er ist aber gehalten, den Schriftsatz so rechtzeitig zur Post zu geben, daß er bei ordnungsgemäßer Bearbeitung der Postsendungen vor Ablauf der Frist eingeht (BGHZ 9, 118; BGH NJW 1963, 253; Beschluß vom 27. Oktober 1970 - IX ZR 94/70). Bei Bemessung einer normalen Beförderungsdauer ist nicht nur der gesteigerte Postverkehr vor Feiertagen (BGH NJW 1974, 862 Nr. 10), sondern auch die Einschränkung des Postdienstes an Samstagen und sein Ruhen an Feiertagen zu berücksichtigen (BFH NJW 1973, 2000); es ist dann mit einer längeren Beförderungsdauer als während der Wochen, in die keine Feiertage fallen, zu rechnen. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof ein Verschulden bejaht, wenn eine an ihn gerichtete Rechtsmittelschrift in Köln erst am Gründonnerstag um 18 Uhr aufgegeben wurde, obwohl die Frist am Dienstag nach Ostern ablief. - 4 / Entsprechend liegen die Dinge hier. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mußte damit rechnen, daß sein Schriftsatz frühestens am Karfreitag auf dem Luftweg von New York in die Bundesrepublik Deutschland befördert, eine Bearbeitung der am Freitag oder Karsamstag auf einem der Flughäfen ankommenden Postsendungen wegen des am Wochenende eingeschränkten Postdienstes und seines Rühens an den Osterfeiertagen bis zu dem Dienstbeginn am Dienstag, dem 16. April 1974, unterbleiben, die Sendungen an einem Arbeitstag nicht mehr von einem der Flughäfen der Bundesrepublik an eine Bahnstation gebracht, von dort nach Karlsruhe befördert und noch zugestellt werde. Nur unter günstigsten Umständen wäre ein Eingang beim Bundesgerichtshof schon am 16. April 1974 möglich gewesen. Der Zugang am 17. April 1974 lag innerhalb der Beförderungsdauer, die bei einer Aufgabe zur Post in New York am Gründonnerstag zu erwarten war. Das hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen können und deshalb die Revisionsbegründung vor dem 11. April 1974 absenden oder bis zu dem 16. April 1974 telegraphisch übermitteln müssen. Die schuldhafte Unterlassung einer dieser Maßnahmen ist der Grund für die Säumnis. Mai Henkel Puchs Dr. Thumm Portmann