Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: November 1963 an, er habe Entschädigungsansprüche bisher nicht ange meldet, weil er während des zweiten Weltkrieges in Rußland gewesen sei; nach 1930 sei ihm von vielen Stellen und Anwälten, bei denen er sich erkundigt habe, mitgeteilt worden, daß für den Aufenthalt in russischen Zwangsarbeitslagern weder Haft- oder Gesundheitsschadensansprüche noch irgendwelche anderen Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Erst in den letzten Tagen habe er erfahren, daß diese allgemeine Meinung durch eine Entscheidung des obersten Gerichts prinzipiell geändert worden sei. das Landgericht ab, weil der Kläger nicht rechtzeitig einen wirksamen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. dereinsetzungsantrag sei nicht rechtzeitig gestellt worden, weil der Kläger es unterlassen habe, die Gründe für eine schuldlos verspätete Antragstellung darzulegen und glaubhaft zu machen, daß er alsbald nach Kenntnis von der geänderten Rechtsprechung Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt habe, nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen RzW 1971, 180 und 510 im einzelnen dargelegt, welche Anforderungen inhaltlich an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind. Der Antragsteller, der sich darauf beruft, er sei durch einen Irrtum Uber die rechtliche Beurteilung der sogenannten Rußlandfälle davon abgehalten worden, rechtzeitig einen Entschädigungsantrag zu stellen, muß also angeben, bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt hat und von wem und wann er von dem Wandel der Entschädigungspraxis in den sogenannten Rußlandfällen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 116) Kenntnis erlangt hat. Es fehlt die genaue Darstellung, bei welchen Stellen und Anwälten der Kläger sich nach der Rechtslage erkundigt hat, wie also sein Rechtsirrtum, der ihn von der Antragstellung abhielt, zustande gekommen ist, es fehlt jede Angabe darüber, von wem und auf welche Weise der Kläger erfuhr, daß er doch anspruchsberechtigt sei, und es fehlt schließlich die hinreichend genaue Zeitangabe, wann der Rechtsirrtum des Klägers und damit das der Antragstellung entgegenstehende Hindernis beseitigt wurde. Sein Vortrag, er habe erst in den letzten Tagen erfahren, daß die allgemeine Meinung durch eine Entscheidung des obersten Gerichts prinzipiell geändert worden sei, ist zu unbestimmt (BGH RzW 1971, 180 und seither ständig). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist deshalb unzulässig und die Entschädigungsbehörde hat zu Recht den Entschädigungsantrag abgelehnt, ohne die Gründe der Verspätung zu prüfen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Entscheidung BGH RzW 1974, 315. In dieser Entscheidung hat der Senat die oben wiedergegebenen Grundsätze dahin eingeschränkt, bei engem zeitlichem Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung BGH RzW 1962, 116 und dem Tätigwerden des Antragstellers zur Anmeldung seines Entschädigungsanspruchs sei es unschädlich, wenn in dem Wiedereinsetzungsgesuch zunächst nur unbestimmt angegeben worden sei, wann der einer früheren Anmeldung entgegenstehende Rechtsirrtum behoben worden sei. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Rechtsirrtum des Klägers beseitigt hat, ist im Märzheft 1962 der "Rechtsprechung zur Wiedergutmachung" erstmals veröffentlicht worden.
/m BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 37/72 URTEIL Verkfindet am 21. Oktober 1976 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit FREISTAAT BAYERN, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, München 22, Alexandrastraße 3, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Motel Avenue ^ USA, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. /m Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 1968 geändert: Die Berufung des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungsstatt am 19./21. Juni 1968 zugestellte Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten von Berufung und Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1926 in W^HB/Polen geborene jüdische Kläger hielt sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager Ainring auf und wanderte im Dezember 1948 nach Israel aus. Er lebt heute in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Der Kläger meldete am 13« November 1963 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Zur Begründung trug er vor: In seinem Heimatort 1i^|^ hätten die Terrormaßnahmen gegen die jüdische Bevölkerung bald nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges begonnen. Aus Angst um sein Leben sei er in das von den Russen besetzte Gebiet geflohen und von den Russen in den Bezirk Kuibiszowskail verschleppt und in ein Gefangenenlager im Kreis Kiniel verbracht worden. Dort habe er schwer arbeiten müssen und sei bei einem Bombardement an den Füßen verletzt worden. Durch diese Erlebnisse habe er verschiedene Krankheiten davongetragen, an denen er heute noch leide. Zugleich mit der Anmeldung beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist. Zur Begründung gab er in einer eidesstattlichen Erklärung vom 5. November 1963 an, er habe Entschädigungsansprüche bisher nicht ange meldet, weil er während des zweiten Weltkrieges in Rußland gewesen sei; nach 1930 sei ihm von vielen Stellen und Anwälten, bei denen er sich erkundigt habe, mitgeteilt worden, daß für den Aufenthalt in russischen Zwangsarbeitslagern weder Haft- oder Gesundheitsschadensansprüche noch irgendwelche anderen Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Erst in den letzten Tagen habe er erfahren, daß diese allgemeine Meinung durch eine