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BGH · IX ZR 36/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 36/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thunm und Portaann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Außerdem erfülle er auch die Voraussetzungen der §§ 150 ff BEG, da er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre. Obwohl er seinen letzten Wohnsitz vor der Auswanderung in Beuthen und damit im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt habe, sei er nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG entschädigungsberechtigt, weil er seinen Wohnsitz in Beuthen erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiet begründet habe. Die Frage, ob der Kläger zu dem in § 160 BEG umschriebenen Personenkreis gehöre, könne dahingestellt bleiben, weil er bei Inkrafttreten des BundesentSchädigungsgesetzes Angehöriger des Staates Israel gewesen und deshalb nach § 164 Abs. 1 BEG von der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß §§ 160, l6l BEG ausgeschlossen sei. Die tatsächlichen Feststellungen zur Frage des Gebrauchs der deutschen Sprache greift die Revision nicht an; sie sind deshalb für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, § 361 Abs. 2 ZPO). Danach ist der Kläger nicht nach §§ 130, 131 BEG anspruchsberechtigt. Oktober 1953 (Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG) davon abhängig macht, daß der Verfolgte seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden

Zitierte Normen: § 160 BEG § 361 ZPO § 130 BEG
BEGIsraelKlägerBeuthenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 36/72	URTEIL
Verkündet am
9. Mai 1974
Amts Inspektor
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem ErrtSchädigungsrechtsstreit
 Saloaön K u Israel
 Kläger und Revisions klüger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisions beklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thunm und Portaann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - SntschädigungsSenats -des Oberland esgerichts Zwei brücken vom 3. März 1971 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1886 in Stebnik bei Drohobycz/Polen geborene Kläger ist Jude. Ab 1941 war er in seiner Heimat national sozialistischen Verfolgungsmaßnahmen aus gesetzt. Nach dem zweiten Veitkrieg kam er nach Beut he n/Ober Schlesien; dort lebte er von 1945 bis 1950. Dann wanderte er nach Israel aus. Am 1. Oktober 1953 besaß er die israelische Staatsangehörigkeit •
1956 meldete der Kläger Entschädigungsansprüche, auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Er machte geltend, auf Grund seines Aufenthalts in Beuthen
 
von 1945 bis 1950 sei er nach § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG entschädigungsberechtigt. Außerdem erfülle er auch die Voraussetzungen der §§ 150 ff BEG, da er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre.
Der Gesundheitsschadensanspruch blieb bei der Entschädigungsbehörde und in beiden Varinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger ihn weiter. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Ent Scheidungsgründe
 Die Revision iat nicht begründet.
Das Berufungsgericht verneint die allgemeine Entschädigungsberechtigung des Klägers. Obwohl er seinen letzten Wohnsitz vor der Auswanderung in Beuthen und damit im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt habe, sei er nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG entschädigungsberechtigt, weil er seinen Wohnsitz in Beuthen erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiet begründet habe. Die Frage, ob der Kläger zu dem in § 160 BEG umschriebenen Personenkreis gehöre, könne dahingestellt bleiben, weil er bei Inkrafttreten des BundesentSchädigungsgesetzes Angehöriger des Staates Israel gewesen und deshalb nach § 164 Abs. 1 BEG von der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß §§ 160, l6l BEG ausgeschlossen sei. Nach § 150 BEG sei er nicht
k
 
entschädigungsberechtigt, weil er nicht zu dem deutschen Sprach- und Kultur kr eis gezählt werden könne. Bs könne weder festgestellt noch gemäß § 176 Abs. 2 BBG für festgestellt erachtet werden, daß der Kläger zur Zeit des Verlassens der Vertreibungsgebiete oder früher in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen habe; den ent gegen stehenden Angaben des Klägers könne nicht geglaubt werden.
Diese Gründe tragen die angefochtene Entscheidung. §164 Abs. 1 BEG ist richtig angewandt. Die tatsächlichen Feststellungen zur Frage des Gebrauchs der deutschen Sprache greift die Revision nicht an; sie sind deshalb für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG,
 § 361 Abs. 2 ZPO). Danach ist der Kläger nicht nach §§ 130, 131 BEG anspruchsberechtigt. Auch die Ent Schädigung sbe recht! gung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG ist zutreffend verneint. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß § 4 Abs. 1 Nr. 1c :BBG in der Fassung des Art. I Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bunde sent schädigungsge setz es (BBG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl X, 1315) die Entschädigungsberechtigung rückwirkend ab 1. Oktober 1953 (Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG) davon abhängig macht, daß der Verfolgte seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden
 
deutschen Ostgebieten begründet hat. Der Senat hat das in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 215/70 näher dargelegt; darauf wird verwiesen.
Mai	Zorn	Henkel Dr. Thuam	Port mann
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