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BGH · II ZR 36/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 36/68

Bedürftigkeit liegt vor, wenn das Vermögen und das Einkommen des Hinterbliebenen zun Lebensunterhalt nicht ausreichen* Unterhaltsleistungen, die ein im Verhältnis zu dem Getöteten gleichrangig zu dem Unterhalt Verpflichteter erbringt, stehen nach § 9 Abs.4 BEG dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil ab und verurteilte das Land, ab 1. 1. Das Berufungsgericht hält den Antrag der Klägerin auf erneute Entscheidung nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG für zulässig und den Entschädigungsanspruch für begründet, soweit er auf Rentenzahlung für die Zeit nach dem Nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes sei nur noch erforderlich, daß die Verwandten der aufsteigenden Linie bedürftig seien. Aus der Entstehungsgeschichte des neuen § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG ergebe sich, daß das Gesetz in Anlehnung an die Neufassung des § 50 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) den Verwandten der aufsteigenden Linie eine Eltemrente auch dann gewähren wolle, wenn andere Kinder noch am Leben sind. Die Revision wendet sich auch nur dagegen, daß das Oberlandesgericht den Begriff der Bedürftigkeit in § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG verkannt habe. a) Nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG aF hatten die Verwandten aufsteigender Linie Anspruch wegen Schadens an Leben nur, wenn sie bedürftig waren und wenn sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu dem Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde. Während § 50 BVG aP ähnliche Anspruchsvoraussetzungen hatte wie § 17 Abs. i Nr. 5 BEG aP, sieht § 50 BVG nF die Zahlung einer Elternrente bereits dann vor, wenn die Eltern erwerbsunfähig sind und das 65. § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG nF enthält zwar die Voraussetzung der ünterhaltsleistung durch das getötete Kind nicht mehr, verlangt - entgegen § 50 BVG nF - aber weiterhin Bedürftigkeit der Eltern. Nach den Richtlinien Ziffer 1 Abs.3 zu dieser Vorschrift liegt Bedürftigkeit vor, wenn das Vermögen und das Einkommen des Hinterbliebenen zu dem Lebensunterhalt nicht ausreichen. Der Bundesgerichtshof hat zwar früher entschieden, daß der allgemeine Rechtssatz des § 9 Abs.4 BEG im Rahmen von § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG durch die besondere Gestaltung des Rechts der Hinterbliebenenrente ausgeschlossen wird (vgl. Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt, stehen danach dem Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht entgegen, wenn der Schaden durch diese Leistungen ausgeglichen wird. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist anzunehmen, daß die überlebenden Kinder die Klägerin nach dem Tode des Ehemannes unterhalten haben. Ob die Kinder dabei den vollen Unterhalt aufgebracht haben, der der Klägerin auf Grund ihrer Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe zusteht, ist unerheblich. Wenn der Anteil eines in der Verfolgung umgekommenen Kindes von den Geschwistern übernommen wird, dann ist nach § 9 Abs.4 BEG ein Schaden an Unterhalt rechtlich als fort-bestehend zu behandeln. September 1965 nur noch die Tötung des Kindes und die Bedürftigkeit der Eltern. Dagegen ist der Anspruch der Eltern nicht mehr an den Wegfall des Rechts auf Unterhalt (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG erkennt den Eltern eines getöteten Kindes die volle Rente wegen Schadens an leben auch dann zu, wenn der ünterhaltsanteil dieses Kindes wegen der Vielzahl der Geschwister oder wegen ihrer unterschiedlichen Leistungsfähigkeit gering sein würde. Selbst wenn das getötete Kind überhaupt keinen Beitrag zu dem Unterhalt der mittellosen Eltern leisten würde und dazu auch wegen Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht verpflichtet wäre (vgl. Bei dieser vereinfachenden und pauschalierenden Neuregelung des Hinterbliebenenanspruchs der Eltern muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber es nicht für angemessen gehalten hat, bei der Frage der Bedürftigkeit Erwägungen darüber anzustellen, in welcher nach den tatsächlichen Umständen wechselnden Weise der Getötete an der Unterhaltsleistung der Geschwister für die mittellosen Eltern beteiligt gewesen wäre. Hiernach besteht der Rentenanspruch der Eltern wegen Schadens an leben auch dann, wenn diese gegen die Geschwister des Getöteten durchsetzbare Unterhaltsansprüche haben oder von ihnen tatsächlich unterhalten werden. Da es nach den obigen Darlegungen für die Präge der Bedürftigkeit nicht darauf ankonwt, ob die überlebenden Kinder Unterhalt leisten oder inwieweit sie zu einer solchen Leistung verpflichtet sind, erfüllt die Klägerin ab 1.

