Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zudem habe die Klägerin die Möglichkeit, den Gesundheitsschadensanspruch gemäß Art. III BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF und nach Art. IV BEG-SchlußG erneut anzu demelden, nicht genutzt. Die Klägerin habe es selbst zu vertreten, daß sie kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingereicht und auch von dem Neuantragsrecht nach Art. III und IV BEG-SchlußG keinen Gebrauch gemacht habe. Ihr Vorbringen, sie habe von dieser Gesetzesänderung keine Kenntnis gehabt und sei auch durch Krankheit an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert gewesen, sei nicht überzeugend. Die Begründung des Bescheids, es bestehe kein Anspruch auf einen Zweitbescheid, weil die Klägerin die Stellung von Anträgen nach dem BEG-Schlußgesetz versäumt habe, begegne Bedenken. Der Beklagte blieb bei seiner Weigerung einer Abhilfe, nahm auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und schloß sich der Beurteilung der Sachund Rechtslage im Urteil des Landgerichts im vollen Umfang an. 1.Der Beklagte hat als ersten Grund für die Verweigerung der Abhilfe geltend gemacht, es fehlten Anhaltspunkte dafür, daß das rechtskräftige Urteil offensichtlich fehlerhaft sei. 2. Für diesen Fall hat, wie auch die Revision anerkennt, der Beklagte Abhilfe deshalb abgelehnt, weil die Klägerin die Neuanmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs nach Art. III und IV BEG-SchlußG versäumt habe und aus diesem Grund eine erneute sachliche Prüfung unterblieben sei. Dazu führt das Berufungsgericht aus: Mit dieser Erwägung habe sich die Behörde auf Nr. II 3 b der Zweitverfahrensricht-linien bezogen, wonach eine erneute Entscheidung zugunsten eines Antragstellers nicht erfolge, wenn dieser durch einen Antrag nach dem BEG-Schlußgesetz eine Änderung der früheren Entscheidung hätte herbeiführen können. Das BEG-Schlußgesetz habe in seinem Art. III Ubergangsvorschriften erlassen und dabei bestimmt, daß die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer früheren Entscheidung einer neuen Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung nicht entgegenstehe. Selbst wenn bei einer längeren Erkrankung die Klägerin zeitweise gehindert gewesen sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen, so sei dennoch noch nicht dargetan, daß sie innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Frist bis zu dem 30. Die Klägerin hätte gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Abs.4 BEG-SchlußG den zulässigen Antrag, über den Anspruch auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente erneut zu entscheiden, bis zu dem 30. Da die Klägerin mehr als ein Jahr in Konzentrationslagern der Freiheit beraubt war, hätte sie unter der hier zu unterstellenden Voraussetzung einer mindestens 25 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs.4 und 5 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF eine neue Entscheidung, allerdings nur über den Rentenanspruch für eine Erwerbsminderung von 25 % (BGH RzW 1977, 149), ohne Wiederein- Auch ohne einen auf Art. III Abs. 1 Nr. 4 und 5 BEG-SchlußG gestützten Antrag hätte im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG die Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG nF zugunsten der Klägerin beachtet werden müssen (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG). Von dem nach dem Gesetz zustehenden Recht, eine umfassende medizinische Prüfung, wie sie nunmehr im Wege der Abhilfe erstrebt wird, zu beantragen, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Wenn der Antragsteller sich mit einer für unrichtig gehaltenen Entscheidung nicht zufrieden geben will, muß er in erster Linie die ihm vom Gesetz selbst eingeräumten Möglichkeiten in den dort bereitgestellten Verfahren nutzen. Versäumt er das, so ist es auch unter Beachtung des Grundsatzes, daß im Wiedergutmachungsrecht dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit ein besonderes Gewicht zukommt, nicht ermessensfehlerhaft, Abhilfe gegen die frühere medizinische Beurteilung zu verweigern (so BGH RzW 1980, 102 Nr. 16). Hier hat die Klägerin zwar Gründe für die Versäumung eines Antrags auf erneute Entscheidung vorgebracht, Sie hatte im ersten Rechtszug behauptet, vom BEG-Schlußgesetz nichts gewußt zu haben und auch durch Krankheit an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert gewesen zu sein. Die Revision rügt, daß der Beklagte auf diese Gründe nicht eingegangen sei und deshalb die Ablehnung der Abhilfe nicht ermessensfehlerfrei begründet habe. Das trifft jedoch nicht zu: Das Landgericht hat in seinem angefochtenen Urteil die vorgebrachten Gründe der Klägerin gewürdigt und sich nicht von ihrer Richtigkeit überzeugen können. Die Beurteilung des Vorbringens der Klägerin durch den Tatrichter ist von der Revision nicht gerügt worden.
