Der Sntschädigungszeltraum wurde bis zu dem 31« März 1951 bemessen, well der Kläger ab 1, April 1951 ein Einkommen von 726 Israel-Pfund * 6,192,78 DM (Mittelwert) gehabt habe, Uber den Rentenanspruch wurde nicht befunden. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet, soweit der Kläger Zahlung einer Berufsschadensrente gemäß §§ 81 ff BEG zuzüglich des Jahresbetrages für die Zeit vor dem 1* November 1953 begehrt. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Kläger hätte den jetzt geltend gemachten Rentenanspruch bereits im Jahre 1957/58 durchsetzen können* Im Bescheid vom 6* November 1957 sei sein damaliges Einkommen zwar nicht festgestellt worden, habe aber nach der inzwischen vorgelegten Bescheinigung des Israelischen Finanzministeriums im Jahre 1957/58 nur 1.081 Israel-Pfund betragen. Da die unrichtige Bewertung der Kaufkraft des Israel-Pfundes sich somit nicht ausgewirkt habe, sei dem Kläger nach BEG- Schlußgesetz kein weitergehender Anspruch eingeräumt worden als nach bisherigem Recht« Auch die Voraussetzungen des Art» III Nr» 4 Abs» 2 BEG-SchlußG lägen nicht vor, weil die Rentenhöhe bei einem Selbständigen nicht von der Höhe der Kapitalentschädigung abhänge» Da der Kläger als selbständig Erwerbstätiger zu behandeln ist und das Landgericht seine Einreihung in den mittleren Dienst bestätigt hat, ohne daß der Kläger diese Einreihung mit der Berufung oder der Revision noch in Frage gestellt hat, hat sich die nicht gewählte Entschädigung (Rente) auch nicht durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchluBG erhöht. Diese unrichtige Bewertung der Kaufkraft habe aber nicht dazu geführt 9 daß die dem Kläger zuerkannte Kapitalentschädigung zu niedrig bemessen worden sei. von der Behörde damals getroffene Entscheidung nicht tragen können* Denn der Kläger habe unabhängig davon, ob er bei der damals fehlerhaften Kaufkraftbewertung in einzelnen Jahren das Tabelleneinkommen erreicht habe, niemals nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt* Selbst bei Zugrundelegung der richtigen Kauf kraft zahlen hätte daher der Entschädigungszeitraum im Zeitpunkt des Bescheides vom 6* November 1957 nicht als beendet angesehen werden dürfen* Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Im Rahmen von Art* IV Nr. 1 Abs* 1 b9 Abs* 5 Satz 3 BEG-SchlußG genügt es, daß in der früheren Entscheidung die Ablehnung auch auf Gründe gestützt worden ist, die eine Angleichung rechtfertigen, und daß diese Gründe weder als bloße Hilfserwägung bezeichnet sind noch sich aus der formellen Gestaltung der Entscheidung ergibt, daß ein anderer Ablehnungsgrund selbständig die Entscheidung trägt (BGH RzW 1972, 311). März 1951 nur mit dem Tabellenvergleich der in Israel erzielten und nach einem heute nicht mehr zulässigen Umrechnungsschlüssel in Deutsche Mark umgerechneten Einkünfte begründet, ist die Angleichung nach Art* IV Nr* 1 Abs* 1b BEG-SchlußG zulässig* Anders als beim Rentenwahlrecht kommt es für die Zulässigkeit der Angleichung beim Anspruch auf Kapitalentschädigung auch nicht darauf an, ob der nach bisherigem Recht abgelehnte Anspruch bei richtiger Rechtsanwendung schon nach der vor dem 18* September 1963 bestehenden Rechtslage begründet gewesen wäre (BGH aaO; 1972, 476 Nr. 33; 1975, 95 Nr* 31). Es kann deshalb weder entschieden werden, ab wann der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne von § 75 Abs» 2 BEG nachhaltig erreicht hat, noch wie sich die Kapitalentschädigung unter Berücksichtigung des § 77 BEG errechnet» Der Rechtsstreit wird daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Dabei ist zu beachten, daß die Angleichung auch beim Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden nicht auf die Anspruchsspitzen beschränkt ist, die sich unmittelbar aus dem Angleichungstatbestand ergeben» Daher können auch frühere Fehler der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung berichtigt werden, soweit nicht Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG entgegensteht (BGH RzW 1975, 95 Nr. 31).
