* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 36/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 36/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 177.381,43 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halb-

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG
FischerNichtzulassungsbeschwerdeHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 36/07
vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 7. Februar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 177.381,43 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Sache	hat	keine	grundsätzliche	Bedeutung,	und	weder	die	Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO).
2	Die	von	der	Nichtzulassungsbeschwerde	aufgeworfene Grundsatzfrage
 nach der Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters, zur späteren Begleichung nicht gesicherter Insolvenzforderungen durch Einrichtung eines Treuhandkontos eine Sondermasse zu bilden, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers verneint hat. Insoweit be-
 
steht im Hinblick auf die damalige Ermächtigungspraxis kein Zulassungsgrund (vgl. BGHZ 153, 254, 256 f). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Auch im Übrigen wurden Verfahrensgrundrechte des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
3	Von	einer	weiteren	Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 332 O 182/05 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 3 U 50/06 -