BGH · IX ZR 37/08 vom 15.07.2010
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grund- und Teilurteil des 11. Die Beschwerde legt nicht ausreichend dar, warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch hinsichtlich des Vorliegens einer inkongruenten Deckung wirft der Fall keine zulassungsrelevanten Fragen auf.Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend, ob der Aufrechnende einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Aufrechnungslage entstehen ließ (BGHZ 147, 233, 240 f; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. Für einen Anspruch der Beklagten auf Abschluss des Kaufvertrages über die Rübenroder im Gegenzug zur Vorfinanzierung des Auftrags zur Herstellung der Multikorn-Einzelkorn-Sägeräte hat die Beklagte nichts vorgetragen. Die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch Verlust der vollwertigen Kaufpreisansprüche gegen die Befreiung von dem als Insolvenzforderung geltend zu machenden Anspruch auf Rückzahlung der Vorleistungen der Beklagten ist offensichtlich. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.