qS3 J!A BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ti m vtm URTEIL Verkündet am 29^Januar 1976 fPHlnspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Moritz Istraße 9 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr* Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. September 1969 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist* In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Bit Scheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei* Von Rechts wegen /n Tatbestand Der 1906 geborene jüdische Kläger erhielt durch Bescheid vom 6. November 1957 wegen Berufsschadens 13*628 DM Kapitalentschädigung, Sr wurde als ehemals selbständig Brwerbstätlger ln den mittleren Dienst eingestuft. Der Sntschädigungszeltraum wurde bis zu dem 31« März 1951 bemessen, well der Kläger ab 1, April 1951 ein Einkommen von 726 Israel-Pfund * 6,192,78 DM (Mittelwert) gehabt habe, Uber den Rentenanspruch wurde nicht befunden. Der Kläger machte auch vom Rentenwahlrecht nach §§ 81 ff BBG keinen Gebrauch, Auf Grund des BSG-SchluBgesetzes begehrte der Kläger Neufestsetzung seines Anspruchs wegen Berufsschadens« Br machte geltend, daß die Kaufkraft des Israel-Pfundes nach Grundsätzen bewertet worden sei, die Im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung stünden. Außerdem verlangte er Einstufung ln den gehobenen Dienst auf Grund der 2, ÄndVO zur 3* DV-BEG und wählte am 6, August 1966 anstelle der Kapltalentschädlgung die Rente, Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil der Kläger bereits nach der früheren Rechtslage das hätte erhalten können, was er jetzt verlange, Klage und Berufung blieben erfolglos« Mit der Revision begehrt der Kläger Zahlung einer Beruf sschadensrente ab 1, November 1953 auf der Grundlage des mittleren Dienstes zuzüglich der Jahresentschä- digung für die Zeit vor dem 1* November 1953 und Zinsen gemäß § 169 BEG. Hilfsweise bittet er um Zahlung einer «eiteren Kapitalentschädigung von 26*372 DM nebst Zinsen* Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet, soweit der Kläger Zahlung einer Berufsschadensrente gemäß §§ 81 ff BEG zuzüglich des Jahresbetrages für die Zeit vor dem 1* November 1953 begehrt. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Kläger hätte den jetzt geltend gemachten Rentenanspruch bereits im Jahre 1957/58 durchsetzen können* Im Bescheid vom 6* November 1957 sei sein damaliges Einkommen zwar nicht festgestellt worden, habe aber nach der inzwischen vorgelegten Bescheinigung des Israelischen Finanzministeriums im Jahre 1957/58 nur 1.081 Israel-Pfund betragen. Der daraus errechnete Kaufkraftwert von 2• 405 f 2*2 DM habe auch nicht entfernt das zur Annahme einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne von § 82 BEG erforderliche Vergleichseinkommen von 6.480 DM erreicht. Auch bei Anwendung der Eingliederungstheorie hätte daher eine ausreichende Lebensgrundlage nicht bejaht werden können. Das dem Kläger demnach 1957 zustehende Rentenwahlrecht werde auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil er 1958 nach Deutschland. zurückgekehrt sei. Denn im Jahre 1958 habe er kein nennenswertes Einkommen gehabt. Da die unrichtige Bewertung der Kaufkraft des Israel-Pfundes sich somit nicht ausgewirkt habe, sei dem Kläger nach BEG- Schlußgesetz kein weitergehender Anspruch eingeräumt worden als nach bisherigem Recht« Auch die Voraussetzungen des Art» III Nr» 4 Abs» 2 BEG-SchlußG lägen nicht vor, weil die Rentenhöhe bei einem Selbständigen nicht von der Höhe der Kapitalentschädigung abhänge» Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Oberlandssgerichts» Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger überhaupt einen Rentenanspruch nach Art» IV Nr. 1 Abs» 1 b BEG-SchlußG geltend machen kann, weil dieser Anspruch vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetze s weder abgelehnt noch in geringerer Höhe festgesetzt worden ist, als er dem Kläger.bei Zugrundelegung der neuen Kaufkraftwerte zustehen würde» Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen sich nämlich die Voraussetzungen der Rentenwahl bei Regelung des Berufsschadens vor dem 18» September 1965 allein aus Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 351). Das gilt auch im Falle der Angleichung nach Art» IV Nr» 1 Abs» 1b, Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG (BGH RzW 1972, 476 Nr. 33 unter Aufgabe von BGH RzW 1972, 311). Auch insoweit steht danach ein neues Rentenwahlrecht nach Art. III Nr» 4 Abs» 1 BEG-SchlußG nur zu, wenn die Anwendung der entsprechend den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs bestimmten Kaufkraftwerte für den im selbständigen Beruf Geschädigten erstmals ein Wahlrecht nach § 82 Abs. 1 BEG begründet. Die Umrechnung zu dem berichtigten Kaufkraftwert muß zu diesem Ergebnis führen; die