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BGH · IX ZR 36/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 36/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 9. Die Revision ist wegen der Frage zugelassen worden, "ob Art. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. Danach scheitert die von dem Berufungsgericht mit Recht auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte Anfechtung auch im Streitfall nicht an europarechtlichen Bestimmungen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 3 Richtlinie 80/987/EWG § 131 InsO
FischerArbeitnehmerBerufungsgerichtKoblenzRichtlinieRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 36/05
9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 9. Februar 2006 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 2005 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe:
I.
1	Die	Voraussetzungen	für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
 und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist wegen der Frage zugelassen worden, "ob Art. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 15. Mai 2003 (NZI 2003, 594 ff) eine Sonderstellung der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Insolvenzanfechtung" erfordere. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. November 2005 (IX ZR 35/05, ZIP 2005, 2217 f) bereits entschieden, dass aus der genannten Richtlinie eine Son-
 
(Herstellung des Sozialversicherers im Rahmen der Insolvenzanfechtung - eindeutig - nicht hergeleitet werden kann.
2	So	liegt	es auch hier: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Be-
klagte rückständige Sozialversicherungsbeiträge in den letzten drei Monaten vor Einleitung des Insolvenzverfahrens bei der damals schon zahlungsunfähigen Schuldnerin durch Einsatz ihrer Vollziehungsbeamten beigetrieben hat. Der Senat hat nicht die Absicht, für diese Konstellation von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr hat er sie durch Urteil vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 182/01, zur Veröffentlichung bestimmt) nochmals bekräftigt. Danach scheitert die von dem Berufungsgericht mit Recht auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte Anfechtung auch im Streitfall nicht an europarechtlichen Bestimmungen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 2003 (aaO); denn auch in dieser Entscheidung hat der Gerichtshof den sozialen Zweck der Richtlinie 80/987 herausgestellt, Arbeitnehmern - also nicht den Sozialversicherungsträgern - einen Mindestschutz zu gewährleisten (aaO, Rn. 42).
Die Revisionsklägerin erhält Gelegenheit zur 31. März 2006.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Lohmann
Stellungnahme bis zu dem
 Cierniak Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 09.07.2004 -15 0 145/04 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 985/04 -