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BGH · IX ZR 35/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 35/77

Mai 1964 mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch auf Ersatz des Gesundheitsschadens sei schon wegen verspäteter Anmeldung nicht gegeben; er hätte jedoch auch bei rechtzeitiger Anmeldung abgelehnt werden müssen, weil die Klägerin keinen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden erlitten habe. Nachdem aber der Vorsitzende des Berufungssenats in mehreren Schreiben darauf aufmerksam gemacht hatte, daß ein Anspruch auf Entschädigung des Gesundheitsschadens an § 130 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes scheitern müsse, und eine Kostenbelastung nach § 225 Abs. 2 BEG angekündigt hatte, nahm die Klägerin das Rechtsmittel am 19. März 1966 erklärte sie, wzu dem Zwecke der Entscheidung des Antrages auf Gewährung einer Beihilfen gemäß Art. V BEG-SchlußG werde der bisher gestellte Antrag nach §§ 130 ff BEG zurückgenommen, mit dem Vorbehalt, daß eine neue gesetzliche Regelung keine weiteren Ansprüche eröffne. Das andere enthielt den Antrag, die Angelegenheit nach §§ 150 ff BEG erneut zu bearbeiten und zu entscheiden, "nachdem durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Nunmehr forderte die Entschädigungsbehörde noch eine Erklärung der Klägerin an, daß sie nicht Vertriebene im Sinne des § 150 BEG aF sei; sobald die Erklärung vorliege, könne der Antrag nach Art. V BEG-SchlußG Er forderte zu dem Nachweis des Nötigungstatbestandes beim Verlassen Ungarns eine Erklärung der Antragstellerin über die Gründe, aus denen sie ihr Heimatland verlassen habe, und Nachweise dazu an. März 1974 lehnte die Behörde ohne einen Hinweis auf den Ausgang des ersten Verfahrens den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 150 BEG aF nicht erfülle. Der Nachweis, daß sie das Vertreibungsgebiet auf Grund einer irgendwie gearteten Nötigung im Zusammenhang mit ihrer Lage als deutsche Volkszugehörige verlassen habe, sei nicht erbracht. September 1974 das Landgericht an und machte geltend, sie habe Ungarn in erster Linie wegen der allgemein bekannten dortigen Maßnahmen gegen die zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehören den Juden verlassen. Das Landgericht wies darauf hin, daß es sich bei dem vorliegenden Verfahren wegen der Rechtskraft des früheren Urteils um ein Abhilfeverfahren handele, und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. gegenüber bei der - auch vom Landgericht geteilten - Beurteil lung, daß ein Nötigungszusammenhang zwischen dem Verlassen Ungarns im Dezember 1956 und der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum nicht festgestellt werden könne. Schließlich habe sich auch die Beweislage nicht zu Gunsten der Klägerin dadurch verbessert, daß ihr eine im Juli 1964 oder früher erstellte Urkunde von entscheidungserheblicher Bedeutung erst jetzt zugänglich geworden wäre; Abschnitt II Nr. Id ZVR in Verbindung mit § 580 Nr. 6 und 7 ZPO. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht erstrebt. Entscheidungsgründe Rechtlich zutreffend gehen beide Parteien und die Gerichte davon aus, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, den das Landgericht Düsseldorf am 27. Mai 1964 abgewiesen hat, wegen der Rechtskraft Jenes Urteils nur nach den für das Abhilfeverfahren entwickelten Grundsätzen (BGH RzW 1972, 341; 344) erneut geltend machen kann. Die Klägerin habe ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit 1962 nicht verspätet gestellt, sondern sei zur Nachmeldung berechtigt gewesen, weil ihr Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei (BGH RzW 1965 , 277; 1973 , 227 Nr. 22). Dem Abhilfeverlangen halte der Beklagte zu Unrecht unter Hinweis auf Abschnitt II Nr. 3a ZVR entgegen, daß die Klägerin ihre Berufung gegen das Düsseldorfer Urteil, dessen Mängel sie erkannt habe, nicht durchgeführt, sondern zurückgenommen habe. November 1965 schon deshalb geboten gewesen, weil der Klägerin nach der Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG durch das Schlußgesetz kein Anspruch mehr zugestanden habe und die Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesänderung für sie nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Oktober 1971, erneut auf der Grundlage