Berichtigung anderer Fehler gibt kein neues Rentenwahlrecht» Der Berufungsrichter verneint, daß der Kläger nach der früheren Rechtslage bei Erlaß des Bescheides am 6. November 1957 oder im Jahre 1958 eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne von § 82 BEG gehabt oder sich in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert habe. Das ist aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Danach scheidet ein erstmaliges Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchluBG aus. Da der Kläger als selbständig Erwerbstätiger zu behandeln ist und das Landgericht seine Einreihung in den mittleren Dienst bestätigt hat, ohne daß der Kläger diese Einreihung mit der Berufung oder der Revision noch in Frage gestellt hat, hat sich die nicht gewählte Entschädigung (Rente) auch nicht durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchluBG erhöht. Somit entfällt auch ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Dagegen kann dem Kläger der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung zustehen. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest9 daß im Bescheid vom 6. November 1957 die Kaufkraft des Israel-Pfundes nach Grundsätzen bewertet worden sei9 die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof heute vertretenen Rechtsauffassung stünden. Diese unrichtige Bewertung der Kaufkraft habe aber nicht dazu geführt 9 daß die dem Kläger zuerkannte Kapitalentschädigung zu niedrig bemessen worden sei. Die Behörde habe damals den Entschädigungszeitraum mit dem 31. März 1951 als beendet angesehen9 weil der Kläger ab 1. April 1951 ein Einkommen erzielt habe9 das über dem Richtsatz von 4.860 DM gelegen habe. Diese Begründung habe aber die von der Behörde damals getroffene Entscheidung nicht tragen können* Denn der Kläger habe unabhängig davon, ob er bei der damals fehlerhaften Kaufkraftbewertung in einzelnen Jahren das Tabelleneinkommen erreicht habe, niemals nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt* Selbst bei Zugrundelegung der richtigen Kauf kraft zahlen hätte daher der Entschädigungszeitraum im Zeitpunkt des Bescheides vom 6* November 1957 nicht als beendet angesehen werden dürfen* Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Im Rahmen von Art* IV Nr. 1 Abs* 1 b9 Abs* 5 Satz 3 BEG-SchlußG genügt es, daß in der früheren Entscheidung die Ablehnung auch auf Gründe gestützt worden ist, die eine Angleichung rechtfertigen, und daß diese Gründe weder als bloße Hilfserwägung bezeichnet sind noch sich aus der formellen Gestaltung der Entscheidung ergibt, daß ein anderer Ablehnungsgrund selbständig die Entscheidung trägt (BGH RzW 1972, 311). Da der Bescheid vom 6. November 1957 die Begrenzung des Entschädigungszeiträumes bis zu dem 31. März 1951 nur mit dem Tabellenvergleich der in Israel erzielten und nach einem heute nicht mehr zulässigen Umrechnungsschlüssel in Deutsche Mark umgerechneten Einkünfte begründet, ist die Angleichung nach Art* IV Nr* 1 Abs* 1b BEG-SchlußG zulässig* Anders als beim Rentenwahlrecht kommt es für die Zulässigkeit der Angleichung beim Anspruch auf Kapitalentschädigung auch nicht darauf an, ob der nach bisherigem Recht abgelehnte Anspruch bei richtiger Rechtsanwendung schon nach der vor dem 18* September 1963 bestehenden Rechtslage begründet gewesen wäre (BGH aaO; 1972, 476 Nr. 33; 1975, 95 Nr* 31). Das Berufungsurteil wird daher aufgehoben, soweit es Uber den Anspruch auf Kapitalentschädigung befunden hat» Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsurteil keine ausreichenden Feststellungen Uber die Einkünfte des Klägers enthält» Es kann deshalb weder entschieden werden, ab wann der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne von § 75 Abs» 2 BEG nachhaltig erreicht hat, noch wie sich die Kapitalentschädigung unter Berücksichtigung des § 77 BEG errechnet» Der Rechtsstreit wird daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Dabei ist zu beachten, daß die Angleichung auch beim Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden nicht auf die Anspruchsspitzen beschränkt ist, die sich unmittelbar aus dem Angleichungstatbestand ergeben» Daher können auch frühere Fehler der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung berichtigt werden, soweit nicht Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG entgegensteht (BGH RzW 1975, 95 Nr. 31). Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Portmann i