Zitierte Normen: § 9 BEG § 50 BVG § 17 BEG § 145 BBG § 17 BEG § 844 BGB § 9 BEG § 844 BGB § 17 BEG § 1603 BGB § 17 BEG § 97 ZPO
KindBedürftigkeitElternLandBEGunterhaltenKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
 nein
BEG §§ 17 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 4
Bedürftigkeit liegt vor, wenn das Vermögen und das Einkommen des Hinterbliebenen zun Lebensunterhalt nicht ausreichen* Unterhaltsleistungen, die ein im Verhältnis zu dem Getöteten gleichrangig zu dem Unterhalt Verpflichteter erbringt, stehen nach § 9 Abs. 4 BEG dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.
BGH, Urt.v. 23. April 1970 - II ZR 36/68 - OLG Düsseldorf
r	LG	Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
23. April 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 36/68	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
f/Spanien,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Hecht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1881 geborene und seit 1922 verwitwete Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens an Leben nach ihrem 1914 geborenen Sohn Orenico. Dieser nahm als Angehöriger der republikanischen Armee am spanischen Bürgerkrieg teil, floh 1939 nach Frankreich und wurde nach der Besetzung des Landes durch deutsche Truppen in das Konzentrationslager Mauthausen gebracht. Dort ist er 1941 verstorben. Sechs weitere Kinder der Klägerin sind noch am leben. Von ihnen leben drei am Wohnort der Klägerin in	üe	T^BM^^Spanien,
 Sie sind verheiratet und haben Kinder. Die Klägerin wird von
 
diesen drei Kindern unterhalten, indem sie abwechselnd in deren Haushalt aufgenommen wird. Sie selbst hat weder Vermögen noch Einkünfte.
Die Behörde lehnte den Antrag der Klägerin 1962 ab, weil auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der noch lebenden Kinder nicht anzunehmen sei, daß der Sohn Orenico seine Mutter allein oder überwiegend unterhalten haben würde, wenn er noch lebte. Diesen Bescheid focht die Klägerin nicht an.
Fach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes machte die Klägerin ihren Anspruch wegen Schadens an Leben unter Berufung auf die Neufassung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG erneut geltend. Auch diesen Antrag lehnte die Behörde ab, weil die Klägerin infolge ihrer Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder nicht bedürftig sei.
Die Klage wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil ab und verurteilte das Land, ab 1. September 1965 an die Klägerin eine Elternrente zu zahlen.
Mit der Revision verfolgt das Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
 
1.	Das Berufungsgericht hält den Antrag der Klägerin auf erneute Entscheidung nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG für zulässig und den Entschädigungsanspruch für begründet, soweit er auf Rentenzahlung für die Zeit nach dem
1.	September 1965 gerichtet ist. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes sei nur noch erforderlich, daß die Verwandten der aufsteigenden Linie bedürftig seien. Die Klägerin sei bedürftig, weil sie weder über eigenes Einkommen noch über verwertbares Vermögen verfüge und daher außerstande sei, sieh selbst zu unterhalten. Ihre Bedürftigkeit werde auch nicht durch die Unterhaltsleistun-gen ihrer Kinder ausgeschlossen. Aus der Entstehungsgeschichte des neuen § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG ergebe sich, daß das Gesetz in Anlehnung an die Neufassung des § 50 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) den Verwandten der aufsteigenden Linie eine Eltemrente auch dann gewähren wolle, wenn andere Kinder noch am Leben sind.
2.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit des Neuantrages und zur Frage der allgemeinen Anspruchsberechtigung der Klägerin wegen Schadens an leben nach §§ 1, 15, 160 BEG geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die Revision wendet sich auch nur dagegen, daß das Oberlandesgericht den Begriff der Bedürftigkeit in § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG verkannt habe. Zum Vermögen der Klägerin gehörten auch ihre UnterhaltsanBprüche gegen die noch lebenden Kinder, da es sich hierbei um schuld- oder familienrechtliche Forderungen handele. Danach sei die Klägerin nicht bedürftig.
3.	Das Berufungsgericht hat das beklagte Land ab 1. September 1965 zu Recht zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verurteilt.
 
a) Nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG aF hatten die Verwandten aufsteigender Linie Anspruch wegen Schadens an Leben nur, wenn sie bedürftig waren und wenn sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu dem Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde. Die zweite Voraussetzung entfällt nach dem BEG-Schluß-gesetz ab 18. September 1965. Aus dem Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Hirsch (Bundestags-Drucksache IV/ 5423 S. 5 zu Nr. 8) ergibt sich, daß für diese Änderung die Neuregelung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) durch das 2. Änderungsgesetz vom 20. Februar ^964 über die Eltern-rente maßgebend war. Während § 50 BVG aP ähnliche Anspruchsvoraussetzungen hatte wie § 17 Abs. i Nr. 5 BEG aP, sieht § 50 BVG nF die Zahlung einer Elternrente bereits dann vor, wenn die Eltern erwerbsunfähig sind und das 65. - bei Frauen das 50. - Lebensjahr vollendet haben.
§ 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG nF enthält zwar die Voraussetzung der ünterhaltsleistung durch das getötete Kind nicht mehr, verlangt - entgegen § 50 BVG nF - aber weiterhin Bedürftigkeit der Eltern. Insoweit entspricht er nach wie vor dem Beamtenrecht; denn auch § 145 BBG setzt bei Verwandten der aufsteigenden Linie für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages Bedürftigkeit voraus. Nach den Richtlinien Ziffer 1 Abs. 3 zu dieser Vorschrift liegt Bedürftigkeit vor, wenn das Vermögen und das Einkommen des Hinterbliebenen zu dem Lebensunterhalt nicht ausreichen. Dieser wirtschaftlich verstandene Begriff der Bedürftigkeit gilt auch für § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG, da die Entschädigung für Hinterbliebene nach §§ 17 ff BEG weitgehend an die Versorgung nach Bundesbeamtenrecht angeglichen ist.
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b) Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, daß zu dem Vermögen auch schuld- und familienrechtliche Forderungen und somit auch gesetzliche Unterhaltsansprüche gehören. Nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen kann sich aber der zu dem Schadensersatz Verpflichtete im Falle der Tötung eines Unterhaltspflichtigen nicht darauf berufen, daß andere Unterhaltspflichtige vorhanden sind, die die Unterhaltspflicht des Getöteten mitübernehmen können (vgl. §§ 844 Abs. 2, 843 Abs. 4 BGB). Dieser Grundsatz gilt im Wiedergutmachungsrecht verstärkt und hat in § 9 Abs. 4 BEG seinen Niederschlag gefunden. Der Bundesgerichtshof hat zwar früher entschieden, daß der allgemeine Rechtssatz des § 9 Abs. 4 BEG im Rahmen von § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG durch die besondere Gestaltung des Rechts der Hinterbliebenenrente ausgeschlossen wird (vgl. RzW 1962, 216 Nr. 13). Diese Entscheidungen bezogen sich jedoch auf die früher geltende Fassung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG, die auf die Unterhaltsleistung des Getöteten abstellte. Diese Voraussetzung enthält § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG in der Fassung des BEG-Schluß-gesetzes nicht mehr; daher greift jetzt der allgemeine Rechtsgrundsatz des § 9 Abs. 4 BEG ein. Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt, stehen danach dem Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht entgegen, wenn der Schaden durch diese Leistungen ausgeglichen wird.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist anzunehmen, daß die überlebenden Kinder die Klägerin nach dem Tode des Ehemannes unterhalten haben. Ob die Kinder dabei den vollen Unterhalt aufgebracht haben, der der Klägerin auf Grund ihrer Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe zusteht, ist unerheblich. Verbleibt ein Rest, den der getö-
 
tete Solan geleistet hätte, dann ist der durch seinen Tod der Klägerin entstandene Schaden an Lehen nicht behoben. Bringen die überlebenden Kinder dagegen den vollen Unterhalt auf, so haben sie den Anteil ihres getöteten Bruders übernommen. Hierauf Kann sich aber das beklagte Land, das für den Schädiger eintritt, nicht berufen.
Das Bundesentschädigungsgesetz geht von der im deutschen Rechtskreis herrschenden Vorstellung aus, daß Kinder dem Grundsatz nach anteilig den Unterhalt der mittellosen Eltern bestreiten (vgl. § 1606 Acs. 1 Satz 2 BGB). Wenn der Anteil eines in der Verfolgung umgekommenen Kindes von den Geschwistern übernommen wird, dann ist nach § 9 Abs. 4 BEG ein Schaden an Unterhalt rechtlich als fort-bestehend zu behandeln. Die in § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG geforderte Bedürftigkeit der Eltern gilt daher insoweit als nicht beseitigt.
Dieses Ergebnis beruht auf einer bewußten Entscheidung des Entschädigungsgesetzgebers. Voraussetzungen des Lebene-schadensanspruchs sind nach §§ 15, 17 Abs. 1 Nr, 5 BEG seit dem 18. September 1965 nur noch die Tötung des Kindes und die Bedürftigkeit der Eltern. Dagegen ist der Anspruch der Eltern nicht mehr an den Wegfall des Rechts auf Unterhalt (vgl. § 844 Abs. 2 BGB) geknüpft, also an den Verlust des Unterhaltsanspruchs gegen das getötete Kind. Damit legt das Gesetz die tatsächliche Erwartung zugrunde, daß das getötete Kind seine mittellosen Eltern unterhalten hätte oder wenigstens zu ihrem Unterhalt beigetragen haben würde. Es verzichtet auf die Feststellung, ob das Kind seinen Eltern nach dem Recht, unter dem die Beteiligten gelebt haben, zur Unterhaltsleistung gesetzlich verpflichtet wäre.
 
Insbesondere entfällt auch die Prüfung, in welchem Umfang gerade dieses Kind den Eltern Unterhalt gewährt hätte. § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG erkennt den Eltern eines getöteten Kindes die volle Rente wegen Schadens an leben auch dann zu, wenn der ünterhaltsanteil dieses Kindes wegen der Vielzahl der Geschwister oder wegen ihrer unterschiedlichen Leistungsfähigkeit gering sein würde. Selbst wenn das getötete Kind überhaupt keinen Beitrag zu dem Unterhalt der mittellosen Eltern leisten würde und dazu auch wegen Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht verpflichtet wäre (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB), besteht nach der Neufassung von § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG ein Rentenanspruch der Eltern in voller Höhe.
Bei dieser vereinfachenden und pauschalierenden Neuregelung des Hinterbliebenenanspruchs der Eltern muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber es nicht für angemessen gehalten hat, bei der Frage der Bedürftigkeit Erwägungen darüber anzustellen, in welcher nach den tatsächlichen Umständen wechselnden Weise der Getötete an der Unterhaltsleistung der Geschwister für die mittellosen Eltern beteiligt gewesen wäre. Rechtlich ist allein ausschlaggebend, daß ein Unterhaltspflichtiger, der gleichrangig neben anderen Kindern zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen wäre, weggefallen ist.
Hiernach besteht der Rentenanspruch der Eltern wegen Schadens an leben auch dann, wenn diese gegen die Geschwister des Getöteten durchsetzbare Unterhaltsansprüche haben oder von ihnen tatsächlich unterhalten werden. Der Anspruch wird wegen fehlender Bedürftigkeit daher nur bei eigenen
 
Einkünften oder eigenem Vermögen der Eltern und durch vorrangige und durchsetzbare Unterhaltsansprüche, etwa gegen den Ehegatten, ausgeschlossen.
4. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin weder Vermögen noch Einkünfte hat. Da es nach den obigen Darlegungen für die Präge der Bedürftigkeit nicht darauf ankonwt, ob die überlebenden Kinder Unterhalt leisten oder inwieweit sie zu einer solchen Leistung verpflichtet sind, erfüllt die Klägerin ab 1. September 1965 (Art. XI Nr. 8b BEG—SchlußG i.Verb.m. § 22b der 1. DV-BEG) nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente.
Die Hevision des beklagten Landes wird daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen.
Mai Graf von der Mühlen Zorn Dr. Woesner