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BGH · IX ZR 57/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 57/71

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Es bescheinigt, er werde seit 1952 wegen eines Magengeschwürs und wegen Gelenk* rheumatismus behandelt; diese Leiden führe er auf die Zeit des letzten Krieges zurück; sie beeinträchtigten seine Erwerbsfähig* keit endgültig. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente weiter, Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Wenn dadurch der Kläger an Körper oder Gesundheit geschädigt worden ist, wird die weitere Voraussetzung des Anspruchs nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG, nämlich daß seine Zugehörigkeit zu dem polnischen Staat oder zu dem ukrainischen Volkstum der wesentll Grund für diese schädigenden Maßnahmen war, vermutet (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG). auch RzW 1970, 566) geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Anspruch des Klägers in Betracht kommt, wenn er als Pole ukrainischer Nationalität während des Arbeitseinsatzes und des Lebens in Deutschland menschenrechtswidrigen Bedingungen unterworfen war und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten hat, der seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % herabsetzt. b) Ob der Kläger zu Schanzarbeiten in der Zeit von Oktober bis Dezember 1944 unter Mißachtung der Menschenrechte eingesetzt und dadurch in seiner Gesundheit geschädigt worden ist, prüft das Berufungsgericht nicht. Es meint, wegen des sich aus diesen Umständen ergebenden Anspruchs sei der Kläger nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen, weil er die Vorgänge erstmals am 7. März 1967 kraft Gesetzes erloschen (BGH RzW 1971f 562), wenn der Antrag auf Entschädigung nach Art. VI Nr. 5 Abs. 1 BEG-SchlußG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des diesen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt war und die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben, insbesondere eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (Nr. 2 aaO), bis zu dem 31. Zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts gehört, daß der Antragsteller ein nach Zeit und Ort bestimmbares Geschehen unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft schildert und dessen Folgen für seinen Gesundheitszustand angibt. Einzelheiten der Darstellung des nach Zeit und Ort substantiierten Schädigungs-tatbestandes können berichtigt oder geändert werden (BGH RzW 19TC 31 Nr. 21). Der Kläger hat im Oktober 1962 seine Verhaftung im Oktober 1943, seinen Transport nach Deutschland, seinen Einsatz als Zwangsarbeiter bis zu dem Kriegsende und die Bedingungen dieses Einsatzes bei der Firma in Stfll^^^ geschildert und darauf im einzelnen bezeichnete Gesundheitsschäden zurückgeführt. März 1967 seine Abordnung zu Schanzarbeiten in den Monaten Oktober bis Dezember 194-4 und Einzelheiten dieses Einsatzes darzulegen und auch darauf seine Gesundheitsschäden zurückzuführen. März 1971 einen neuen Sachverhalt darlegt, der sich nach Zeit und Ort von der früheren Begründung unterscheidet und im Überleitungsverfahren eine neue Anspruchsgrundlage (§4 Abs. 1 Nr. 1 c statt § 150 BEG) oder einen neuen Schadenstatbestand (§47 statt § 43 Abs. 2 BEG) ausfüllen soll. Mit der Behauptung, von Oktober bis Dezember 1944 zu Schanzarbeiten abkommandiert worden zu sein, hat der Kläger den zeitlichen und örtlichen Rahmen seiner ursprünglichen Darstellung nicht verlassen. Er hat lediglich seine bisherigen Angaben über sein Schicksal als Zwangsarbeiter in Deutschland von Oktober 1943 bis Kriegsende für einen bestimmten Zeitabschnitt geändert und durch Barlegung von Einzelheiten ergänzt, ohne sich auf eine andere Anspruchsgrundlage zu berufen oder einen neuen selbständig verfolgbaren Anspruch aus einem anderen Schadenstatbestand herzuleiten. Es wird die konkreten Bedingungen des Einsatzes als Zwangsarbeiter auch in der Zeit von Oktober bis Dezember 1944 zu prüfen und,

