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BGH · IX ZR 37/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 37/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er bejahte den ursächlichen Zusammenhang dieser Leiden mit der Verfolgung, teils im Sinne der Entstehung, teils im Sinne der richtunggebenden oder abgrenzbaren Verschlimmerung, und schätzte bei einer Gesamterwerbsminderung von 69 v.H. den verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsanteil auf 55 v.H. seit 1945. Januar 1949 auf Grund einer Erwerbsminderung von 40 v.H. und einem Hundertsatz von 33 der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes. Mit der Klage hat die Verfolgte, nach ihrem Tod ihr Ehemann als alleiniger Erbe, höhere Leistungen verlangt; bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 70 v.H. soll die Entschädigung 48 v.H. der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes betragen* Das Landgericht hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als es die Erblasserin in den gehobenen Dienst eingereiht hat. Dezember 1966 einen ursächlichen Zusammenhang der bei der Erblasserin festgestellten abdominellen Beschwerden mit der Verfolgung nicht für wahrscheinlich und verneint das Bestehen einer chronischen Bronchitis. ”Wie hoch wird nach den allgemeinen Bewertungsmaßstäben im Geltungsbereich des BEG ...der verfolgungsbedingte Anteil der Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 1. Dies entsprach den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderungssätze entwickelt worden sind (BGH RzW 1961, 211 Nr. 9; 1966, 267 Nr. 18; 1968, 359 Nr. 15 und 454 Nr. 11). Mitgeteilt sind auch Einschätzungen der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung durch den Vertrauensarzt Dr. Wolken und durch Dr. Kellner vom Gutachterdienst der Landesrentenbehörde ferner die Behauptung in der Klage, Frau LflHBBB sei vollkommen arbeitsunfähig und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. anzunehmen. Der Sachverständige schließt, zusammenfassend sei zu sagen, daß außer dem von der Lande sr ent enbehörde und durch Gerichtsurteil bereits anerkannten Verfolgungsschaden keines der übrigen Leiden den Verfolgungsmaßnahmen angelastet werden könne. Auch die Einschätzung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40 v.H. trage den Gegebenheiten Rechnung. Demnach hat der Sachverständige die Frage nach der Gesamterwerbsminderung, die durch alle feststellbaren Beschwerden verursacht wurde, und nach dem auf Verfolgungsleiden entfallenden Erwerbsminderungsanteil nicht beantwortet. Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch die Zurückverweisung erhält der Kläger Gelegenheit, seine Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. Franken und dessen Verwertung erneut vorzutragen und durch entsprechende Anträge auf eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, soweit er ihm für die medizinische Beurteilung bedeutsam erscheint. Die Verfolgte hatte behauptet, die Magen- und Gallenbeschwerden (im Gutachten des Sachverständigen Dr. Franken als abdominelle Beschwerden bezeichnet) bestünden seit 1945* Zur Glaubhaftmachung hatte sie die ärztlichen Bescheinigungen der Ärztin Dr. Reis vom 28. Wenn nämlich bei der Erblasserin während der Freiheitsentziehung oder acht Monate nach deren Beendigung Beschwerden und Symptome aufgetreten sind, von denen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Entschädigungsantrag feststeht, daß sie Ausdruck eines bestimmten Körper- oder Gesundheitsschadens waren, für den die Entschädigung begehrt wird, greift die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG ein.

Zitierte Normen: § 160 BEG
EntschädigungErblasserinverfolgungsbedingtenSachverständigeBerufungsgerichtErwerbsfähigkeitBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

24c0 ore
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 37/68	URTEIL	Verkündet	am
1. Oktober 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.i
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist der Ehemann und Alleinerbe der 1964 in London verstorbenen Irma	Uie	1918	in	Polen
 geborene Erblasserin unterstützte während des zweiten Weltkrieges in Warschau verfolgte jüdische Mitbürger. Deshalb wurde sie am 18. Juli 1944 von der Gestapo verhaftet,
 