der §§ 150 ff BEG über ihren Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, habe wegen der Rechtskraft der früheren Entscheidung auch ohne entsprechende ausdrückliche Bezeichnung notwendig nur ein Abhilfeantrag sein können. Mai 1964 auch nicht mit der Erwägung halten, daß die Klägerin nach den §§ 150, 151 BEG nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie den Nachweis schuldig geblieben sei, daß sie das Vertreibungsgebiet auf Grund einer irgendwie gearteten Nötigung im Zusammenhang mit ihrer Lage als deutsche Volkszugehörige verlassen habe. Denn ein solcher Nötigungszusammenhang sei entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 150 BEG aF nicht erforderlich, und die Zuge- hörigkeit des vertriebenen Verfolgten im Sinne des § 150 BEG aF zu dem deutschen Volk sei bereits dann zu bejahen, wenn er in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen habe; daß er sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen gehabt habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat, sei - abweichend wiederum von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfs - nicht zu fordern. Dem Einwand des Beklagten, die Klägerin sei mit ihrem Abhilf everlangen zu spät hervorgetreten, durfte es nicht damit begegnen, schon ihr Antrag vom 20. Daß das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 1964 "nicht offensichtlich fehlerhaft" sei, rechtfertigt in dieser Allgemeinheit, wie der Senat am 16. Weil die Anträge der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Leben noch nicht erledigt waren, war sie nach altem Recht zur Nachmeldung ihres Gesundheitsschadens befugt (BGH RzW 1965» 277» 1973, 227 Nr. 22; ständige Rechtsprechung). Der weiteren Ermessenserwägung des Beklagten, die Klägerin habe im Erstverfahren ihre Rechte nachlässig verfolgt, weil sie die Berufung gegen das als unrichtig erkannte landgerichtliche Urteil zurückgenommen habe, kann zwar nicht mit dem Be- Die erneute tatrichterliche Prüfung der gegen Abhilfe geltend gemachten Ermessenserwägungen des Beklagten würde sich erübrigen, wenn bereits entschieden werden könnte, daß der mit dem Abhilfeverlangen im Rechtsstreit weiterverfolgte Entschädigungsanspruch nicht bestehe. Die Einfügung des Stichtags in § 150 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG verstößt nur insoweit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, j der dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG innewohnt, als sie j rückwirkend bereits bestehende Entschädigungsansprüche beseitigt (BVerfG RzW 1971, 309). Die Entschädigungsberechtigung der Spätaussiedler (§ 150 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) hängt weiterhin davon ab, daß zwischen dem Verlassen des Vertreibungsgebietes und ihrem Deutschtum ein irgendwie gearteter Nötigungszusammenhang bestand (BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1974, 39). Es ist der Behauptung der Klägerin nicht nachgegangen, sie habe Ungarn 1956 in erster Linie wegen dortiger Naßnahmen gegen die zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehörenden Juden verlassen.

Zitierte Normen: § 130 BEG § 580 ZPO § 150 BEG Art. 20 GG § 150 BEG § 538 ZPO
RechtBEGBerufungsgerichtRzWAnspruchLandgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 35/77	URTEIL	Verkündet	am
18. Mal 1978 Adomeit,
 Justizangestellte
ili Urkondtbeunter der Geech&ftMtelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein - V/estfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4-8,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr*
gegen
 Susanne W
geborene r, Argentinien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en•
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1922 in Ungarn geborene Klägerin wurde dort als Jüdin verfolgt. Im Dezember 1956 verließ sie ihr Heimatland und wanderte über Wien nach Argentinien aus. Unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis meldete sie im Oktober 1957 eigene und ererbte Ansprüche wegen Freiheitsschadens sowie Ansprüche wegen Schadens an Leben an. Für ihren Freiheitsschaden setzte die Behörde im Mai 1961 1.350 Ml Entschädigung fest. Uber den Anspruch*wegen Schadens an Leben und Uber den von den Eltern ererbten Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens wurde nicht entschieden.
