Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter am 10. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf.Die Revision des Klägers bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter es für offenbar unrichtig hält, daß die Schiedsgutachter in ihren Schiedsgutachten einen Verkehrswert des Anwesens von 270 000 DM zugrunde gelegt haben. Die ergänzende Auslegung des Tatrichters dahin, daß der Kläger ab Mai 1965 eine Nutzungsentschädigung schulde, ist rechtlich vertretbar. Der Einwand des Klägers, die Beklagte sei ab Mai 1965 für eine Nutzungsentschädigung nicht mehr aktivlegitimiert, greift nicht durch.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 36/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr. Walter Pi MflH^straße 27, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof. Dr. ■■ gegen Veronika itraße 51, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. ■■■■■ und - 2 3? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter am 10. Mai 1983 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 1982 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe Die Frage, ob es sich bei der Vereinbarung der Parteien um einen Schiedsvertrag oder einen Schiedsgutachter-vertrag handelt, ist durch das erste Revisionsurteil geklärt. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Die Revision des Klägers bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter es für offenbar unrichtig hält, daß die Schiedsgutachter in ihren Schiedsgutachten einen Verkehrswert des Anwesens von 270 000 DM zugrunde gelegt haben. War der Kläger aber nicht zu einer Übernahme der Grundstückshälfte der Beklagten auf der Grundlage eines Verkehrswertes von 270 000 DM berechtigt, so entfällt die Grundlage seiner Schadensersatzforderung. Auf die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung kommt es somit nicht mehr an. Die ergänzende Auslegung des Tatrichters dahin, daß der Kläger ab Mai 1965 eine Nutzungsentschädigung schulde, ist rechtlich vertretbar. Der Einwand des Klägers, die Beklagte sei ab Mai 1965 für eine Nutzungsentschädigung nicht mehr aktivlegitimiert, greift nicht durch. Laut dem mit der Klageschrift vorgelegten Kaufvertrag zwischen der Beklagten und Felix Wankel gingen die Nutzungen erst ab 18, Mai 1965 auf den Käufer über. Bis dahin kann die vom Berufungsgerichl angenommene Nutzungsentschädigung von 250 DM geschuldet gewesen sein. Fuchs Dr. Lang Zorn Winter Henkel