in ein Nebenlager des Konzentrationslagers Groß-Rosen gebracht und bis Mai 1945 festgehalten. Nach der Befreiung begab sie sich nach Italien und von dort im Jahre 1946 nach England, wo sie 1958 den Kläger heiratete.
Für den Freiheitsschaden wurde die Erblasserin entschädigt. Mit der Behauptung, seit der Verfolgung leide sie an Bronchitis, Magenbeschwerden, Schmerzen an der Wirbelsäule und allgemeiner Nervosität, forderte sie auch Entschädigung für Gesundheitsschaden. Die Entschädigungsbehörde veranlaßte ihre Untersuchung durch den Vertrauensarzt Dr. Wolken in London. Dieser fand einen Bandscheibenvorfall, eine chronische Gallenblasenentzündung und Gallensteine, ein Magenulcus und nervöse Beschwerden. Er bejahte den ursächlichen Zusammenhang dieser Leiden mit der Verfolgung, teils im Sinne der Entstehung, teils im Sinne der richtunggebenden oder abgrenzbaren Verschlimmerung, und schätzte bei einer Gesamterwerbsminderung von 69 v.H. den verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsanteil auf 55 v.H. seit 1945.
Die Entschädigungsbehörde erkannte entsprechend dem Vorschlag ihres ärztlichen Gutachterdienstes nur einen "BandscheibenschadenM und eine MPsychasthenie mit Auswirkiongen auf den Verdauungstrakt" als Verfolgungsleiden an und gewährte hierfür Heilverfahren sowie Kapitalentschädigung und Rente seit 1. Januar 1949 auf Grund einer Erwerbsminderung von 40 v.H. und einem Hundertsatz von 33 der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes.
Mit der Klage hat die Verfolgte, nach ihrem Tod ihr Ehemann als alleiniger Erbe, höhere Leistungen verlangt; bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 70 v.H. soll die Entschädigung 48 v.H. der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes betragen* Das Landgericht hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als es die Erblasserin in den gehobenen Dienst eingereiht hat.
Der Kläger hat Berufung eingelegt, um die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 48 statt 33 v.H. der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes zu erreichen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter hat darauf verzichtet, die Entschädigungsberechtigung der Verfolgten nach § 160 BEG zu prüfen. Er hält auf Grund der von ihm Übernommenen Ausftlh rungen in dem innerfachärztlichen Aktenobergutachten des Sachverständigen Privatdozent Dr. Franken, Oberarzt der II. Medizinischen Universitätsklinik in Düsseldorf, vom 6. Dezember 1966 einen ursächlichen Zusammenhang der bei der Erblasserin festgestellten abdominellen Beschwerden mit der Verfolgung nicht für wahrscheinlich und verneint das Bestehen einer chronischen Bronchitis. Auch ist er der Meinung des Gutachters gefolgt, die Einschätzung der
 
verfolgungsbedingten Erwerbsminderung um 40 v.H. trage den Gegebenheiten Rechnung. Das Berufungsurteil enthält hierzu keine weitere Begründung.
Diese Feststellung des verfolgungsbedingten Erwerbsminderung sgrad es beruht auf einem Rechtsfehler.
Im Beweisbeschluß vom 28. Juni 1966 (Bl. 103 d.GA) hatte das Berufungsgericht den Sachverständigen unter anderem gefragt (III 4 und 5):
MSeit wann und in welchem Ausmaß ist die Erwerbsfähigkeit der Verfolgten durch die diagnostizierten Gesundheitsschäden insgesamt und wie im einzelnen in den vergangenen Jahren vermindert gewesen” und
”Wie hoch wird nach den allgemeinen Bewertungsmaßstäben im Geltungsbereich des BEG ... der verfolgungsbedingte Anteil der Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem Tod des Verfolgten geschätzt.”
Dies entsprach den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderungssätze entwickelt worden sind (BGH RzW 1961, 211 Nr. 9; 1966, 267 Nr. 18; 1968, 359 Nr. 15 und 454 Nr. 11). Danach hängt die Bedeutung eines Einzelleidens und der auf ihm beruhenden Beschwerden für die Erwerbsfähigkeit der Geschädigten weitgehend davon ab, in welcher Weise er im übrigen gesundheitlich beeinträchtigt ist. Der Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit kann nur so bestimmt werden, daß der Einfluß aller festgestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit des
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Geschädigten im Erwerbsleben unabhängig von ihrer Zuordnung zu einem bestimmten Leiden ermittelt wird.
Nach dieser Gesamtschau ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung ist.
In seinem Gutachten führte der Sachverständige zunächst den Akteninhalt auf, der ihm für die Beurteilung der gestellten Fragen wichtig erschien. Mitgeteilt sind auch Einschätzungen der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung durch den Vertrauensarzt Dr. Wolken und durch Dr. Kellner vom Gutachterdienst der Landesrentenbehörde ferner die Behauptung in der Klage, Frau LflHBBB sei vollkommen arbeitsunfähig und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. anzunehmen. Die Beurteilung des Sachverständigen beginnt mit einem zusammenfassenden Bericht über das bisherige Verfahrensergebnis in medizinischer Hinsicht. Die folgenden Ausführungen befassen sich ausschließlich mit der Frage, ob das Gallensteinleiden und das Magenkarzinom in ursächlichem Zusammenhang mit der Verfolgung standen und ob bei der Erblasserin eine chronische Bronchitis vorlag. Der Sachverständige schließt, zusammenfassend sei zu sagen, daß außer dem von der Lande sr ent enbehörde und durch Gerichtsurteil bereits anerkannten Verfolgungsschaden keines der übrigen Leiden den Verfolgungsmaßnahmen angelastet werden könne. Auch die Einschätzung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40 v.H. trage den Gegebenheiten Rechnung. Objektiv gesehen sei Frau MHHIHB das Opfer eines endogen bedingten tragischen Schicksals geworden, bei dem der KZ-Haft eine Verschlimmerung nur in der von der Landesrentenbehörde und dem Landgericht berücksichtigten Art und Weise zugekommen sei.
 
