Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 18. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.880 DM Soforthilfe und 1.293,60 DM Zinsen hieraus zu zahlen. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 19/20 und der Kläger 1/20. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter geht davon aus, daß der Kläger seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes erst im Dezember 1970 begründet habe. Die weitere Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Antrag auf Soforthilfe vor Ablauf der in Art. VIII BEG-SchlußG bestimmten Frist nicht rechtswirksam gestellt werden könne, wenn nicht auch die materiellen Voraussetzungen - hier die Wohnsitznahme im Geltungsbereich des Gesetzes - bis zu dem 31. Nach BGH RzW 1975, 31 setzt Art. VIII BEG-SchlußG nur eine Ausschlußfrist für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen . Da der Kläger den Anspruch auf Soforthilfe bereits am 4. et ft seine Heimat MUnchen zurückzukehren, und darauf hingewiesen, daß er wegen der amerikanischen Altersrente erst nach Vollendung des 62, Lebensjahres nach München übersiedeln könne. Höhere Anforderungen an die Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts können nach § 190 a BEG nicht gestellt werden. Dem Kläger steht der Soforthilfeanspruch jedoch nicht in voller Höhe von 6.000 DM zu, weil er für Schaden an Vermögen bereits eine Entschädigung von 120 DM erhalten hat. Auch der Zinsanspruch nach § 169 BEG ist nicht ' in dem mit der Berufung geltend gemachten Umfang begründet. Da der Kläger die Voraussetzungen des Soforthilfeanspruchs erst mit der Wohnsitznahme in MUnchen im Dezember 1970 erfüllt hat, beginnt die Verzinsung des Anspruchs erst mit Ablauf eines Jahres seit dem Ende des letzten Kalendervierteljahres 1970, also am 1.
2378 085 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 36/75 URTEIL Verkündet am 23. Juni 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit William B A^Hfestraße ^Pt T Kläger und Revisionkläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22, Beklagten und Revisionsbeklagten S') (K/ Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs» Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 1972 aufgehoben und das Urteil der 29. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 10. Februar 1972 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.880 DM Soforthilfe und 1.293,60 DM Zinsen hieraus zu zahlen. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel des Klägers zurück-gewiesen. Das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 19/20 und der Kläger 1/20. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Der 1908 in MUnchen geborene jüdische Kläger wanderte 1938 von dort nach den Vereinigten Staaten 4 von Nordamerika aus, um nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Im Dezember 1970 kehrte er nach Deutschland zurück und wohnt seitdem in Taufkirchen bei München. Für Schaden an Vermögen - Auswanderungskosten erhielt er I960 120 DM Entschädigung. Am 4. August 1969 beantragte der Kläger Soforthilfe nach § 141 BEG. Er trug dazu vor, er habe die Absicht, endgültig nach München überzusiedeln, um hier seinen Lebensabend zu beschließen. Vom Amt für Soziale Wohnungsfragen sei ihm bereits bescheinigt worden, daß er berechtigt sei, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Um in den Besitz der US-Alters-rente zu gelangen, müsse er jedoch mit der Übersiedlung nach Deutschland bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahres (29. Oktober 1970) warten. Mit Schreiben vom 18./21. Dezember 1970 teilte der Kläger unter Vorlage einer Anmeldebescheinigung der Gemeinde Taufkirchen vom 16. Dezember 1970 mit, daß er inzwischen zurückgekehrt sei, und bat um Berücksichtigung seines bereits 1969 gestellten Antrages auf Soforthilfe. Die Behörde lehnte ab. Klage und Berufung auf Zahlung von 6.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab 1. Januar 1971 blieben erfolglos. Mit der Revision begehrt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter geht davon aus, daß der Kläger seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes erst im Dezember 1970 begründet habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die weitere Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Antrag auf Soforthilfe vor Ablauf der in Art. VIII BEG-SchlußG bestimmten Frist nicht rechtswirksam gestellt werden könne, wenn nicht auch die materiellen Voraussetzungen - hier die Wohnsitznahme im Geltungsbereich des Gesetzes - bis zu dem 31. Dezember 1969 Vorgelegen haben, steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach BGH RzW 1975, 31 setzt Art. VIII BEG-SchlußG nur eine Ausschlußfrist für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen . Da der Kläger den Anspruch auf Soforthilfe bereits am 4. August 1969 angemeldet hat, scheitert er nicht an der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG. Der Kläger hat den Soforthilfeanspruch auch bis zu dem 31. Dezember 1969 (vgl* Urteil des Senats vom 12. Mai 1977 - IX ZR 6/76 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Sinne des § 190 a BEG substantiiert. Er hat in ausreichender Weise die Absicht geschildert, in f'\ t et ft seine Heimat MUnchen zurückzukehren, und darauf hingewiesen, daß er wegen der amerikanischen Altersrente erst nach Vollendung des 62, Lebensjahres nach München übersiedeln könne. Seine Wohnsitznahme in der Nähe von MUnchen am 16. Dezember 1970 teilte er der Behörde am 21. Dezember 1970 mit. Sein Verfolgungsschicksal und insbesondere seine Auswanderung im Jahre 1938 waren bei der Entschädigungsbehörde schon seit 1937 aktenkundig. Höhere Anforderungen an die Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts können nach § 190 a BEG nicht gestellt werden. Da die Anspruchsvoraussetzungen des § 141 Abs. 1 BEG nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt sind, kann der Senat nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Dem Kläger steht der Soforthilfeanspruch jedoch nicht in voller Höhe von 6.000 DM zu, weil er für Schaden an Vermögen bereits eine Entschädigung von 120 DM erhalten hat. Diese muß er sich nach § 141 Abs. 5 BEG auf die Soforthilfe anrechnen lassen. Auch der Zinsanspruch nach § 169 BEG ist nicht ' in dem mit der Berufung geltend gemachten Umfang begründet. Da der Kläger die Voraussetzungen des Soforthilfeanspruchs erst mit der Wohnsitznahme in MUnchen im Dezember 1970 erfüllt hat, beginnt die Verzinsung des Anspruchs erst mit Ablauf eines Jahres seit dem Ende des letzten Kalendervierteljahres 1970, also am 1. Januar 1972 (BGH RzW 1975, 11). Demnach errechnet sich der Zinsanspruch in Höhe von 22 % aus 5.880 DM. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Mai Dr. Thumm Zorn Dr. Lang Fuchs