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BGH · XX ZR 35/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 35/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Dezember 1961 lehnte die Behörde, die sich vergeblich um nähere Angaben des Klägers bemüht hatte, den "Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit - Freiheit" ab. Nachdem der Kläger eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG erhalten hatte, machte er Ende 1971 mit der Behauptung, Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises zu sein, eine Reihe von Ansprüchen aus eigenem Recht und als Erbe seiner 19^8 in Polen verstorbenen ersten Ehefrau geltend. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Ob die Geltendmachung der ererbten Ansprüche an Art. VIII BEG-SchlußG scheitere und ob der Kläger überhaupt zu dem entschädigungsberechtigten Personenkreis gehöre, könne deshalb offenbleiben. 1. Soweit der Kläger ererbte Ansprüche seiner ersten Ehefrau verfolgt, scheitert sein Begehren bereits daran, daß die Erblasserin das Vertreibungsgebiet nicht verlassen hatte; in ihrer Person waren daher keine Entschädigungsansprüche entstanden (BGH RzW 1972, 101). Denn dem Kläger steht keiner der aus eigenem Recht geltend gemachten Ansprüche zu. Denn nur dann hatte der Antragsteller alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach altem Recht erfüllt und damit einen bereits durchsetzbaren Anspruch erlangt. Die bloße Möglichkeit, durch eine Antragstellung (Nachmeldung) den Anspruch zu dem Entstehen zu bringen, reicht danach nicht aus, das durch die Verfassung geschützte Vertrauen in den Fortbestand des Anspruchs zu begründen (BGH ständig, zuletzt RzW 1981, 16; BVerfG, Beschluß vom 28. Vorher hatte er - von dem hier nicht interessierenden Antrag nach Art. V BEG-SchlußG abgesehen - allein den Mantelbogen eingereicht. Der Mantelbogen enthielt daher lediglich das allgemeine Ent-schädigungsverlangen, das ihm die Möglichkeit der Konkretisierung und Nachmeldung bestimmter Ansprüche verschaffte (BGH, Urteile vom 11.

Zitierte Normen: § 150 BEG
RechtEntschädigungVoraussetzungBerufungsgerichtAnspruchMantelbogenKlägerZRBescheid

Volltext der Entscheidung

BUND E S G E RIC H T S H 0 F
i.Vi IS AM F. \
DES
VOLKES
i l{Tfc!L	Verkündet	am
XX ZR 35/80
25. Juni 1981 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Elias
Str •, CI
Israel,
 Kläger und Revisionskläger ,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten,
 ZflBHBstraße 4h KflR
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger wanderte 1957 aus Polen nach Israel aus. Am 11. März 1958 reichte er der Entschädigungsbehörde einen Mantelbogen ein, durch den er Entschädigung wegen nationalsozialistischer Verfolgung begehrte. Welche Ansprüche im einzelnen er stellen wollte, ließ er offen.
Durch Bescheid vom 13. Dezember 1961 lehnte die Behörde, die sich vergeblich um nähere Angaben des Klägers bemüht hatte, den "Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit - Freiheit" ab.
 
