- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 10. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Es kann dahinstehen, ob schon die Vereinbarung gemäß Nr. 4 der Verpfändungsurkunde - mit Rücksicht auf den Vorrang des nur zu dem Teil befriedigten Gläubigers gegenüber dem Sicherungsgeber (§ 1225 Satz 2 mit § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB) - dem Klageanspruch entgegensteht (vgl. Diesen Einwand darf die Beklagte dem Vollstreckungsschuldner und damit auch dem Kläger entgegenhalten (§ 1225 Satz 2 mit § 774 Abs. 1 Satz 3 BGB).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 35/92 BESCHLUSS vom 10. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt Sl dieses vertreten durch den Vorsteher des Finanzamtes Sl Straße 2, S( Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Ingrid Bi Straße 138, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 34 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 10. Dezember 1992 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1991 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 140.000 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Es kann dahinstehen, ob schon die Vereinbarung gemäß Nr. 4 der Verpfändungsurkunde - mit Rücksicht auf den Vorrang des nur zu dem Teil befriedigten Gläubigers gegenüber dem Sicherungsgeber (§ 1225 Satz 2 mit § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB) - dem Klageanspruch entgegensteht (vgl. BGHZ 92, 374, 37/ f; 110. 41, 44 f). Jedenfalls hat das Be- 3 rufungsgericht - in der Hauptbegründung seines Urteils -die rechtsfehlerfrei festgestellten Absprachen der Beteiligten bei der Schuldübernahme durch die Beklagte mit Rücksicht auf die Gesamtumstände ohne Rechtsverstoß dahin ausgelegt, daß ein - künftiges, bei der Verwertung der fälligen Sparbriefforderung entstehendes - Rückgriffsrecht des Vollstreckungsschuldners aus § 1225 BGB abbedungen worden sei, so daß ein solcher Anspruch nicht entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1956 - II ZR 68/55, BB 1956, 1086) . Diesen Einwand darf die Beklagte dem Vollstreckungsschuldner und damit auch dem Kläger entgegenhalten (§ 1225 Satz 2 mit § 774 Abs. 1 Satz 3 BGB). Danach kann die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, ein möglicherweise entstandener Rückgriffsanspruch sei ein Rechtsmißbrauch (§ 242 BGB), dahinstehen. Brandes Fischer Schmitz Zugehör Kref t