 
Im Februar 1962 machte die Klägerin Schaden an Körper oder Gesundheit geltend. Diesen Entschädigungsantrag lehnte die Behörde 1963 aus. medizinischen Gründen ab. Die Klage dagegen wurde durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1964 mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch auf Ersatz des Gesundheitsschadens sei schon wegen verspäteter Anmeldung nicht gegeben; er hätte jedoch auch bei rechtzeitiger Anmeldung abgelehnt werden müssen, weil die Klägerin keinen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden erlitten habe. Die Klägerin legte Berufung ein. Nachdem aber der Vorsitzende des Berufungssenats in mehreren Schreiben darauf aufmerksam gemacht hatte, daß ein Anspruch auf Entschädigung des Gesundheitsschadens an § 130 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes scheitern müsse, und eine Kostenbelastung nach § 225 Abs. 2 BEG angekündigt hatte, nahm die Klägerin das Rechtsmittel am 19. November 1963 zurück.
Bereits am 11. November 1965 hatte sie mit einem Formblatt alle ihr nach dem BEG-Schlußgesetz zustehenden Ansprüche, darunter auch denjenigen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, erneut angemeldet. Drei Monate später stellte sie den Antrag auf eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Mit Schreiben vom 16. März 1966 erklärte sie, wzu dem Zwecke der Entscheidung des Antrages auf Gewährung einer Beihilfen gemäß Art. V BEG-SchlußG werde der bisher gestellte Antrag nach §§ 130 ff BEG zurückgenommen, mit dem Vorbehalt, daß eine neue gesetzliche Regelung keine weiteren Ansprüche eröffne.
In der Folgezeit drängte die Klägerin darauf, daß über ihren Beihilfeantrag entschieden werde. Die Entschädigungsbehörde verwies im Juli 1971 darauf, daß die Klägerin 1.330 1X1 gemäß §130 BEG für Freiheitsschaden erhalten habe. Im Hinblick auf
 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971»
309 bestünden deshalb Bedenken, einen Bescheid nach Art. V BEG-SchlußG zu fertigen. Daraufhin gingen am 20. Oktober 1971 zwei Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 19. Oktober 1971 bei der Behörde ein. In dem einen bat er, einen Bescheid gemäß Art. V BEG-SchlußG zu erlassen. Das andere enthielt den Antrag, die Angelegenheit nach §§ 150 ff BEG erneut zu bearbeiten und zu entscheiden, "nachdem durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 die Beschränkung des § 150 Abs. II BEG für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurde und im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 150 ff BEG somit gegeben sind". Im Dezember 1971 bat die Klägerin für den Antrag auf Neubearbeitung vom 19. Oktober 1971 vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug dazu vor, er habe, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erst am 23. Juni 1971 veröffentlicht worden sei, nicht früher gestellt werden können. Die Behörde gab im Juli 1972 zu erwägen, ob der Anspruch nach § 150 BEG aufrecht erhalten werden solle. Sie äußerte Bedenken hinsichtlich des Nötigungszusammenhangs zwischen dem Verlassen Ungarns und der Zugehörig keit der Klägerin zu dem deutschen Volkstum und machte darauf aufmerksam, daß die Landesrentenbehörde in dem früheren Bescheid die medizinischen Fragen zu dem Nachteil der Klägerin entschieden habe«? Daraufhin erklärte die Klägerin am 19. September 1972, sie nehme den Antrag gemäß §§ 150 ff BEG hiermit zurück und bitte, den Antrag nach Art. V BEG-SchlußG weiterzubearbeiten und abzuschließen. Nunmehr forderte die Entschädigungsbehörde noch eine Erklärung der Klägerin an, daß sie nicht Vertriebene im Sinne des § 150 BEG aF sei; sobald die Erklärung vorliege, könne der Antrag nach Art. V BEG-SchlußG
 
weiter bearbeitet werden. Die Klägerin ließ unter dem 11, Januar 1973 antworten, zur Abgabe einer derartigen Erklärung sei sie nicht bereit. Der Regierungspräsident in Köln erwiderte, die Antragstellerin betrachte sich demnach als Vertriebene aus den Vertreibungsgebieten. Der Antrag könne daher nur nach § 150 BEG behandelt werden. Er forderte zu dem Nachweis des Nötigungstatbestandes beim Verlassen Ungarns eine Erklärung der Antragstellerin über die Gründe, aus denen sie ihr Heimatland verlassen habe, und Nachweise dazu an. Darauf antwortete die Klägerin nicht mehr. Mit Bescheid vom 20. März 1974 lehnte die Behörde ohne einen Hinweis auf den Ausgang des ersten Verfahrens den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 150 BEG aF nicht erfülle. Der Nachweis, daß sie das Vertreibungsgebiet auf Grund einer irgendwie gearteten Nötigung im Zusammenhang mit ihrer Lage als deutsche Volkszugehörige verlassen habe, sei nicht erbracht.
