Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1964 erläuterte sie ihre Volkszugehörigkeit, die Verfolgung und das Verlassen Ungarns. Nachdem sie 1968 eine Beihilfe wegen Freiheitsentziehung erhalten hatte, griff sie 1971 unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23o März 1971 zu § 150 BEG n.F. die Anmeldung der Entschädigungsansprüche wegen Frei-heits-, Gesundheits- und Lebensschadens wieder auf.Die Behörde lehnte eine Entschädigung ab, weil nicht erwiesen sei, daß die Klägerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis aus Ungarn ausgewandert sei. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Da die Klägerin 1959 aus Ungarn nach Kanada ausgewandert ist, kann sie nicht nach §§ 4, 160 BEG oder §150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes, sondern allenfalls nach § 150 BEG a. Die Klägerin konnte den Anspruch zwar geltend machen, ohne daß ihr im Juli 1959 verstorbener Ehemann selbst Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beantragt hatte (BGH RzW 1978, 175). Sie hätte aber den in der formularmäßigen Globalanmeldung von Dezember 1965 enthaltenen und ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts nach § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldeten Anspruch bis zu dem 31. März 1967 als denjenigen bezeichnen müssen, den sie erheben wollte, und durch Nachholung der in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG genannten Angaben erläutern müssen; andernfalls erlosch er (BGH RzW 1977, 183 m. Es war nicht Sache der Entschädigungsbehörde , von sich aus die Entschädigungsakten daraufhin zu überprüfen, ob sich bei den früher angemeldeten Ansprüchen Angaben zur Begründung des jetzt ohne Erläuterung nachträglich geltend gemachten Entschädigungsanspruchs befanden (BGH RzW 1971, 561; 1976, 155; 1977, 185). Im übrigen führt die Revision zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Der Berufungsrichter scheint davon auszugehen, daß die Klägerin Ungarn nicht unter einer irgendwie gearteten, mit der behaupteten deutschen Volkszugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen hat. Seine Auffassung, daß es auf die Beweggründe für die Auswanderung der Klägerin aus Ungarn nicht ankomme und daß es für ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ausreiche, wenn sie in ihrem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend deutsch gesprochen habe, hat der Bundesgerichtshof in BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 verworfen und an seiner ständigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 BEG a. Ob diese VorausSetzungen gegeben sind, ist cffengeblieben* Deshalb wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der Prüfung dieser und etwaiger weiterer Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
2408 012 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 36/77 URTEIL Verkündet am 22. Februar 1979 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4, Köln 1, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Rosa W geb. Avenue, Apt. CP, M| 'Canada, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. II. Instanz: 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 1977 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 30. Juni 1976 wird zurückgewiesen, soweit Hinterbliebenenansprüche geltend gemacht werden. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1906 in Budapest geborene Klägerin war als Jüdin nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausge setzt. Sie beantragte 1957 in einer Sammelanmeldung Entschädigung für Schaden an Freiheit und für materiellen Schaden. Im September 1959 verließ sie Ungarn und wanderte nach Kanada aus. Die Klägerin wiederholte 1963 die Anmeldung des Freiheitsschadensanspruchs und meldete neu Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Dabei berief sie sich auf § 150 BEG und verwies auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, wegen der sie in Ungarn benachteiligt worden und die für den Entschluß, ihr Heimatland zu verlassen, bedeutsam gewesen sei. