Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- März 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Unter den Voraussetzungen des' Art. Ill Nr. A Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG kann die Klägerin die Rente wählen. Nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen scheidet eine /nfechtung des Vergleichs zu dem Zwecke erstmaliger oder erneuter Rentenwahl nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 b BEG-SchlußG deshalb aus, weil der Beklagte und der Bevollmächtigte der Klägerin beim Abschluß des Vergleichs vom 29- Juni 1961 nicht von einer falschen Bewertung der Kaufkraft des US-Dollar ausgegangen sind. Das Berufungsgericht verneint ein erstmaliges Rentenwahlrecht der in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Klägerin auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG. Nur wenn sie zusammen mit ihrem Ehemann im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs nachhaltig ein Einkommen von mindestens 150 % der nach Anlage 1 zur 5- DV-BEG in der Fassung vom 8. Mit dieser Begründung kann ein erstmaliges Rentenwahlrecht auf Grund des BEG-Schlußgesetzes nicht verneint werden. Die bisher getroffenen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Beurteilung, ob die Klägerin zur Zeit des Vergleichs bereits nach altem Recht befugt war, die Rente zu wählen. Das besagt aber noch nicht, daß deshalb das Rentenwahlrecht nach altem Recht bestand Denn § 75 BEG a.F. und §§ 12, 21 der 3. BGH RzW 1972, 476 Nr. 33)* Dann stünde ihr auf Grund der Änderungen in Art. I Nr. 47 und 44 BEG-SchlußG, §§ 82 Abs. 2, 75 BEG n.F., die einen Ausschluß vom Wahlrecht unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr zulassen, erstmalig der Rentenanspruch und damit ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu. Unter der Voraussetzung, daß das Recht zur Rentenwahl der Klägerin nicht erstmalig auf Grund des BEG-Schlußgesetzes zustehe, sieht das Berufungsgericht keine Möglichkeit, den Vergleich nach Art. III Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG anzufechten. Die nicht gewählte Berufsschadensrente der Selbständigen im gehobenen Dienst habe durch Art. I BEG-SchlußG keine Erhöhung erfahren. Das ist richtig, soweit es sich um die Rechtsänderungen durch Art. I Nr. 48 a und b BEG-SchlußG (§83 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BEG n.F.) handelt; BGH RzW 1970, 325; 232. Nicht geprüft hat das Berufungsgericht jedoch, ob sich die von der Klägerin früher nicht gewählte Rente dadurch im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG erhöht hat, daß die Anwendung des geänderten Rechts zu einem früheren Rentenbeginn führt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 9. März 1978 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit IX ZR 36/75 URTEIL Käthe geborene c/ o Ren6e R > /USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- März 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats - Entschädigungs-senats - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Dezember 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 8. Januar 1902 geborene jüdische Klägerin verglich sich am 29. Juni 1961 mit der Entschädigungs-behörde über 40.000 DM Kapitalentschädigung für Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit bei Einvernehmen darüber, daß kein Rentenwahlrecht bestehe. ■ Im September 1966 focht sie den Vergleich an und. wählte die Rente. Der Beklagte lehnte ab. Das Landgericht verurteilte ihn zur Rentenzahlung. Auf seine Berufung änderte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Rentenanspruch weiter. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht anwaltlich vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Entschädigung für Berufsschäden einschließlich des Rentenanspruchs wurde durch den Vergleich vom 29. Juni 1961 endgültig geregelt. Unter den Voraussetzungen des' Art. Ill Nr. A Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG kann die Klägerin die Rente wählen. Nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen scheidet eine /nfechtung des Vergleichs zu dem Zwecke erstmaliger oder erneuter Rentenwahl nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 b BEG-SchlußG deshalb aus, weil der Beklagte und der Bevollmächtigte der Klägerin beim Abschluß des Vergleichs vom 29- Juni 1961 nicht von einer falschen Bewertung der Kaufkraft des US-Dollar ausgegangen sind. Daß auf die Vorstellungen der Parteien von der zutreffenden Kaufkraftbewertung im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses abgestellt wird, entspricht der Rechtslage. Es ist, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde Julius Mannheimer gegen Land Baden-Württemberg (1 BvR 145/76) ausgesprochen hat, auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht verneint ein erstmaliges Rentenwahlrecht der in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Klägerin auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG. Das Recht, die Rente zu wählen, habe ihr schon nach §§ 81 ff BEG a.F. zugestanden* Die Klägerin sei in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzureihen, weil mit dem Landgericht von ihrer glaubhaften Angabe auszugehen sei, sie habe aus ihrer Schneiderei, in der zehn Gehilfinnen beschäftigt worden seien, vor der Verfolgung ein Einkommen von 5.000 RM erzielt. Nur wenn sie zusammen mit ihrem Ehemann im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs nachhaltig ein Einkommen von mindestens 150 % der nach Anlage 1 zur 5- DV-BEG in der Fassung vom 8. Mai 1961 maßgeblichen Richtsätze des gehobenen Dienstes gehabt hätte, wäre eine ausreichende Lebensgrundlage anzunehmen gewesen. Diese Sätze aber hätten die Eheleute bei einer Umrechnung ihrer in den USA erzielten Einkünfte nach dem Schlüssel 1 US-Dollar = 2,50 DM erst 1961 erreicht. Mit dieser Begründung kann ein erstmaliges Rentenwahlrecht auf Grund des BEG-Schlußgesetzes nicht verneint werden. Einander gegenüberzustellen sind die frühere Rechtslage und diejenige auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG. Nach früherem Recht (§§ 81, 82, 75 BEG a.F., §§ 12, 21 der 3. DV-BEG a.F.) hing das Erreichen einer ausreichenden Lebensgrundlage nicht davon ab, ob Eheleute 150 % der maßgeblichen Richtwerte (Anlage 1 zur 3» DV-BEG) als Einkommen erzielten. Darauf kommt es erst infolge der Änderung des § 75 BEG durch das BEG-Schlußgesetz an (BGH RzW 1967, 407; 1972, 63). Die bisher getroffenen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Beurteilung, ob die Klägerin zur Zeit des Vergleichs bereits nach altem Recht befugt war, die Rente zu wählen. Der Tatrichter stellt zwar ihre von 1953 bis 1961 in den USA erzielten Einkünfte fest. Sie lagen, im Verhältnis 1 : 2,5 in Deutsche Mark umgerechnet, stets unter den um 20 % erhöhten Vergleichssätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG (§ 21 der 3* DV-BEG a.F.). Das besagt aber noch nicht, daß deshalb das Rentenwahlrecht nach altem Recht bestand Denn § 75 BEG a.F. und §§ 12, 21 der 3. DV-BEG a.F. knüpften die Annahme einer ausreichenden Lebensgrundlage und damit den Ausschluß des Rentenrechts nicht streng, sondern nur "in der Regel" an die nachhaltige Erzielung der Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG Gleichgesetzt wurde die volle Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend der Berufsausbildung des Verfolgten, ohne daß die Vergleichseinkünfte bereits erzielt wurden (vgl. BGH RzW 1972, 230; 476 Nr. 33; 1976, 141). Diese Eingliederung läßt sich hier - anders als im Falle Julius Mannheimer gegen Land Baden-Württemberg, RzW 1976, 141 - ohne nähere Feststellungen nicht von vornherein ausschließen. Denn die Klägerin war in den USA, wo sie seit 1952 lebte, in ihrem erlernten Beruf als Schneiderin, wenn auch jetzt unselbständig, tätig, und sie erzielte darin seit 1955 mit Ausnahme des Jahres I960 Einkünfte, die jedenfalls die um 20 % erhöhten Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 zur 3* DV-BEG im mittleren Dienst überstiegen. Das kann ein Hinweis darauf sein, daß sie sich vor dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nachhaltig in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hatte (vgl. BGH RzW 1972, 476 Nr. 33)* Dann stünde ihr auf Grund der Änderungen in Art. I Nr. 47 und 44 BEG-SchlußG, §§ 82 Abs. 2, 75 BEG n.F., die einen Ausschluß vom Wahlrecht unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr zulassen, erstmalig der Rentenanspruch und damit ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu. Unter der Voraussetzung, daß das Recht zur Rentenwahl der Klägerin nicht erstmalig auf Grund des BEG-Schlußgesetzes zustehe, sieht das Berufungsgericht keine Möglichkeit, den Vergleich nach Art. III Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG anzufechten. Die nicht gewählte Berufsschadensrente der Selbständigen im gehobenen Dienst habe durch Art. I BEG-SchlußG keine Erhöhung erfahren. Das ist richtig, soweit es sich um die Rechtsänderungen durch Art. I Nr. 48 a und b BEG-SchlußG (§83 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BEG n.F.) handelt; BGH RzW 1970, 325; 232. Nicht geprüft hat das Berufungsgericht jedoch, ob sich die von der Klägerin früher nicht gewählte Rente dadurch im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG erhöht hat, daß die Anwendung des geänderten Rechts zu einem früheren Rentenbeginn führt (vgl. BGH RzW 1971, 351, 354; 1973, 192). 7 Die unrichtige Anwendung des Art. III Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG und die unvollständige Prüfung des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG führen zur A.ufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache in die Tatsacheninstanz, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Dr. Thumm Henkel Portmann Dr. Lang Gärtner