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BGH · IX ZR 36/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 36/86

Ist der Beklagte zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt worden und will er mit der Berufung lediglich die Herabsetzung auf einen vom Berufungsgericht als angemessen erachteten Betrag erreichen, muß die Berufungsbegründung entweder durch förmlichen Antrag oder als Ganzes so eindeutig ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, daß für Berufungsgericht und Prozeßgegner ohne weitere Klarstellung ersichtlich ist, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln ist und das Urteil auf Antrag durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müßte. Mit der Klage verlangte die Klägerin als Schadensersatz für den nicht mehr durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch Zahlung von 22.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte legte Berufung ein und begründete sie nach Ausführungen über den Inhalt des angefochtenen Urteils wie folgt: In der Klageerwiderung hat der Beklagte bereits ausgeführt, daß die Klägerin bereits vor dem Unfall zu einem erheblichen Teil in ihrer Erwerbsfähigkeit gehindert war. In dem Bescheid des Versorgungsamtes Landau in der Pfalz vom 25.08.1978 ist auch festgestellt, daß lediglich eine Reststörung nach einer Commotio im Juni 1976 besteht und die Beckenfraktur verheilt ist. Beweis; Sachverständigengutachten Ich darf insoweit auch auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts 1 W 9/83/3 O 307/82 Landgericht Frankenthal verweisen, wo in einem ähnlich gelagerten Fall, der bei einer unter 50 Jahre alten Frau zu gleichartigen Verletzungen geführt hat aber noch Jahre lang eine fortführende ärztliche Behandlung erforderlich war das Gericht einen weit geringeren Schmerzensgeldbetrag als angemessen erachtet hat. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dazu führt er aus: Wie der in der Berufungsbegründung angekündigte Antrag ergebe, habe der Beklagte das erstinstanzliche Urteil nur zu dem Teil angefochten und die Höhe seiner Schadensersatzverbindlichkeit in das Ermessen des Gerichts gestellt. Nähere Angaben über die "Bandscheibenabnutzung" und deren Mitverursachung des Zustandes der Klägerin habe er nicht gemacht. Deshalb sei es nicht möglich, auch nur in etwa abzugrenzen, inwieweit der Zustand der Klägerin, von dem das Landgericht ausgegangen sei, nach Auffassung des Beklagten auf die von ihm behauptete Vorschädigung einerseits und auf den Unfall andererseits zurückgehe. 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge)? Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt, nämlich eines Betrages von 22.000 DM als Ersatz für den der Klägerin infolge schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages entstandenen Schadens. Dazu kann genügen, daß die innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem Inhalt nach auch ohne einen besonderen Antrag eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll (BGH, Beschl. Der Inhalt seiner Angaben läßt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht eindeutig erkennen, inwieweit er das Urteil des Landgerichts, das offen gelassen hatte, in welchem Maße auch unfallunabhängige Beschwerden zu der Minderung der Erwerbsfähigkeit beigetragen hatten, anfechten, in welchem Umfange also er eine Abweisung der Klage erreichen wollte. Deshalb war der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln (§ 525 ZPO), inwieweit das erstinstanzliche Urteil durch den Berufungsantrag nicht angefochten war, so daß es nach § 534 Abs. 1 ZPO auf Antrag durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar hätte erklärt werden können. Sie erfüllte mithin nicht den Normzweck des § 519 Abs.3 ZPO, Berufungsgericht und Prozeßgegner über Umfang und Inhalt der Berufungsangriffe möglichst schnell

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungBerufungsgerichtInhaltBerufungsbegründungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein

ZPO §§ 519 Ahs. 3 Nr. 1, 525, 534 Abs. 1
Ist der Beklagte zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt worden und will er mit der Berufung lediglich die Herabsetzung auf einen vom Berufungsgericht als angemessen erachteten Betrag erreichen, muß die Berufungsbegründung entweder durch förmlichen Antrag oder als Ganzes so eindeutig ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, daß für Berufungsgericht und Prozeßgegner ohne weitere Klarstellung ersichtlich ist, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln ist und das Urteil auf Antrag durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müßte.
BGH, Urt. v. 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 36/86
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
29. Januar 1987 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Wolfgang GfWI,
R^HBBiweg Vf
 Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. W -
gegen
 Elfriede B| Si
 geb. W asse V
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
WII
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Januar 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin erlitt 1976 als Insassin eines Kraftwagens einen von einem anderen Verkehrsteilnehmer verschuldeten Unfall, durch den sie erheblich verletzt wurde. Sie beauftragte den Beklagten, der damals als Rechtsanwalt zugelassen war, ihren Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Das unterließ der Beklagte. Als die Klägerin, die bis dahin seinen Angaben über sein Tätigwerden vertraut hatte, den Anspruch 1984 gegenüber dem Versicherer geltend machte, beriefen die Ersatzpflichtigen sich auf Verjährung.
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Mit der Klage verlangte die Klägerin als Schadensersatz für den nicht mehr durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch Zahlung von 22.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit. Das Landgericht gab der Klage durch gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil statt.
Der Beklagte legte Berufung ein und begründete sie nach Ausführungen über den Inhalt des angefochtenen Urteils wie folgt:
"Das Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
In der Klageerwiderung hat der Beklagte bereits ausgeführt, daß die Klägerin bereits vor dem Unfall zu einem erheblichen Teil in ihrer Erwerbsfähigkeit gehindert war.
Beweis; Beiziehung der Akten des Versorgungsamtes
 Aktenzeichen fl-03-#5
In dem Bescheid des Versorgungsamtes Landau in der Pfalz vom 25.08.1978 ist auch festgestellt, daß lediglich eine Reststörung nach einer Commotio im Juni 1976 besteht und die Beckenfraktur verheilt ist. Es liege ein Querfortsatzabriß des ersten, zweiten und dritten Lendenwirbelkörpers vor. Die Beinverkürzung aufgrund der Unfallfolge ist unbedeutend, bereits vorher bestand aufgrund der Bandscheibenabnutzung der Klägerin eine Fußhebeschwäche und eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit und Belastbarkeit des gesamten Becken- und Beinbereichs.
Beweis:
Sachverständigengutachten
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Insgesamt ist daher der von dem Erstgericht zuerkannte Schmerzensgeldanspruch bei weitem übersetzt.
Beweis; Sachverständigengutachten
 Ich darf insoweit auch auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts 1 W 9/83/3 O 307/82 Landgericht Frankenthal verweisen, wo in einem ähnlich gelagerten Fall, der bei einer unter 50 Jahre alten Frau zu gleichartigen Verletzungen geführt hat aber noch Jahre lang eine fortführende ärztliche Behandlung erforderlich war das Gericht einen weit geringeren Schmerzensgeldbetrag als angemessen erachtet hat.
Ich beantrage daher,
 das angefochtene Urteil aufzuheben und auf einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag zu erkennen."
Angaben zu dem Streitwert seiner Berufung machte der Beklagte innerhalb der Frist zu ihrer Begründung nicht.
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
 Die nach § 547 ZPO statthafte Revision ist nicht begründet.
 
