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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr* Lang und Gärtner für Recht erkannt: Der Rechtsstreit vrird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entschädigungsbehörde setzte durch Bescheid vom 17. Februar 1958 nach den §§ 87, 91, 97 BEG 3.749 DM Kapitalentschädigung fest. April 1958 erstreckte das Amtsgericht Frankfurt/Main eine frühere Bestellung des Vaters zu dem Pfleger auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Mit Bescheid vom 21, Oktober 1969 lehnte sie den Antrag auf Rente ab, weil das Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt worden sei und das BEG-Schlußgesetz ein erneutes Rentenwahlrecht nicht eröffnet habe. frist (§ 96 Abs BEG) in Lauf -esetzt, die bei Eingang der Ik’hlerklärung abgelaufen gewesen Diese Erwägung trägt das ^ngefochtene Urteil nicht. September 1959 ist aus einem Grunde, den das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, fristgerecht und deshalb wirksam. Nach § 96 Abs. 1 Gatz 2 BEG beginnt die Frist mit dem Tag an deader Bescheid der Entschädigungsbehörde über die Kapitalentschädigung unanfechtbar geworden ist. Der Kläger erfüllt die sachlichen Voraussetzungen für das Wahlrecht in §§ 93, 94 BEG. Unter Abrechnung dieser Leistung hat die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 27. Nach tatrichterlicher Feststellung ist der Kläger seit 1948 unfähig, seinen früheren Beruf als Gärtner auszuüben (§ 94 BEG); er leidet an Schizophrenie und lebt seit 1948 in einer Heil- und Pflegeanstalt. Beansprucht wird die aus 4.505,60 DM nach § 93 BEG mit § 33 der 3. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Festsetzung des Rentenanspruchs an das Berufungsgericht zurückverwies en.

Zitierte Normen: § 87 BEG
BEGBerufungsgerichtRenteKapitalentschädigungKlägergärtnernBescheid