Zitierte Normen: § 190a BEG
FirmaDeutschlandBerufungsgerichtBEGZeitAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Juni 1975 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 57/71	URTEIL
in dem EntSchädigungsrechtsstreit
 Josef M
9
9
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Habsburgerring 9,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ÜHP -
//7 -
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Puchs, Portmann und Br. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1924 bei Jaroslaw geborene Kläger, der sich nach Kriegsende in Deutschland und Frankreich aufhielt und dann in Belgien lebte, meldete am 28. Dezember 1961 Ansprüche als Nationalgeschädigter an. Im Oktober 1962 versicherte er an Eides Statt:
Er sei im Oktober 1943 in seinem Heimatort verhaftet, im Viehwagen nach	verbracht	und dort zur Arbeit bei der Firma
 BflB gezwungen worden. Auf dem Weg vom Lager "Mähdach" zur Arbeit und zurück seien er und die anderen "Ost"arbeiter immer bewacht worden. Die Verpflegung sei unzulänglich gewesen. Er sei geschlagen worden. Seither leide er an Nervenstörungen, Rheumatismus, starken Kopfschmerzen. Im Januar 1964 legte er
 
ein ärztliches Zeugnis vom 19. Januar 1962 vor. Es bescheinigt, er werde seit 1952 wegen eines Magengeschwürs und wegen Gelenk* rheumatismus behandelt; diese Leiden führe er auf die Zeit des letzten Krieges zurück; sie beeinträchtigten seine Erwerbsfähig* keit endgültig.
Las Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. März 1967 ab. Nach Klageerhebung brachte der Kläger am 7. September 1967 vor; Während der Monate Oktober bis Dezember 1944 habe er im Raum Beifort und Freiburg Schützengräben ausheben müssen; er sei schwer mißhandelt worden. Dadurch habe er sich seine Gesundheitsschäden in erster Linie zugezogen. Sie seien nur zu dem Teil auf die bei der Firma	erlittene	Behand-
lung zurückzuführen. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente weiter, Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht sieht den Kläger als Flüchtling im Sins? der Genfer Konvention an. Seine Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz in Deutschland und das Festhalten am Ort des Arbeitseinsatzes waren menschenrechtswidrig (BGH RzW 1970, 567). Wenn dadurch der Kläger an Körper oder Gesundheit geschädigt worden ist, wird die weitere Voraussetzung des Anspruchs nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG, nämlich daß seine Zugehörigkeit zu dem polnischen Staat oder zu dem ukrainischen Volkstum der wesentll Grund für diese schädigenden Maßnahmen war, vermutet (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG). Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß der Einsatz osteuropäischer Volkszugehörigbr
 
zur Zwangsarbeit in Deutschland wesentlich dazu bestimmt war, dem kriegsbedingten Mangel an Arbeitskräften abzuhelfen, nicht aber die Betroffenen wegen ihrer Nationalität zu verfolgen. Der Tatrichter sieht keinen Anlaß, im Palle des Klägers von dieser Beurteilung abzuweichen. Diese Feststellungen, die die Revision nicht nach § 209 Abs, 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr, 2b ZPO beanstandet, reichen aus, die Vermutung zu widerlegen (BGH aaO),
2, Ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch RzW 1970, 566) geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Anspruch des Klägers in Betracht kommt, wenn er als Pole ukrainischer Nationalität während des Arbeitseinsatzes und des Lebens in Deutschland menschenrechtswidrigen Bedingungen unterworfen war und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten hat, der seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % herabsetzt.
a)	Aufgrund tatriehterlicher Erwägungen, die die Revision nicht angegriffen hat, konnte das Berufungsgericht keine Umstände feststellen, die den Schluß rechtfertigen, daß die konkreten Bedingungen des Arbeitseinsatzes des Klägers bei der Firma B^Hfe in StflUp die Menschenrechte mißachtet hätten. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
b)	Ob der Kläger zu Schanzarbeiten in der Zeit von Oktober bis Dezember 1944 unter Mißachtung der Menschenrechte eingesetzt und dadurch in seiner Gesundheit geschädigt worden ist, prüft das Berufungsgericht nicht. Es meint, wegen des sich aus diesen Umständen ergebenden Anspruchs sei der Kläger nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen, weil er die Vorgänge erstmals am 7. September 1967 vorgetragen habe. Der neue Vortrag ergänze nicht das bisherige Vorbringen, sondern bringe einen nach der bisherigen Darstellung verständigerweise nicht zu erwartenden Sachverhalt.
 