I.
Der Berufungsrichter meint, der Beklagte habe seine Berufung nicht in der gesetzlichen Form begründet. Dazu führt er aus: Wie der in der Berufungsbegründung angekündigte Antrag ergebe, habe der Beklagte das erstinstanzliche Urteil nur zu dem Teil angefochten und die Höhe seiner Schadensersatzverbindlichkeit in das Ermessen des Gerichts gestellt. Ob ein solcher Antrag überhaupt mit § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu vereinbaren sei, brauche nicht entschieden zu werden. Denn zu demindest hätten die vom Beklagten als Berufungskläger vorgetragenen Tatsachen klarstellen müssen, inwieweit er das erstinstanzliche Urteil anfechten wolle. Daran fehle es. Er habe in der Berufungsbegründung lediglich vorgetragen, bei der Klägerin sei schon vor dem Unfall eine "Bandscheibenabnutzung" vorhanden gewesen, die, vom Landgericht nicht berücksichtigt, den Zustand mitverursacht habe, von dem dieses bei der Zuerkennung der Schadensersatzforderung von 22.000 DM ausgegangen sei. Nähere Angaben über die "Bandscheibenabnutzung" und deren Mitverursachung des Zustandes der Klägerin habe er nicht gemacht. Deshalb sei es nicht möglich, auch nur in etwa abzugrenzen, inwieweit der Zustand der Klägerin, von dem das Landgericht ausgegangen sei, nach Auffassung des Beklagten auf die von ihm behauptete Vorschädigung einerseits und auf den Unfall andererseits zurückgehe.
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II.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Nach § 519 Abs. 3 ZPO muß die Berufungsbegründung enthalten :
1.	die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge)?
2.	die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO) .
Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt, nämlich eines Betrages von 22.000 DM als Ersatz für den der Klägerin infolge schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages entstandenen Schadens. Seine Berufungsbegründung ergibt, daß er - anders als in den vom Bundesgerichtshof Beschl. v. 11. Februar 1966 - V ZB 1/66, LM ZPO § 519 Nr. 53; Beschl. v. 22. Oktober 1974 - VI ZB 2/74, VersR 1975, 48 entschiedenen Fällen -seine Verpflichtung, der Klägerin Schadensersatz leisten zu müssen, dem Grunde nach nicht in Frage stellte. Der in der Berufungsbegründung angekündigte Antrag allein läßt nicht erkennen,
"inwieweit das Urteil angefochten wird und welche
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Abänderungen des Urteils beantragt werden". Diese Erklärung braucht nach der im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 38, 39) ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründungsschrift abgesetzten, bestimmt gefaßten Antrag niedergelegt zu werden. Dazu kann genügen, daß die innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem Inhalt nach auch ohne einen besonderen Antrag eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1974 - aaO m.w.N.). Dieses Erfordernis erfüllt die Berufungsbegründung des Beklagten nicht. Der Inhalt seiner Angaben läßt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht eindeutig erkennen, inwieweit er das Urteil des Landgerichts, das offen gelassen hatte, in welchem Maße auch unfallunabhängige Beschwerden zu der Minderung der Erwerbsfähigkeit beigetragen hatten, anfechten, in welchem Umfange also er eine Abweisung der Klage erreichen wollte. Der Beklagte hat innerhalb der Begründungsfrist weder angegeben, welchen Schaden er höchstens zu ersetzen bereit war, noch auch nur, welchen Streitwert er seinem Rechtsmittel beimaß (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1974 aaO). Deshalb war der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln (§ 525 ZPO), inwieweit das erstinstanzliche Urteil durch den Berufungsantrag nicht angefochten war, so daß es nach § 534 Abs. 1 ZPO auf Antrag durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar hätte erklärt werden können. Sie erfüllte mithin nicht den Normzweck des § 519 Abs. 3 ZPO, Berufungsgericht und Prozeßgegner über Umfang und Inhalt der Berufungsangriffe möglichst schnell
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und sicher ins Bild zu setzen (BGH, Urt. v. 15 - Ill ZR 188/67, LM ZPO § 519 Nr. 61; Beschl. 1974 aaO).
Merz
 Zorn
Winter
 Schmitz
Februar 1971 . 22. Oktober
 Gärtner