Entscheidung des obersten Gerichts prinzipiell geändert worden sei. Die Behörde lehnte den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren wies /W das Landgericht ab, weil der Kläger nicht rechtzeitig einen wirksamen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, in Entschädigungssachen sei bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 236 ZPO eine großzügige Auslegung geboten. Wenn die Rechtsprechung es toleriere, daß die Rußlandflüchtlinge für Schäden an Körper oder Gesundheit entschädigt werden könnten, obwohl die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 EEG seit langem abgelaufen sei, und wenn außerdem die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nach den im Entschädigungsrecht üblichen Fristen zu berechnen sei, dann dürfe an die Erfordernisse des § 236 Nr. 1 und 2 ZPO kein einseitig strenger Maßstab angelegt werden. Dies bedeute zwar nicht, daß ein die Wiedereinsetzung beantragender Entschädigungsbewerber insoweit keinerlei Angaben zu machen brauche; es müsse aber genügen, daß er in seinem Wiedereinsetzungsantrag darlege, weshalb er Ansprüche nicht früher habe geltend machen können. Falls die Entschädigungsorgane seine Angaben nicht als ausreichend erachteten, könne er erwarten, daß ihm Gelegenheit gegeben werde, seine Angaben zu ergänzen. Danach könne der Ansicht des Landgerichts, ein wirksamer Wie- dereinsetzungsantrag sei nicht rechtzeitig gestellt worden, weil der Kläger es unterlassen habe, die Gründe für eine schuldlos verspätete Antragstellung darzulegen und glaubhaft zu machen, daß er alsbald nach Kenntnis von der geänderten Rechtsprechung Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt habe, nicht gefolgt werden. Das Landgericht, an das die Sache in sinngemäßer Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO zurückzuverweisen sei, werde noch prüfen müssen, ob das - zulässige - Wiedereinsetzungsgesuch auch begründet sei. Die Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen RzW 1971, 180 und 510 im einzelnen dargelegt, welche Anforderungen inhaltlich an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind. Es muß eine genaue und vollständige Erklärung enthalten, warum der Antrag erst jetzt eingereicht wird. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der Anbringung in einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, und des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat. Der Antragsteller, der sich darauf beruft, er sei durch einen Irrtum Uber die rechtliche Beurteilung der sogenannten Rußlandfälle davon abgehalten worden, rechtzeitig einen Entschädigungsantrag zu stellen, muß also angeben, bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt hat und von wem und wann er von dem Wandel der Entschädigungspraxis in den sogenannten Rußlandfällen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 116) Kenntnis erlangt hat. Diese Grundsätze hat der Senat in den Entscheidungen RzW 1972, 27 und 1973, 96 bestätigt und seither in ständiger Rechtsprechung vertreten. Von ihnen abzugehen gibt das Vorbringen des Klägers keine Veranlassung. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers enthält die danach erforderlichen Angaben nicht. Es fehlt die genaue Darstellung, bei welchen Stellen und Anwälten der Kläger sich nach der Rechtslage erkundigt hat, wie also sein Rechtsirrtum, der ihn von der Antragstellung abhielt, zustande gekommen ist, es fehlt jede Angabe darüber, von wem und auf welche Weise der Kläger erfuhr, daß er doch anspruchsberechtigt sei, und es fehlt schließlich die hinreichend genaue Zeitangabe, wann der Rechtsirrtum des Klägers und damit das der Antragstellung entgegenstehende Hindernis beseitigt wurde. Sein Vortrag, er habe erst in den letzten Tagen erfahren, daß die allgemeine Meinung durch eine Entscheidung des obersten Gerichts prinzipiell geändert worden sei, ist zu unbestimmt (BGH RzW 1971, 180 und seither ständig). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist deshalb unzulässig und die Entschädigungsbehörde hat zu Recht den Entschädigungsantrag abgelehnt, ohne die Gründe der Verspätung zu prüfen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Entscheidung BGH RzW 1974, 315. In dieser Entscheidung hat der Senat die oben wiedergegebenen Grundsätze dahin eingeschränkt, bei engem zeitlichem Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung BGH RzW 1962, 116 und dem Tätigwerden des Antragstellers zur Anmeldung seines Entschädigungsanspruchs sei es unschädlich, wenn in dem Wiedereinsetzungsgesuch zunächst nur unbestimmt angegeben worden sei, wann der einer früheren Anmeldung entgegenstehende Rechtsirrtum behoben worden sei. Die Voraussetzungen für die minder strengen Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch, die diese Entscheidung genügen läßt, sind beim Kläger nicht gegeben. Bei ihm fehlt der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung der Rußlandent- Scheidung und seiner Antragstellung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Rechtsirrtum des Klägers beseitigt hat, ist im Märzheft 1962 der "Rechtsprechung zur Wiedergutmachung" erstmals veröffentlicht worden. Der Kläger hat seinen Antrag erst am 13. November 1963 gestellt. Bei dieser späten Antragstellung kann nicht mehr von dem in BGH RzW 1974, 315 vorausgesetzten engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Rußlandentscheidung gesprochen werden. Deshalb gelten hier uneingeschränkt die oben wiedergegebenen Grundsätze über die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch. Das Landgericht hat danach zu Recht die Klage abgewiesen. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Dr. Lang