Gegen diesen Bescheid rief die Klägerin am 14. September 1974 das Landgericht an und machte geltend, sie habe Ungarn in erster Linie wegen der allgemein bekannten dortigen Maßnahmen gegen die zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehören den Juden verlassen. Das Landgericht wies darauf hin, daß es sich bei dem vorliegenden Verfahren wegen der Rechtskraft des früheren Urteils um ein Abhilfeverfahren handele, und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin machte daraufhin am 31. Juli 1975 geltend, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1964 sei bereits deshalb offensichtlich fehlerhaft, weil es den Gesundheitsschadensantrag zu Unrecht als verspätet angesehen habe. Auch seine medizinische Hilfsbegründung trage nicht. Der Beklagte blieb dem-
 
gegenüber bei der - auch vom Landgericht geteilten - Beurteil lung, daß ein Nötigungszusammenhang zwischen dem Verlassen Ungarns im Dezember 1956 und der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum nicht festgestellt werden könne. Weiter machte er gegen Abhilfe geltend:
Das Begehren der Klägerin lasse sich unter keine der Abhilfemöglichkeiten der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR,
 RzW 1972, 1; 1973, 50) einordnen. Die Klägerin habe die nach Abschnitt III Nr. 2 ZVR bis zu dem 31. Januar 1974 laufende Frist für den näher zu begründenden Abhilfeantrag um mehr als 17 Monate überschritten. Schon deswegen könne ihrem Abhilfeverlangen nicht entsprochen werden. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf sei auch nicht offensichtlich fehlerhaft. Es entspreche vielmehr nach Ergebnis und Begründung sowohl der damaligen als auch der heutigen Rechtslage. Zu den früher entscheidungserheblichen Fragen hätten sich weder die höchstrichterliche Rechtsprechung noch die Verwaltungspraxis des beklagten Landes geändert; Abschnitt I in Verbindung mit Abschnitt II Nr. lc ZVR. Das Abhilfeverfahren sei nicht dazu bestimmt, frühere Versäumnisse der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten axis zugleichen; Abschnitt II Nr. 3a ZVR. Es wäre vielmehr Aufgabe der Klägerin gewesen, vermeintliche Mängel der früheren Entscheidung mit der Berufung geltend zu machen. Schließlich habe sich auch die Beweislage nicht zu Gunsten der Klägerin dadurch verbessert, daß ihr eine im Juli 1964 oder früher erstellte Urkunde von entscheidungserheblicher Bedeutung erst jetzt zugänglich geworden wäre; Abschnitt II Nr. Id ZVR in Verbindung mit § 580 Nr. 6 und 7 ZPO. Die Abhilfemöglichkeiten der Zweitverfahrensrichtlinien seien damit erschöpft;
 
das Ermessen könne nur dahin ausgeübt werden, daß dem Abhilfebegehren nicht entsprochen werde.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht erstrebt. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Rechtlich zutreffend gehen beide Parteien und die Gerichte davon aus, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, den das Landgericht Düsseldorf am 27. Mai 1964 abgewiesen hat, wegen der Rechtskraft Jenes Urteils nur nach den für das Abhilfeverfahren entwickelten Grundsätzen (BGH RzW 1972, 341; 344) erneut geltend machen kann. Ein Neuantragsrecht nach Art. III oder Art. IV BEG-SchlußG kam nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht begründet die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz zur weiteren Prüfung des Abhilfeverlangens wie folgt:
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1964 sei fehlerhaft und die Abweisung der Klage im Ergebnis nicht zu vertreten. Die Klägerin habe ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit 1962 nicht verspätet gestellt, sondern sei zur Nachmeldung berechtigt gewesen, weil ihr Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei (BGH RzW 1965 , 277; 1973 , 227 Nr. 22). Auch die Hilfs-
 
