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BGH

Gericht: BGH

Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da weder eine allgemeine Anspruchsberechtigung noch ein Zusammenhang der Leiden des Klägers mit der Verfolgung gegeben sei. Das Oberlandesgericht hat alle weiteren Fragen offen gelassen und die Berufung zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 160 BEG nicht erfüllt seien. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise fällt. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs.1, 562 ZPO). Die Erwägungen des Berufungsgerichts decken sich mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. auch derjenige anspruchsberechtigt, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimat Staat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Unter diesen Gesichtspunkten wird die Anspruchsbe rechtigung des Klägers zu überprüfen sein, falls das Berufungsgericht wiederum entscheidend hierauf abstellt Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur an, wenn dem Kläger eine Rückkehr im Hinblick auf die allgemeinen inneren Verhältnisse Polens bis zu dem 1 • Oktober 1953 zu demutbar gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 7 BEG
RechtDüsseldorfBEGKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I
t
IM
NAMEN
DES
VOLKES
URTEIL
Verkündet am
10. Juli 1969
Pohl,
 Justizhauptsekretär
ala U rkundsbeam ter der GeachlftMtelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Maurycy
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Kläger und Revisionskläger,
 Pro zeßbevollmächtigte:
land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1968 aufgehoben.
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Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei •
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1907 in K^m^e^orene jüdische Kläger wanderte 1922 nach Belgien aus. Dort mußte er ab Juni 1942 den Judenstern tragen. Im August 1942 wurde er verhaftet und in das lager Dannes gebracht. Hach erfolgreicher Flucht lebte er von Oktober 1942 bis zur Befreiung im September 1944 an
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versohle denen belgischen Orten versteckt. Nach dem Kriegsende blieb der Kläger in Belgien, dessen Staatsangehörigkeit er nach dem 1. Oktober 1953 erwarb.
Br hat Entschädigungsansprüche wegen verschiedener Schadensarten angemeldet. Für Freiheitsschaden ist er als Flüchtling mit 3*900 DM entschädigt worden. Den Gesundheits-schadensantrag hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, da keine verfolgungsbedingten Leiden vorlägen.
Die Klage gegen die Ablehnung dieser Ansprüche ist bisher erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da weder eine allgemeine Anspruchsberechtigung noch ein Zusammenhang der Leiden des Klägers mit der Verfolgung gegeben sei. Im Berufungsverfahren hat das beklagte Land nachträglich auch Versagungsgründe gemäß § 7 Abs. 1 BEG geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat alle weiteren Fragen offen gelassen und die Berufung zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 160 BEG nicht erfüllt seien.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Bevision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Eevisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Bevision ist sachlich gerechtfertigt.
Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise fällt. Er
 kann aber nach § 160 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigt sein.
In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, der Kläger sei am 1. Oktober 1953 polnischer Staatsangehöriger und mithin nicht staatenlos gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung polnischen Rechts und ist
 für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Weiter heißt es im Berufungsurteil, Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention (GK) sei nicht anwendbar, da nichts dafür dargetan sei, daß der Kläger Nansen- oder IRO-Flücht-ling gewesen wäre. Er erfülle auch nicht die Voraussetzungen
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der Flüchtlings eigens chaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK, weil er weder aus Polen geflohen noch anzunehmen
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daß er
 wenigstens am Stichtag aus begründeter Furcht vor Verfol gung wegen seiner Rassenzugehörigkeit oder politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes lebte.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts decken sich mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen
 aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung
 des Senats RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist gemäß
160 BEG
auch derjenige anspruchsberechtigt, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimat Staat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind.
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Unter diesen Gesichtspunkten wird die Anspruchsbe rechtigung des Klägers zu überprüfen sein, falls das
 Berufungsgericht wiederum entscheidend hierauf abstellt
 Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur an, wenn dem Kläger eine Rückkehr im Hinblick auf die allgemeinen inneren Verhältnisse Polens bis zu dem 1 • Oktober 1953 zu demutbar gewesen wäre.
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Graf	von	der	Mühlen
 Lr. Woesner	Henkel