BUNDESGERICHTSHOF * [M NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/79 Verkündet am 2. April 1981 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dorothy Maria A GflHHHHI Road, Bf 'USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ■Straße 0. MflB, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 1976 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1910 geborene jüdische Klägerin war seit Oktober 1941 im Ghetto Stanislawow. Dort wurden ihr Ehemann und ihr Sohn getötet. Im Oktober 1942 entkam sie nach Krakau. Sie wurde verhaftet, bis März 1943 im Gefängnis und danach in den Konzentrationslagern Auschwitz, Ravensbrück und dessen Kommando Neustadt-Cleve festgehalten, wo sie am 5. Mai 1945 die Freiheit wiedererlangte. Sie heiratete in Österreich einen Berufssoldaten der US-Armee. Seit 1947 lebt sie in den Vereinigten Staaten von Amerika. Den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde nach Einholung vertrauensärztlicher Gutachten und einer Stellungnahme des Beratungsarztes ab. Das Landgericht erhob Beweis durch ein Gutachten des Prof. Dr. Gros und des Facharztes für innere Medizin Dr. Hennemann von der Medizinischen Klinik der Universität in Mainz und wies dann die Klage durch das statt der Verkündung am 17. März I960 zugestellte, seit 17. Januar 1961 rechtskräftige Urteil ab, weil eine rheumatische Arthritis nicht festgestellt werden könne und eine Herzerkrankung, Krampfadern, eine Gallenblasenentzündung mit Gallensteinen, Sehstörungen sowie Angstzustände wahrscheinlich nicht auf die Verfolgungserlebnisse zurückzuführen seien. Im Juni 1973 und nochmals im Februar 1974 beantragte die Klägerin Abhilfe und legte die Gründe dar, die aus ihrer Sicht das Urteil vom 17. März I960 unrichtig erscheinen lassen. Durch Bescheid vom 22. Juli 1974 lehnte die Behörde eine Abhilfe ab. Das rechtskräftige Urteil von I960 sei nicht zu beanstanden. Zudem habe die Klägerin die Möglichkeit, den Gesundheitsschadensanspruch gemäß Art. III BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF und nach Art. IV BEG-SchlußG erneut anzu demelden, nicht genutzt. Ein Anspruch auf Erlaß eines Abhilfebescheids bestehe dann nicht, wenn eine Überprüfung nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen Versäumung der Antragsfristen des BEG oder BEG-Schlußgesetzes unterblieben sei. Die Nichteinhaltung solcher Fristen habe das Erlöschen bisher bestehender Ansprüche zur Folge. Bei anderer Auslegung müßte jeder versäumte Antrag als Abhilfeantrag bearbeitet werden. Angesichts dieser Sachund Rechtslage sei die Weigerung der Behörde, ein abgeschlossenes Entschädigungs 4 verfahren, dessen Überprüfung nach Art. III oder IV BEG-SchlußG nicht beantragt war, wieder aufzugreifen, in Übereinstimmung mit den Richtlinien (RzW 1973, 50) nicht ermessensfehlerhaft. Das Landgericht wies die Klage ab, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Erstentscheidung offensichtlich fehlerhaft sei. Im rechtskräftigen Urteil sei mit überzeugender Begründung dargelegt, daß die geltend gemachten Leiden nicht mit der Verfolgung im ursächlichen Zusammenhang stünden. Die Klägerin habe es selbst zu vertreten, daß sie kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingereicht und auch von dem Neuantragsrecht nach Art. III und IV BEG-SchlußG keinen Gebrauch gemacht habe. Ihr Vorbringen, sie habe von dieser Gesetzesänderung keine Kenntnis gehabt und sei auch durch Krankheit an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert gewesen, sei nicht überzeugend. Die Begründung des Bescheids, es bestehe kein Anspruch auf einen Zweitbescheid, weil die Klägerin die Stellung von Anträgen