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BGH · IX ZR 36/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 36/76

und gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straöe 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr, Thum, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Das Berufungsurteil unterstellt, daß die Klägerin auf Grund der durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG eingeführten Änderung des § 130 BEG nunmehr erstmals auch als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten anspruchsberechtigt ist« Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG verneint es, weil sie die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit bereits nach altem Recht, gestützt auf § 160 BHG, hätte geltend machen können« Sie sei als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Konvention vom 28. Die Klägerin hat erstmals nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG unter Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz Entschädigungsansprüche angemeldet« Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist kann ihr nicht * gewährt werden« Es fehlt bereits an einem Anträge, seiner Begründlang und Glaubhaftmachung« September 1965 nicht ausgereicht, die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu bejahen* Dazu wäre erforderlich gewesen, daß sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Konvention genannten Gründen außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befand und deshalb dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen wollte (BGH RzW 1974, 93 m. Da sich ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen läßt, wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie hatte bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragen, daß in ihrer Familie deutsch gesprochen worden sei und sie eine deutsche Erzieherin gehabt habe, Angaben über die Zugehörigkeit der Eltern ihrer Mutter zu dem deutschen Sprach* und Kulturkreis gemacht und behauptet, im März 1949 aus dem Vertreibungsgebiet Ungarn ausgewandert zu sein* Damit hatte sie rechtzeitig tatbestandsmäBige Voraussetzungen des § 150 BEG vorgetragen.

Zitierte Normen: § 130 BEG
RechtUngarnBEGMärzAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2415 028
S9
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 36/76	URTEIL	Verkttndet	am
20. September 1979
Pohl,
 Justizaat8Inspektor
 als Urkondtbeamtor der Getchlftmtelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Gabriella
geb. L|
, Edit. IMBApt.
'Venezuela,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straöe 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr, Thum, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21, Dezember 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die *1915 in Eperjes in der nachmaligen CSR geborene Klägerin war nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen in Budapest, ihrem damaligen Wohnort, als Jüdin nationalsozialistischen GewaltmaBnahmen ausgesetzt. Im März 1949 wanderte sie von Ungarn nach Venezuela aus, wo sie seitdem lebt und die venezolanische Staatsangehörigkeit erwarb.
Die Klägerin beantragte im Juli 1966 erstmals Ent-• Schädigung, Sie wies darauf hin, daß sie erst durch das
 
BEG-Schlußgesetz anspruchsberechtigt geworden sei, und bezeichnete Ansprüche für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit als diejenigen, die sie geltend machen wollte« Bis zu dem März 1967 machte sie Angaben über ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis, schilderte ihr Verfolgungsschicksal, nannte die Leiden, die sie auf die Verfolgung zurückführte, und gab Beweismittel an«
Die Entschädigungsbehörde lehnte ab, weil die Ansprüche verspätet angemeldet worden seien und der Klägerin ein Neuantragsrecht nicht zustehe« Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten«
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsurteil unterstellt, daß die Klägerin auf Grund der durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG eingeführten Änderung des § 130 BEG nunmehr erstmals auch als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten anspruchsberechtigt ist« Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG verneint es, weil sie die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit bereits nach altem Recht, gestützt auf § 160 BHG, hätte geltend machen können« Sie sei als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Konvention vom 28. Juni (richtig Juli) 1951 anzusehen. Die Rückkehr
 
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nach Ungarn hätte Ihr nach den in Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes maßgeblichen Anschauungen nicht zugemutet werden können, weil in diesem in die stalinistische Einflußsphäre geratenen Staat zu demindest aus Gründen der Religion, der sozialen Stellung und der politischen Überzeugung Menschen in ihrer Freiheit, wirtschaftlichen Existenz und körperlichen Unversehrtheit bedroht gewesen seien« Demgemäß hätte sie ihre Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit rechtzeitig vor dem Ablauf der allgemeinen Antragsfrist geltend machen können« Zwar hätte ihr nach §§ 160, 161 BEG eine Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden nur für die Zeit ab 1« Januar 1949 zugestanden, wohingegen § 151 BEG Anspruch hierauf auch für die frühere Zeit gewähre« Wegen des weitergehenden Anspruchs komme aber ein Neuantragsrecht allein nach Art« III Nr« 2 BEG-SchlußG in Betracht« Dies stehe ihr nicht zu, weil ihr vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes Entschädigung weder durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt, noch der Anspruch durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden sei« Wiedereinsetzung in cüe versäumte Antragsfrist sei nicht zu gewähren«
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand«
Die Klägerin hat erstmals nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG unter Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz Entschädigungsansprüche angemeldet« Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist kann ihr nicht * gewährt werden« Es fehlt bereits an einem Anträge, seiner Begründlang und Glaubhaftmachung«
 
Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß die Verneinung des Neuantragsrechts nach Art* III Nr* 1 Abs* 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF wegen der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin den in BGH RzW 1974, 93 aufgestellten Grundsätzen über den konkreten Rechtslagenvergleich bei der Überleitung nach Art* III BEG-SchlußG widerspricht. Das Berufungsgericht wendet bei der Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung schon nach altem Recht den erst durch die Entscheidungen BGH <RzW 1968, 571; 1969, 493 neu bestimmten Flüchtlingsbegriff an. Das ist nicht richtig. Das Verlassen Ungarns allein wegen fehlender materieller Lebensgrundlage hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs am 17. September 1965 nicht ausgereicht, die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu bejahen* Dazu wäre erforderlich gewesen, daß sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Konvention genannten Gründen außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befand und deshalb dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen wollte (BGH RzW 1974, 93 m. N.).
Da sich ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen läßt, wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das bisherige Verfahren gibt Veranlassung zu folgendem Hinweis: Das Berufungsurteil läßt offen, ob die Klägerin die auf § 150 BEG nF gestützte Anspruchsberechtigung bis zu dem 31. März 1967 substantiiert hat. Sie hatte bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragen, daß in ihrer Familie deutsch gesprochen worden sei und sie eine deutsche
 Erzieherin gehabt habe, Angaben über die Zugehörigkeit der Eltern ihrer Mutter zu dem deutschen Sprach* und Kulturkreis gemacht und behauptet, im März 1949 aus dem Vertreibungsgebiet Ungarn ausgewandert zu sein* Damit hatte sie rechtzeitig tatbestandsmäBige Voraussetzungen des § 150 BEG vorgetragen. Ergänzende Angaben über ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis waren auch nach dem 51* März 1967 zulässig (BGH RzW 1976, 61; 1978, 183).
Mai
 Henkel	Dr.	Thumm
 Portmann
Gärtner