begründung des Düsseldorfer Urteils, die Klägerin habe durch die Verfolgung keine gesundheitlichen Schäden genommen, überzeuge wegen unzureichender Sachaufklärung nicht. Dem Abhilfeverlangen halte der Beklagte zu Unrecht unter Hinweis auf Abschnitt II Nr. 3a ZVR entgegen, daß die Klägerin ihre Berufung gegen das Düsseldorfer Urteil, dessen Mängel sie erkannt habe, nicht durchgeführt, sondern zurückgenommen habe. Abgesehen davon, daß einem Abhilfebegehren bei einer objektiv fehlerhaften Vorentscheidung grundsätzlich nicht entgegengehalten werden könne, der Rechtsweg sei nicht ausgeschöpft worden, sei hier die Rücknahme der Berufung am 17./19. November 1965 schon deshalb geboten gewesen, weil der Klägerin nach der Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG durch das Schlußgesetz kein Anspruch mehr zugestanden habe und die Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesänderung für sie nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes habe die Klägerin ihren Abhilfeantrag auch nicht unvertretbar hinausgezögert. Denn ihr Antrag vom 20. Oktober 1971, erneut auf der Grundlage der §§ 150 ff BEG über ihren Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, habe wegen der Rechtskraft der früheren Entscheidung auch ohne entsprechende ausdrückliche Bezeichnung notwendig nur ein Abhilfeantrag sein können. Schließlich lasse sich das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1964 auch nicht mit der Erwägung halten, daß die Klägerin nach den §§ 150, 151 BEG nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie den Nachweis schuldig geblieben sei, daß sie das Vertreibungsgebiet auf Grund einer irgendwie gearteten Nötigung im Zusammenhang mit ihrer Lage als deutsche Volkszugehörige verlassen habe. Denn ein solcher Nötigungszusammenhang sei entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 150 BEG aF nicht erforderlich, und die Zuge-
 
hörigkeit des vertriebenen Verfolgten im Sinne des § 150 BEG aF zu dem deutschen Volk sei bereits dann zu bejahen, wenn er in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen habe; daß er sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen gehabt habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat, sei - abweichend wiederum von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfs - nicht zu fordern. Das Landgericht, an
 daft der Rechtsstreit zur Erhaltung zweier Tatsacheninstanzen zurückverwiesen werde, müsse die Vertriebeneneigen-
schaft der Klägerin und damit ihre allgemeine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte prüfen und bei ihrer Annahme den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht weiter aufklären.
Die Ermessenserwägungen, mit denen der Beklagte Abhilfe von vornherein verweigert, beurteilt das Berufungsgericht nicht in allen Punkten bedenkenfrei.
Dem Einwand des Beklagten, die Klägerin sei mit ihrem Abhilf everlangen zu spät hervorgetreten, durfte es nicht damit begegnen, schon ihr Antrag vom 20. Oktober 1971, erneut auf der Grundlage der §§ 150 ff BEG über ihren Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, sei auf Abhilfe gerichtet gewesen. Denn die Klägerin hat diesen Antrag am 19. September 1972 zurückgenommen. Ob der Beklagte Abhilfe ermessensfehlerfrei verweigert, weil die Klägerin darum unvertretbar spät nachgesucht habe, bedarf der erneuten tatrichterlichen Prüfung unter Erwägung aller, auch der bisher nicht gewürdigten Besonderheiten der Verfahrensgeschichte. Dabei werden Gründe für eine Entschuldigung der Klägerin, die sich nach dem
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im Tatbestand wiedergegebenen Verfahrensätölauf auf dringen, nicht unbeachtet bleiben können.
Für die weiteren vom Beklagten gegen Abhilfe ins Feld geführten Ermessenserwägungen und ihre Behandlung durch das Berufungsgericht gilt:
Daß das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 1964 "nicht offensichtlich fehlerhaft" sei, rechtfertigt in dieser Allgemeinheit, wie der Senat am 16. Februar 1978 in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 112/76 entschieden hat, die Verweigerung der Abhilfe nicht ermessensfehlerfrei. Wenn damit gemeint sein sollte, es gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, daß jenes Urteil vom 27. Mai 1964 unrichtig sei, so wäre das falsch. Denn seine Hauptbegründung, die Klägerin habe ihren Gesundheitsschadensantrag zu spät gestellt, entsprach, wie das Berufungsgericht erkennt, nicht der Rechtslage. Weil die Anträge der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Leben noch nicht erledigt waren, war sie nach altem Recht zur Nachmeldung ihres Gesundheitsschadens befugt (BGH RzW 1965» 277» 1973,
 227 Nr. 22; ständige Rechtsprechung). Und auch die medizinische HilfsbegrUndung des Landgerichtsurteils, es bestehe kein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden, trägt nach der Beurteilung des Tatrichters, die von der Revision nicht angegriffen wird, wegen unzureichender Sachaufklärung die Verneinung des Entschädigungsanspruchs nicht.
Der weiteren Ermessenserwägung des Beklagten, die Klägerin habe im Erstverfahren ihre Rechte nachlässig verfolgt, weil sie die Berufung gegen das als unrichtig erkannte landgerichtliche Urteil zurückgenommen habe, kann zwar nicht mit dem Be-
 
ruf ungsgerieht entgegengehalten werden, bei einer falschen Vorentscheidung sei stets unschädlich, daß der Rechtsweg dagegen nicht ausgeschöpft worden sei. Venn der Antrag- . steiler ein Rechtsmittel eingelegt hat, so kommt es vielmehr auf die Umstände an, unter denen es zu dessen Rücknahme gekommen ist. Richtig ist, daß diese Umstände hier den Vorwurf nachlässiger Rechtsverfolgung als fernliegend erscheinen lassen.
Daß die Rechtslage seit dem Urteil vom 27. Mai 1964 keine Änderung erfahren habe, ist nur insoweit richtig, als es sich um die Begründung des Urteils handelt. Die Stichtagseinführung durch § 150 Abs. 2 BEG nF jedoch, deretwegen die Klägerin zur Rücknahme ihrer Berufung gedrängt worden ist, hat der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht	a^mitsie
 rückwirkend bereits entstehende Entschädigungsansprüche beseitigt hat (BVerfG RzW 1971, 309).
Die erneute tatrichterliche Prüfung der gegen Abhilfe geltend gemachten Ermessenserwägungen des Beklagten würde sich erübrigen, wenn bereits entschieden werden könnte, daß der mit dem Abhilfeverlangen im Rechtsstreit weiterverfolgte Entschädigungsanspruch nicht bestehe. Das ist jedoch nicht möglich. Gegen die Anspruchsprüfung durch das Berufungsgericht erhebt die Revision zu Recht Bedenken. Der Berufungsrichter weicht hinsichtlich der Anforderungen, die an die Entschädigungsberechtigung eines Antragstellers nach § 150 BEG aF zu stellen sind, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Die Einfügung des Stichtags in § 150 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG verstößt nur insoweit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, j der dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG innewohnt, als sie j rückwirkend bereits bestehende Entschädigungsansprüche beseitigt (BVerfG RzW 1971, 309). Ansprüche besaßen bis zur Rechts-
 
änderung durch das BEG-Schlußgesetz nur solche Antragsteller, die nach dem früheren Recht auf Grund des § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt waren. Dazu war erforderlich, daß sie sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes stärker verbunden fühlten als denen einer anderen Volksgruppe in ihrer Heimat. Erst die Neufassung des § 150 BEG durch das Schlußgesetz hat diese Rechtslage geändert (BGH RzW 1970, 503; 1974, 181). Die Entschädigungsberechtigung der Spätaussiedler (§ 150 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) hängt weiterhin davon ab, daß zwischen dem Verlassen des Vertreibungsgebietes und ihrem Deutschtum ein irgendwie gearteter Nötigungszusammenhang bestand (BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1974, 39). Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das gleichzeitig verkündete Urteil IX ZR 48/77, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, verwiesen.
Daß diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt wären, ergeben die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht. Das Berufungsgericht hat von seinem rechtlichen Standpunkt aus nicht geprüft, ob sie vorliegen. Es ist der Behauptung der Klägerin nicht nachgegangen, sie habe Ungarn 1956 in erster Linie wegen dortiger Naßnahmen gegen die zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehörenden Juden verlassen.
Schließlich beanstandet die Revision mit Recht die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz. Sie ist heute in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr angängig. Auch das hat der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil IX ZR 48/77 näher begründet; darauf wird verwiesen.
Dr. Lang
 Dr. Thumm
 Portmann
Zorn
 Henkel