nach dem BEG-Schlußgesetz versäumt habe, begegne Bedenken. Es komme nach den Zweitverfahrensrichtlinien allein darauf an, ob die frühere Entscheidung nach heutiger Beurteilung offensichtlich fehlerhaft und ein Festhalten an ihr dem Antragsteller nicht zuzu demuten sei. Dafür habe die Klägerin keine überzeugende Begründung gegeben. Mit der Berufung beantragte die Klägerin ab 1. Januar 1949 Kapitalentschädigung, ab 1. November 1953 die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % als Folge von hochgradiger Nervosität, Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen, Angstzuständen, rheumati- scher Arthritis und Herzsklerose mit Herzschmerzen sowie Heilverfahren zuzuerkennen. Der Beklagte blieb bei seiner Weigerung einer Abhilfe, nahm auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und schloß sich der Beurteilung der Sachund Rechtslage im Urteil des Landgerichts im vollen Umfang an. Das Oberlande sgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter. Entscheidungsgründe 1. Der Beklagte hat als ersten Grund für die Verweigerung der Abhilfe geltend gemacht, es fehlten Anhaltspunkte dafür, daß das rechtskräftige Urteil offensichtlich fehlerhaft sei. Diese Ermessenserwägung (vgl. BGH RzW 1972, 344; 1975, 185; 1976, 109) trägt nicht. Die Be- gründung des Urteils von I960 ist nach dem zur Zeit seiner Verkündung geltenden Recht fehlerhaft. Dort ist zu der Frage, ob Angst-, Depressions- und Spannungszustände der Klägerin wahrscheinlich auf die Verfolgung zurückgeführt werden können, ausgeführt: Man könne nicht übersehen, daß die seelisch belastenden Erlebnisse der Verfolgung nicht die Ursache für abnorme Erlebnisreaktionen darstellen, sondern daß deren Ursache in der seelischen Persönlichkeitsstruktur verankert sei. Selbst die schwersten äußeren Belastungen hinterließen keine Neurose, wenn sie auf eine normale seelische Struktur träfen. Also sei der kausale Zusammenhang mit der Verfolgung zu verneinen. Diese Würdigung widerspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1968, 311; 504; 1970, 216; 1979, 210 dargelegt hat. Das Urteil vom 17. März I960 kann mithin der Klägerin Ansprüche zu Unrecht vorenthalten haben. 2. Für diesen Fall hat, wie auch die Revision anerkennt, der Beklagte Abhilfe deshalb abgelehnt, weil die Klägerin die Neuanmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs nach Art. III und IV BEG-SchlußG versäumt habe und aus diesem Grund eine erneute sachliche Prüfung unterblieben sei. Dazu führt das Berufungsgericht aus: Mit dieser Erwägung habe sich die Behörde auf Nr. II 3 b der Zweitverfahrensricht-linien bezogen, wonach eine erneute Entscheidung zugunsten eines Antragstellers nicht erfolge, wenn dieser durch einen Antrag nach dem BEG-Schlußgesetz eine Änderung der früheren Entscheidung hätte herbeiführen können. Damit halte sich das beklagte Land im Rahmen seines seblstgebundenen Ermessens. Für die Ermessensausübung sei erheblich die schuldhafte Versäumung des Neuantragsrechts. Diese habe Vorrang vor einer möglicherweise materiell unrichtigen Entscheidung. Das BEG-Schlußgesetz habe in seinem Art. III Ubergangsvorschriften erlassen und dabei bestimmt, daß die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer früheren Entscheidung einer neuen Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung nicht entgegenstehe. Auch in Art. IV BEG-Schlußgesetz sei eine erneute Entscheidung über den GesundheitsSchadensanspruch ermöglicht worden. Diese ausdrücklichen Ermächtigun- gen zu einer erneuten Prüfung eines abgeschlossenen Gesundheitsschadensverfahrens habe die Klägerin hier nicht genutzt. Die Behörde habe die Säumnis zu Recht als selbstverschuldet angesehen. Selbst wenn bei einer längeren Erkrankung die Klägerin zeitweise gehindert gewesen sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen, so sei dennoch noch nicht dargetan, daß sie innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Frist bis zu dem 30. September 1966 einen Neuantrag nach Art. III oder Art. IV nicht hätte stellen können. Ihr Unterlassen sei auch nicht damit zu entschuldigen, daß sie in der damaligen Zeit wegen der beruflichen Tätigkeit ihres Mannes sehr viel herumgekommen sei und keine festen Bindungen zu anderen Verfolgten gehabt