Nachdem der Kläger eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG erhalten hatte, machte er Ende 1971 mit der Behauptung, Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises zu sein, eine Reihe von Ansprüchen aus eigenem Recht und als Erbe seiner 19^8 in Polen verstorbenen ersten Ehefrau geltend. Die Behörde lehnte sie ab. Die Klage stützte der Kläger hilfsweise auch auf die Grundsätze über Abhilfe; er verlangte mit ihr Entschädigung wegen Freiheits-, Gesundheits- und Berufsschadens, Härteausgleich und Hinterbliebenenentschädigung, ferner als Erbe seiner ersten Ehefrau Entschädigung wegen Freiheits- und GesundheitsSchadens. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Bescheid der Behörde vom 13. Dezember 1961 ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Es ist der Ansicht, dieser Bescheid entfalte keine Rechtswirkungen, weil ihm die Verfahrensgrundlage eines Entschädigungsantrags fehle. Der 1958 eingereichte Mantelbogen habe nur ein allgemeines Entschädigungsverlangen enthalten, das der Konkretisierung bedurfte. Der Kläger habe zwar die Konkretisierung nachholen und damit die verfahrensmäßige Voraussetzung seiner Entschädigvingsansprüche schaffen können. Er habe das aber nicht rechtzeitig getan. Die
 Frist hierzu sei am 5* Oktober 1971 abgelaufen. Daher sei er mit Jeglichem Anspruch ausgeschlossen. Ob die Geltendmachung der ererbten Ansprüche an Art. VIII BEG-SchlußG scheitere und ob der Kläger überhaupt zu dem entschädigungsberechtigten Personenkreis gehöre, könne deshalb offenbleiben.
Dem ist im Ergebnis beizutreten.
1. Soweit der Kläger ererbte Ansprüche seiner ersten Ehefrau verfolgt, scheitert sein Begehren bereits daran, daß die Erblasserin das Vertreibungsgebiet nicht verlassen hatte; in ihrer Person waren daher keine Entschädigungsansprüche entstanden (BGH RzW 1972, 101).
2. Ob im übrigen der 1961 erlassene Bescheid rechtlich wirkungslos ist, wie das Berufungsgericht meint, oder ob er rechtswirksam ist und Abhilfe in Frage kommt, bedarf keiner Entscheidung. Denn dem Kläger steht keiner der aus eigenem Recht geltend gemachten Ansprüche zu.
Die Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG, die hier allein in Betracht kommt, setzt gemäß § 150 Abs. 2 BEG voraus, daß der Verfolgte das Vertreibungsgebiet bis zu dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht« Allerdings ist das Stichtagserfordernis erst durch das BEG-Schlußgesetz des Jahres 1965 geschaffen worden.
Berechtigten, die bereits vor dem Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages am 26. Mai 1965 Ansprüche erworben hatten, konnte das Gesetz ihre Rechte nicht rückwirkend entziehen (BVerfG RzW 1971, 309;
 BGH RzW 1972, 101). Die Entstehung eines solchen Anspruchs erforderte aber, daß bis zu dem 26. Mai 1965 ein wirksamer Antrag in der Schadensart vorlag. Denn nur dann hatte der Antragsteller alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach altem Recht erfüllt und damit einen bereits durchsetzbaren Anspruch erlangt. Die bloße Möglichkeit, durch eine Antragstellung (Nachmeldung) den Anspruch zu dem Entstehen zu bringen, reicht danach nicht aus, das durch die Verfassung geschützte Vertrauen in den Fortbestand des Anspruchs zu begründen (BGH ständig, zuletzt RzW 1981, 16; BVerfG, Beschluß vom 28. April 1981-1 BvR 1463/80).
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, hat der Kläger konkret bezeichnete Entschädigungsansprüche erst im Jahre 1971 erhoben. Vorher hatte er - von dem hier nicht interessierenden Antrag nach Art. V BEG-SchlußG abgesehen - allein den Mantelbogen eingereicht. In ihm hatte er bei den vorgedruckten Schadensarten keine Rubrik gekennzeichnet. Er hatte damit weder zu dem Ausdruck gebracht, daß er Ansprüche in bestimmten Schadensarten geltend machen wolle, noch daß er dies nicht zu tun beabsichtige; der Umfang seiner Forderungen blieb ungewiß. Der Mantelbogen enthielt daher lediglich das allgemeine Ent-schädigungsverlangen, das ihm die Möglichkeit der Konkretisierung und Nachmeldung bestimmter Ansprüche
 verschaffte (BGH, Urteile vom 11. Dezember 1980 IX ZR 9/80; IX ZR 56/79, zur Veröffentlichung be stimmt.).
Fuchs
 Henkel
Dr. Lang
 Gärtner
Dr. Jähnke