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BGH · IX ZR 36/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 36/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Die im Revisionsverfahren nur beschränkt zulässige Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung der Bürgschaft, wonach das Ergebnis des Rechtsstreits zwischen der Gläubigerin und der Hauptschuldnerin auch im Verhältnis zur Bürgin gelten sollte, ergibt keinen Rechtsfehler. nachfolgerin der Hauptschuldnerin unternommen hat, ist mit ihrer nicht bestrittenen Behauptung, daß ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der llHB GmbH mangels Masse abgelehnt worden und irgendwelches Vermögen der damit aufgelösten GmbH nicht vorhanden seien, ein Ausfall hinreichend dargelegt. Brandes Kirchhof Fischer kungsversuche gegen die I

GüntherHauptschuldnerinGmbHBürginKlägerinBehauptungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZR 36/96	BESCHLUSS
vom 28. November 1996
in dem Rechtsstreit
l. nm Hi
 Anlage Treuhand S{
Gesellschaft mbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, SPBI	BMPgesellschaft mbH, diese vertreten
 durch die Geschäftsführer Has so	Günther	ScpBHIP,
V^HmHHHBBigesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäfts führer Hasso Pj Günther Scflj^H^HH, TflHPistraße 99, H<
Beklagte und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Anneliese KP, Krfl^H^Bweg 9, Tr(
L-St(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Dr.
2
~?Z
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 28. November 1996 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Januar 1996 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens .
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 236.121,10 DM.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die im Revisionsverfahren nur beschränkt zulässige Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung der Bürgschaft, wonach das Ergebnis des Rechtsstreits zwischen der Gläubigerin und der Hauptschuldnerin auch im Verhältnis zur Bürgin gelten sollte, ergibt keinen Rechtsfehler.
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Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die besonderen Voraussetzungen der Inanspruchnahme aus einer Ausfallbürgschaft bejaht. Selbst wenn die Klägerin keine Vollstrek-
nachfolgerin der Hauptschuldnerin unternommen hat, ist mit ihrer nicht bestrittenen Behauptung, daß ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der llHB
GmbH mangels Masse abgelehnt worden und irgendwelches Vermögen der damit aufgelösten GmbH nicht vorhanden seien, ein Ausfall hinreichend dargelegt. Die Behauptung, die Bürgin habe gegenüber dieser Firma 300.000 DM einbehalten, ändert daran nichts.
Brandes	Kirchhof	Fischer
 kungsversuche gegen die I
GmbH als Gesamtrechts-
Zugehör
 Ganter