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BGH · IX ZR 36/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 36/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Februar 2009 wird auf Kosten des Beklagten, der auch die Kosten des Streithelfers der Klägerin zu tragen hat, zurückgewiesen. Das heißt zugleich, dass die gesicherten Forderungen nicht schon dann erloschen, wenn der Konkursverwalter den Erlös einzog. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil bei der Ermittlung der gesicherten Forderungen die Berechnungen der Klägerin zugrunde gelegt und dann im Einzelnen begründet, warum höhere Zahlungen nicht erwiesen oder aber für die Entscheidung nicht von Bedeutung waren, weil die Forderungen selbst bei der Berücksichtigung dieser streitigen Zahlungen noch den auf die Klägerin entfallenden Teil des Versteigerungserlöses überstiegen. Soweit der Beklagte die vom Berufungsgericht umfangreich und sorgfältig erhobenen Beweise abweichend gewürdigt wissen will, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
11BedeutungForderungZahlungBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 36/09
vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 11. Mai 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2009 wird auf Kosten des Beklagten, der auch die Kosten des Streithelfers der Klägerin zu tragen hat, zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 350.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsache	hat	keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Rechtsfragen	von	grundsätzlicher	Bedeutung	wirft	die	Sache	nicht auf.
Nach der Konkursordnung konnte der Verwalter Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht geltend gemacht wurde, mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger freihändig veräußern (BGHZ 77, 139, 141). Das Absonderungsrecht des Gläubigers setzte sich am Erlös fort (vgl. Uhlenbruck KO 11. Aufl. § 127
 
Rn. 11). Das heißt zugleich, dass die gesicherten Forderungen nicht schon dann erloschen, wenn der Konkursverwalter den Erlös einzog. Auch dann, wenn der Konkursverwalter mit Absonderungsrechten belastete Sicherheiten freihändig verwertete, handelte er kraft eigener Befugnis (BGHZ 77, 139, 141).
3	Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt;
auch andere Verfahrensgrundrechtsverletzungen sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil bei der Ermittlung der gesicherten Forderungen die Berechnungen der Klägerin zugrunde gelegt und dann im Einzelnen begründet, warum höhere Zahlungen nicht erwiesen oder aber für die Entscheidung nicht von Bedeutung waren, weil die Forderungen selbst bei der Berücksichtigung dieser streitigen Zahlungen noch den auf die Klägerin entfallenden Teil des Versteigerungserlöses überstiegen. Die als übergangen gerügten Zahlungen und Verrechnungen lagen teils bereits den Berechnungen der Klägerin zugrunde (21.485,32 €, 65.089,69 €), teils waren sie unerheblich (136.000 €). Soweit der Beklagte die vom Berufungsgericht umfangreich und sorgfältig erhobenen Beweise abweichend gewürdigt wissen will, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 07.09.2007 -20 423/06 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2009 - 9 U 154/07 -