Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente ab, weil der Kläger mit den Ansprüchen mangels fristgerechter Beweismittelangabe nach §§ 190 a Abs.1, 190 Nr. 3 BEG ausgeschlossen sei. März 1975 hat den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden der Landesrentenbehörde zugewiesen und dabei nur die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen anerkannt. Der Kläger hatte in den Jeweils mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Anträgen vom Feoruar 1962 und August 1963 einen den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt (§ 190 Nr, 2 BEG) nicht dargelegt. nachholen mußte (BGH RzW 1981, 23)* Es erscheint ihm bereits zweifelhaft, ob die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom März 1967, die sich in Krankheitsbezeichnungen erschöpfe und keine einzelnen Beschwerden erkennen ließen, dem § 190 Nr. 2 3EG entsprächen. Jedenfalls sei in ihnen nicht die Angabe von Beweismitteln zu sehen, wie sie der Kläger mit seiner Ankündigung, Arztbescheinigungen einzureichen, selbst für notwendig erachtet habe, Oie eigene eidesstattliche Versicherung reiche im Blick auf die später vorgelegten ärztlichen Atteste als Beweismittelangabe im Sinne des § 190 Nr. 3 BEG nicht aus. Die Frage ist zunächst, ob der Kläger überhaupt noch verpflichtet war, den Anspruch nach §§ 190, 190 a BEG zu erläutern; denn am 31. Die Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) erfordert, daß ein zeitlich und örtlich bestimmbarer Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden, also das schadensstiftende Ereignis, der Verfolgungsgrund und die Schädigungsfolgen geschildert wurde. Ferner mußten in der Frist Beweismittel (§ 190 Nr. 3 BEG) zu dem Verfolgungsschicksal und zu den Schädigungsfolgen, hier dem Gesundheitsschaden, erkennbar gemacht werden (BGH RzW 1978, 20; 73); eine Darstellung der Krankengeschichte war nicht erforderlich (BGH RzW 1980, 102 Nr. 15). Die Angabe läßt weiter erkennen, daß eine nachhaltige Beeinträchtigung seit dem Kriege bis zur Abgabe der Erklärung behauptet wird. Sie ist, wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1981, 85 entschieden hat, ein Beweismittel im Sinne der §§ 190 Nr. 3, 190 a Abs. 1 BEG. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 36/80 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 15. Oktober 1981 Pohl Justizamtsinspekto als Urkunde beamier der Geechäftastelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, ;traße Beklagten und Revisionsbeklagten 2 *t7 P Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1978 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger beantragte im Februar 1962 und im August 1963 Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden, ohne den letzteren zu erläutern, und bat um Wiedereinsetzung. Im September 1965 lehnte der Regierungspräsident in Köln den Antrag wegen Fristversäumnis ab. Der Kläger focht den Bescheid an. Während des anhängigen Klageverfahrens erläuterte er den GesundheitsSchadensanspruch durch einen bei der Behörde am 21. März 196? eingereichten Schriftsatz. In einer beigefügten Erklärung vom 3. März 1967 versicherte er folgendes an Eides Statt: ’’Während meiner Internierung in Dames habe ich mir eine Bronchitis zugezogen, welche chronisch wurde mit Asthma und ich leide an psychischen Störungen, Nerven, Magen- Zwöiffingcrdarm-störungen und Rheumatismus". Im gerichtlichen Vergleich vom Id. März 1975 vereinbarten die Parteien neben einer HaftentSchädigung, daß die Landesrentenbehörde unter Anerkennung der Voraussetzungen der §§ 1, 160 BEG die Ansprüche wegen Gesundheitsschadens bearbeite; gegen einen beschwerenden Bescheid stehe die Klage vor der Entschädigungskammer des Landgerichts in Düsseldorf offen. Die Landesrentenbehörde lehnte den Antrag aus medizinischen Gründen ab. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente ab, weil der Kläger mit den Ansprüchen mangels fristgerechter Beweismittelangabe nach §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 3 BEG ausgeschlossen sei. Die Berufung blieb ohne Erfolg, Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe 1. Der gerichtliche Vergleich vom 18. März 1975 hat den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden der Landesrentenbehörde zugewiesen und dabei nur die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen anerkannt. Wegen dieser Beschränkung ist er insoweit unwirksam. Dennoch hat er die Rechtshängigkeit der Streitsache insgesamt beendet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 -IX ZR 78/78 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Sie stand mithin der Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 13* Mai 1977 nicht entgegen. 