Volltext der Entscheidung

2403 094
L
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 36/74
URTEIL	Verkündet	am
16. Februar 1978 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
,rwm
(F
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 Brasilien),
vertreten durch Frau Brigitte R| Dl
>traße(
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Nebenintervenient:
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr« Rechtsanwalt
*
»
Rechtsanwalt
✓
gegen
 Land Hessen, vertreten durch den
 Hessischen Cozialininister, Luisenstraße 7, Fies baden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr* Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlrandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Juli 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit vrird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts weecen
 Tat be
 rand
Der 1914 geborene Kläger ist Halbjude, Er arbeitete i?fi Frankfurt als Gärtner, 1936 wnnderte er nach Brasilien aus und erkrankte dort später an Schizophrenie; seit 1948 lebt er in einer Heil- und .Pflegeanstalt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zahlt ihm eine Invali denrente.
3
Sein Vater beantragte für ihn im Jahre 1957 Entschädigung für Berufsschäden und erteilte dem Assessor Strunk Vertretungsvollmacht. Die Entschädigungsbehörde setzte durch Bescheid vom 17. Februar 1958 nach den §§ 87, 91, 97 BEG 3.749 DM Kapitalentschädigung fest.
In der Rechtsmittelbelehrung heißt es unter anderem:
"Die Klagschrift muß die Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, die bestimmten Angaben des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten A-ntrag und die erforderlichen Beweismittel enthalten".
Der Bescheid wurde am 27. Februar 1958 dem Bevollmächtigten zugestellt. Durch Beschluß vom 3. April 1958 erstreckte das Amtsgericht Frankfurt/Main eine frühere Bestellung des Vaters zu dem Pfleger auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Der Kläger wählte am 23. September 1959 an Stelle der Kapitalentschädigung die Rente. Im Dezember 1961 bat er um Erlaß des Rentenbescheides und beantragte im September 1965, aufgrund der Neufassung der §§ 75 Abs. 3 und 97 Abs. 7 BEG einen Zuschlag von 20 v.H. bzw. 30 v.H. zu berücksichtigen und den Entschädigungszeitraum auszudehnen bzw. die gewährte Rente zu erhöhen. Die Entschädigungsbehörde setzte 1967 weitere 757 DM Kapitalentschädigung fest.
)
Mit Bescheid vom 21, Oktober 1969 lehnte sie den Antrag auf Rente ab, weil das Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt worden sei und das BEG-Schlußgesetz ein erneutes Rentenwahlrecht nicht eröffnet habe. Die Klage auf 100 DM Rente ab 1. November 1953 und 70 DM ab 1, Juni 1968 blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Rntscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Des Berufungsgericht h-t den Klageanspruch in erster Linie deshalb verneint, veil die Rentenwehl
 am 23. September 1959 verspätet gewesen sei. Es geht aus von der Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 12. Februar 1958 über 3.7-19 DM Ka-
pitalentschädigung wegen Verstoßes gegen § 7 Vv/ZG, hält den Mangel jedoch für rückwirkend geheilt (§ 9 Vv/ZG), weil der Vater als Pfleger das bisherige Verfahren gebilligt habe. Die Zustellung an den Bevollmächtigten am 27. Februar 1958 habe die Klage, f riet und damit die - hier einjährige - l'ahl-
frist (§ 96 Abs
 BEG) in Lauf -esetzt, die
 bei Eingang der Ik’hlerklärung abgelaufen gewesen
 Diese Erwägung trägt das ^ngefochtene Urteil nicht. Die Erklärung des Wahlrechts am 23. September 1959 ist aus einem Grunde, den das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, fristgerecht und deshalb wirksam. Nach § 96 Abs. 1 Gatz 2 BEG beginnt die Frist mit dem Tag an deader Bescheid der Entschädigungsbehörde über die Kapitalentschädigung unanfechtbar geworden ist. Daran fehlt es hier. Denn die Rechtsmittelbelehruna des Bescheides vom 12. Februar 1958 enthielt den Zusatz, die Klageschrift muß die erforderlichen Beweis mittel enthalten. Das widerspricht der Rechtslage
(BGH RzW 1973, 352); eine solche falsche Rechtsmittelhelehrung setzt die Klagefrist und damit auch die Wahlfrist nicht in Lauf.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Kläger ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG zusteht.
Der Kläger erfüllt die sachlichen Voraussetzungen für das Wahlrecht in §§ 93, 94 BEG.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm nach §§ 87, 91, 92 BEG 4.505,60 DM Kapitalentschädigung zuerkannt. Daran sind die Entschädigungsorgane bei der Entscheidung über die Rente gebunden (BGH ständig, zuletzt RzW 1976, 50). Offen bleibt, ob schon der Bescheid vom 12. Februar 1958 über 3.749 DM Kapitalentschädigung eine solche Bindung bewirkt hat. Unter Abrechnung dieser Leistung hat die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 27. Juli 1967 die Kapitalentschädigung auf insgesamt 4.505,60 DM neu festgesetzt und weitere 757 DM gezahlt.
Nach tatrichterlicher Feststellung ist der Kläger seit 1948 unfähig, seinen früheren Beruf als Gärtner auszuüben (§ 94 BEG); er leidet an Schizophrenie und lebt seit 1948 in einer Heil- und Pflegeanstalt.
Beansprucht wird die aus 4.505,60 DM nach § 93 BEG mit § 33 der 3. DV-BEG errechnete Rente. Die für
 
ihre? Festsetzung seit 1. November 1953 nach §§ 93, 95 Abs. 2 und 3 maßgebenden Umstände sind nicht festgestellt. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Festsetzung des Rentenanspruchs an das Berufungsgericht zurückverwies en.
Der Kläger erhält dadurch Gelegenheit, bei seinem Antrag die gesetzlichen Rentenerhöhungen (vgl. § 33 Abs. L\ der 3. DV-BEG) zu berücksichtigen.
Mai
 Henkel
Fuchs
 Dr, Lang
 Gärtner
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