habe. Die Möglichkeiten einer Information seien dadurch für die Klägerin nicht ausgeschlossen gewesen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Klägerin hätte gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Abs. 4 BEG-SchlußG den zulässigen Antrag, über den Anspruch auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente erneut zu entscheiden, bis zu dem 30. September 1966 und mit begründetem Wiedereinsetzungsgesuch bis 31. Dezember 1969 stellen können. Denn der Rentenanspruch der Klägerin war im rechtskräftigen Urteil vom 17. März I960 aus medizinischen Gründen ganz abgelehnt worden. Da die Klägerin mehr als ein Jahr in Konzentrationslagern der Freiheit beraubt war, hätte sie unter der hier zu unterstellenden Voraussetzung einer mindestens 25 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 und 5 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF eine neue Entscheidung, allerdings nur über den Rentenanspruch für eine Erwerbsminderung von 25 % (BGH RzW 1977, 149), ohne Wiederein- 8 setzungsgesuch bis 16. Juli 1970 verlangen können (BGH RzW 1979, 150). Auch ohne einen auf Art. III Abs. 1 Nr. 4 und 5 BEG-SchlußG gestützten Antrag hätte im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG die Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG nF zugunsten der Klägerin beachtet werden müssen (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG). Von dem nach dem Gesetz zustehenden Recht, eine umfassende medizinische Prüfung, wie sie nunmehr im Wege der Abhilfe erstrebt wird, zu beantragen, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen scheidet zwar Abhilfe nicht schon aus Rechtsgründen aus. Die naheliegende Erwägung, daß Abhilfe im Regelfall demjenigen nicht gebührt, der das Angleichungsverfahren ungenutzt gelassen hatte, gestattet aber der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen Abhilfe aus diesem Grunde zu verweigern. Denn an das Unterlassen eines Angleichungsantrags läßt sich wie stets an die nachlässige Wahrung der Rechte des Antragstellers die Abhilfeverweigerung knüpfen. Wenn der Antragsteller sich mit einer für unrichtig gehaltenen Entscheidung nicht zufrieden geben will, muß er in erster Linie die ihm vom Gesetz selbst eingeräumten Möglichkeiten in den dort bereitgestellten Verfahren nutzen. Versäumt er das, so ist es auch unter Beachtung des Grundsatzes, daß im Wiedergutmachungsrecht dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit ein besonderes Gewicht zukommt, nicht ermessensfehlerhaft, Abhilfe gegen die frühere medizinische Beurteilung zu verweigern (so BGH RzW 1980, 102 Nr. 16). Anders ist der Fall allerdings dann zu beurteilen, wenn der Antragsteller triftige Gründe dafür vorgetragen hat, weshalb der zulässige Antrag auf eine neue Entscheidung unterblieben ist (BGH RzW aaO; 1980, 111). Hier hat die Klägerin zwar Gründe für die Versäumung eines Antrags auf erneute Entscheidung vorgebracht, Sie hatte im ersten Rechtszug behauptet, vom BEG-Schlußgesetz nichts gewußt zu haben und auch durch Krankheit an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert gewesen zu sein. Die Revision rügt, daß der Beklagte auf diese Gründe nicht eingegangen sei und deshalb die Ablehnung der Abhilfe nicht ermessensfehlerfrei begründet habe. Das trifft jedoch nicht zu: Das Landgericht hat in seinem angefochtenen Urteil die vorgebrachten Gründe der Klägerin gewürdigt und sich nicht von ihrer Richtigkeit überzeugen können. Auch darauf hat der Beklagte in seiner Berufungserwiderung Bezug genommen, also die Behauptungen der Klägerin als unzutreffend bezeichnet. Diese Würdigung des Beklagten hat das Berufungsgericht bestätigt und damit triftige Gründe für das Unterbleiben des Neuantrags verneint. Die Beurteilung des Vorbringens der Klägerin durch den Tatrichter ist von der Revision nicht gerügt worden. Danach hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision sein Ermessen nicht an die Stelle fehlender Erwägungen des Beklagten gesetzt. Es hat vielmehr die Ermessensentscheidung des Beklagten, die bis zu dem Schluß der mündlichen Verhan-lung im zweiten Rechtszug ergänzt werden konnte, zutreffend als fehlerfrei gewürdigt. Die Revision ist deshalb unbegründet. Mai Zorn Fuchs Portmann Dr. Jähnke