Demnach hat der Sachverständige die Frage nach der Gesamterwerbsminderung, die durch alle feststellbaren Beschwerden verursacht wurde, und nach dem auf Verfolgungsleiden entfallenden Erwerbsminderungsanteil nicht beantwortet. Der Tatrichter durfte sich diesem Gutachten nicht anschließen. Er mußte den Sachverständigen zu einer vollständigen Beantwortung dieser Frage anhal-ten, um ohne Rechtsverstoß den verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsanteil zu ermitteln und festzustellen.
Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die übrigen von der Revision erhobenen Rügen können deshalb unerörtert bleiben. Durch die Zurückverweisung erhält der Kläger Gelegenheit, seine Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. Franken und dessen Verwertung erneut vorzutragen und durch entsprechende Anträge auf eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, soweit er ihm für die medizinische Beurteilung bedeutsam erscheint.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein:
Zu den Beschwerden, an denen die Verfolgte litt, gehören auch solche nervöser Art. Sie sind in dem Bescheid vom 13. Dezember 1963 als "Psychasthenie mit Auswirkung auf den Verdauungstrakt" gekennzeichnet und als Verfolgungsleiden anerkannt. Der Kläger hat die Richtigkeit dieser vom ärztlichen Gutachterdienst der Entschädigungsbehörde übernommenen Beurteilung bestritten und behauptet (Schriftsatz vom 7. April 1967, Bl. 164 GA), es habe sich um "eine vegetative Dystonie und
 psychoreaktive Störungen von chronischer Angstbesetzung und Depression" gehandelt* Damit wird sich das Berufungsgericht, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, auseinanderzusetzen haben*
Die Verfolgte hatte behauptet, die Magen- und Gallenbeschwerden (im Gutachten des Sachverständigen Dr. Franken als abdominelle Beschwerden bezeichnet) bestünden seit 1945* Zur Glaubhaftmachung hatte sie die ärztlichen Bescheinigungen der Ärztin Dr. Reis vom 28. Oktober 1962 und des Dr. Braun vom 1. Oktober 1962 vorgelegt.
Der Sachverständige Dr. Franken hat den Inhalt dieser Bescheinigungen in seinem Gutachten nicht verwertet, weil objektive Untersuchungsbefunde erst ab 1958 zu finden seien. Insbesondere die von Dr. Reis bescheinigten medizinischen Tatsachen können aber rechtserheblich sein. Wenn nämlich bei der Erblasserin während der Freiheitsentziehung oder acht Monate nach deren Beendigung Beschwerden und Symptome aufgetreten sind, von denen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Entschädigungsantrag feststeht, daß sie Ausdruck eines bestimmten Körper- oder Gesundheitsschadens waren, für den die Entschädigung begehrt wird, greift die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG ein. Dabei kommt es nicht darauf an,ob die Beschwerden und Symptome innerhalb des Vermutungszeitraums als ein bestimmtes Krankheitsbild beurteilt und behandelt wurden (BGH RzW 1964, 168 Nr. 31). Das Berufungsgericht wird daher den Beweiswert der ärztli-
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chen Bescheinigungen der Dres. Reis und Braun zu prüfen haben (vgl. BGH RzW 1962, 564 Nr. 36 und 1966, 40 Nr. 39).
Mai
 Graf
Zorn
 Henkel
Fuchs