2. Der Kläger hatte in den Jeweils mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Anträgen vom Feoruar 1962 und August 1963 einen den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt (§ 190 Nr, 2 BEG) nicht dargelegt. Deshalb geht das Berufungsgericht davon aus, daß er die in § 190 Nr. 1 - 4 BEG bezeichnten Angaben bis 31» März 196? nachholen mußte (BGH RzW 1981, 23)* Es erscheint ihm bereits zweifelhaft, ob die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom März 1967, die sich in Krankheitsbezeichnungen erschöpfe und keine einzelnen Beschwerden erkennen ließen, dem § 190 Nr. 2 3EG entsprächen. Jedenfalls sei in ihnen nicht die Angabe von Beweismitteln zu sehen, wie sie der Kläger mit seiner Ankündigung, Arztbescheinigungen einzureichen, selbst für notwendig erachtet habe, Oie eigene eidesstattliche Versicherung reiche im Blick auf die später vorgelegten ärztlichen Atteste als Beweismittelangabe im Sinne des § 190 Nr. 3 BEG nicht aus. Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn sich der Kläger erkennbar in einem Beweisnotstand befunden, er also keine weitere Mitwirkungsmöglichkeit gehabt hätte. Danach sei der Gesundheitsschadensanspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Frage ist zunächst, ob der Kläger überhaupt noch verpflichtet war, den Anspruch nach §§ 190, 190 a BEG zu erläutern; denn am 31. März 1967 war das Verwaltungsverfahren bereits beendet und der Anspruch rechtshängig (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 1980 - IX ZB 80/80 = IX ZR 71/80 = RzW 1981, 64 Nr. 22 f). Sie kann hier offen bleiben. Der Kläger hat seinen Anspruch in der Frist ausreichend erläutert. Die Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) erfordert, daß ein zeitlich und örtlich bestimmbarer Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden, also das schadensstiftende Ereignis, der Verfolgungsgrund und die Schädigungsfolgen geschildert wurde. Zu deren Darstellung beim Gesundheitsschaden mußte der Antragsteller die Beschwerden und Beeinträchtigungen, die die Erwerbsfähigkeit herabsetzen, bestimmt bezeichnen und auf die Verfolgung zurückführen (BGH ständig, vgl. RzW 1977, 73 m.N., zuletzt Urteil vom 19* Mai 1981 -IX ZR 13/80, zur Veröffentlichung bestimmt). Ferner mußten in der Frist Beweismittel (§ 190 Nr. 3 BEG) zu dem Verfolgungsschicksal und zu den Schädigungsfolgen, hier dem Gesundheitsschaden, erkennbar gemacht werden (BGH RzW 1978, 20; 73); eine Darstellung der Krankengeschichte war nicht erforderlich (BGH RzW 1980, 102 Nr. 15). Diesen Anforderungen wird die am 21. März 1967 eingegangene Erläuterung gerecht. Der Kläger hat sein Schicksal als politisch Verfolgter (”RotSpanienkämpfer” ) in deutscher Haft vom Dezember 1943 bis September 1944 geschildert. Mit dem Satz: ’’Während meiner Internierung in Dames habe ich mir eine Bronchitis zugezogen, welche chronisch wurde mit Asthma und ich leide an psychischen Störungen, Nerven, Magen- und Zwölffingerdarmstörungen und Rheumatismus” sind die Beschwerden und Beeinträchtigungen, die seine Erwerbsfähigkeit herabsetzen, bestimmt genug bezeichnet und auch auf die Verfolgung zurückgeführt. Die Angabe läßt weiter erkennen, daß eine nachhaltige Beeinträchtigung seit dem Kriege bis zur Abgabe der Erklärung behauptet wird. ~ 6 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht an der fristgerechten Angabe von Beweismitteln (§ 190 Nr. 3 BEG) zu dem Gesundheitsschaden. Zu dessen Glaubhaftmachung hat der Kläger die eigene eidesstattliche Versicherung vom 3. März 1967 noch innerhalb der Frist zu dem 31. März 1967 vorgelegt. Sie ist, wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1981, 85 entschieden hat, ein Beweismittel im Sinne der §§ 190 Nr. 3, 190 a Abs. 1 BEG. Die Feststellung eines Beweisnotstandes (§ 176 Abs. 2 BEG) wird nicht vorausgesetzt. Danach ist der GesundheitsSchadensanspruch nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Fuchs Henkel Dr. Lang Gärtner Dr. Jähnke l