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Nach Art. 71 Nr. 5 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190a Abs. 1 BEG ist der Anspruch aus Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG seit Ablauf des 31. März 1967 kraft Gesetzes erloschen (BGH RzW 1971f 562), wenn der Antrag auf Entschädigung nach Art. VI Nr. 5 Abs. 1 BEG-SchlußG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des diesen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt war und die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben, insbesondere eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (Nr. 2 aaO), bis zu dem 31. März 1967 nicht nachgeholt worden sind.
Zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts gehört, daß der Antragsteller ein nach Zeit und Ort bestimmbares Geschehen unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft schildert und dessen Folgen für seinen Gesundheitszustand angibt. Eine vollständige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs ist nicht erforderlich. Der Vortrag kann nach dem 31. März 1967 ergänzt werden. Einzelheiten der Darstellung des nach Zeit und Ort substantiierten Schädigungs-tatbestandes können berichtigt oder geändert werden (BGH RzW 19TC 31 Nr. 21).
Der Kläger hat im Oktober 1962 seine Verhaftung im Oktober 1943, seinen Transport nach Deutschland, seinen Einsatz als Zwangsarbeiter bis zu dem Kriegsende und die Bedingungen dieses Einsatzes bei der Firma	in	Stfll^^^	geschildert und
 darauf im einzelnen bezeichnete Gesundheitsschäden zurückgeführt. Bestimmte Folgen der behaupteten schädigenden Maßnahmen auf seinen Gesundheitszustand waren in dem 1964 eingereichten ärztlichen Attest bestätigt.
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Damit hatte der Kläger vor dem Stichtag seinen Antrag ausreichend begründet und mit seiner eidesstattlichen Versicherung und dem ärztlichen Attest Beweismittel vorgelegt. Der Anspruch war deshalb nicht nach § 190a Abs. 1 BEG erloschen. Die Vorschrift hinderte den Kläger nicht, nach dem 31. März 1967 seine Abordnung zu Schanzarbeiten in den Monaten Oktober bis Dezember 194-4 und Einzelheiten dieses Einsatzes darzulegen und auch darauf seine Gesundheitsschäden zurückzuführen.
Dieser Beurteilung stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1972 - IX ZR 269/69 und vom 13. Februar 1973 - IX ZB 556/72 nicht entgegen. Dort ist ausgeführt, daß § 190 a BEG eingreift, wenn der Kläger nach dem 31. März 1971 einen neuen Sachverhalt darlegt, der sich nach Zeit und Ort von der früheren Begründung unterscheidet und im Überleitungsverfahren eine neue Anspruchsgrundlage (§4 Abs. 1 Nr. 1 c statt § 150 BEG) oder einen neuen Schadenstatbestand (§47 statt § 43 Abs. 2 BEG) ausfüllen soll. Das ist hier nicht der Fall. Mit der Behauptung, von Oktober bis Dezember 1944 zu Schanzarbeiten abkommandiert worden zu sein, hat der Kläger den zeitlichen und örtlichen Rahmen seiner ursprünglichen Darstellung nicht verlassen. Er hat lediglich seine bisherigen Angaben über sein Schicksal als Zwangsarbeiter in Deutschland von Oktober 1943 bis Kriegsende für einen bestimmten Zeitabschnitt geändert und durch Barlegung von Einzelheiten ergänzt, ohne sich auf eine andere Anspruchsgrundlage zu berufen oder einen neuen selbständig verfolgbaren Anspruch aus einem anderen Schadenstatbestand herzuleiten.
Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird die konkreten Bedingungen des Einsatzes als Zwangsarbeiter auch in der Zeit von Oktober bis Dezember 1944 zu prüfen und,
 
soweit sie menschenrechtswidrig waxen, ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Klägers zu beurteilen haben.
Dr. Thumm
 Henkel
Puchs
 Portmann
Pr. Lang