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 22. September 1964 erläuterte sie ihre Volkszugehörigkeit, die Verfolgung und das Verlassen Ungarns. Im Dezember 1965 meldete sie mit Formularschreiben ihres Bevollmächtigten vorsorglich viele denkbare Entschädigungsansprüche an, nun auch den wegen Schadens an Leben. Sie beantragte im September 1966 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Dabei behielt sie sich alle weitergehenden Entschädigungsansprüche nach §§ 150 ff BEG für den Fall vor, daß die nachträgliche Einfügung des Stichtages in § 150 Abs. 2 BEG n. F. für verfassungswidrig erklärt werden sollte. Die Leiden, die sie auf die Verfolgung zurückführte, erläuterte sie am 30. September 1966 und gab Beweismittel an. Nachdem sie 1968 eine Beihilfe wegen Freiheitsentziehung erhalten hatte, griff sie 1971 unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23o März 1971 zu § 150 BEG n. F. die Anmeldung der Entschädigungsansprüche wegen Frei-heits-, Gesundheits- und Lebensschadens wieder auf. Die Behörde lehnte eine Entschädigung ab, weil nicht erwiesen sei, daß die Klägerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis aus Ungarn ausgewandert sei. Die Klage auf 1.350 DM Kapitalentschädigung für Freiheitsschaden, auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens und auf Hinterbliebenenrente nebst Zinsen blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Die Klägerin ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Da die Klägerin 1959 aus Ungarn nach Kanada ausgewandert ist, kann sie nicht nach §§ 4, 160 BEG oder §150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes, sondern allenfalls nach § 150 BEG a. F. entschädigungsberechtigt sein. Soweit die Klägerin Hinterbliebenenansprüche geltend macht, ist die Revision begründet, ohne daß es auf die Entschädigungsberechtigung ankommt. Ein etwaiger Anspruch wäre mit dem Ablauf des 31. März 1967 mangels Substantiierung erloschen. Die Klägerin konnte den Anspruch zwar geltend machen, ohne daß ihr im Juli 1959 verstorbener Ehemann selbst Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beantragt hatte (BGH RzW 1978, 175). Sie hätte aber den in der formularmäßigen Globalanmeldung von Dezember 1965 enthaltenen und ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts nach § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldeten Anspruch bis zu dem 31. März 1967 als denjenigen bezeichnen müssen, den sie erheben wollte, und durch Nachholung der in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG genannten Angaben erläutern müssen; andernfalls erlosch er (BGH RzW 1977, 183 m. N.). Der Globalanmeldung war nicht zu entnehmen, welcher der Ansprüche bearbeitet werden sollte. Schon deshalb ist den Anforderungen der §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG nicht genügt (vgl. BGH RzW 1974, 184; 1977, 183). Es fehlt auch an der fristgerechten Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§§ 190 Nr. 2, 190 a BEG). Weder bei der Nachmeldung im Dezember 1965 noch bis zu dem 31. März 1967 hat die Klägerin hierzu Angaben gemacht. Es war nicht Sache der Entschädigungsbehörde , von sich aus die Entschädigungsakten daraufhin zu überprüfen, ob sich bei den früher angemeldeten Ansprüchen Angaben zur Begründung des jetzt ohne Erläuterung nachträglich geltend gemachten Entschädigungsanspruchs befanden (BGH RzW 1971, 561; 1976, 155; 1977, 185). Insoweit wird deshalb das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Im übrigen führt die Revision zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Der Berufungsrichter scheint davon auszugehen, daß die Klägerin Ungarn nicht unter einer irgendwie gearteten, mit der behaupteten deutschen Volkszugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen hat. Sein Urteil enthält allerdings, wie die Revision zu Recht rügt, keine tatsächlichen Feststellungen, die die Prüfung ermöglichen, ob er den Nötigungszusammenhang zu Recht verneint hat. Seine Auffassung, daß es auf die Beweggründe für die Auswanderung der Klägerin aus Ungarn nicht ankomme und daß es für ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ausreiche, wenn sie in ihrem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend deutsch gesprochen habe, hat der Bundesgerichtshof in BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 verworfen und an seiner ständigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 BEG a. F. festgehalten; darauf wird verwiesen. Ob diese VorausSetzungen gegeben sind, ist cffengeblieben* Deshalb wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der Prüfung dieser und etwaiger weiterer Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision rügt zu Recht, daß die Zurückverweisung durch das Berufungsgericht an das Landgericht nicht angängig war (BGH RzW 1978, 174 Nr. 8). Mai Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner