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BGH · IX ZR 36/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 36/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Wie aus dem von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegten Urteil des Landgerichts Kempten im Verfahren 1 O 1145/05 hervorgeht, wurde die Aussetzung der Vollziehung nicht nur bis 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
KemptenMünchenZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 36/12
vom 8. November 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 8. November 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 340.794,18 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Den	von	der	Klägerin	geltend	gemachten	Gehörsverstoß	(Art.	103	Abs.	1
 GG) hat der Senat geprüft. Er ist nicht begründet. Wie aus dem von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegten Urteil des Landgerichts Kempten im Verfahren 1 O 1145/05 hervorgeht, wurde die Aussetzung der Vollziehung nicht nur bis
 
zur Entscheidung über den eingelegten Einspruch im Jahre 2000, sondern darüber hinaus auch während des anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof angeordnet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill	Gehrlein	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 07.07.2011 - 32 O 2568/10 -OLG München, Entscheidung vom 17.01.2012 -14 U 3213/11 -