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BGH · IX ZR 35/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 35/76

September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel , Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das Berufungsgericht verneint ein Angleichungsrecht der Klägerin nach Art. IV Nr« 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG, weil über ihren Gesundheitsschadensanspruch ** vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nicht verbindlich entschieden worden sei. Maßgeblich sei das Urteil des Oberlandesgerichts vom 16. Wenn Art. IV Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchluBG Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der früheren Entscheidung voraussetzt, dann hat das ausschließlich den Zweck, einen neuen Antrag und damit einen Wiederbeginn des Entschädigungsverfahrens bei der Behörde dort auszuschließen, wo die Überprüfung nach medizinischen Gesichtspunkten noch innerhalb des anhängigen Verfahrens erfolgen kann. September 1963 eine Zulassungsbeschwerde nach § 220 BEG eingelegt war oder nur noch dieses Rechtsmittel offen stand« Da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann Erfolg haben kann, wenn ein Zulassungsgrund nach § 219 Abs. 2 BEG vorliegt, würde die Möglichkeit einer medizinischen Nachprüfung durch eine neue Tatsacheninstanz davon abhängen, ob das Berufungsurteil ^ Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweicht. Daher kann eine erneute medizinische Sachprüfung mit der Zulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht erreicht werden« Somit ist der Antrag auf erneute Entscheidung durch die Entschädigungsbehörde trotz fehlender Rechts« kraft auch zulässig, wenn ein Berufungsurteil am 18« September 1965 nur noch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden konnte (BGH Urteil vom 25. Das war hier der Fall« Da der Rentenanspruch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16« Juni 1965 aus medizinischen Gründen in vollem Umfange abgelehnt worden ist und die Klägerin auch innerhalb der Frist des Art. IV Nr« 1 Abs« 4 Satz 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a BEG ihr Angleichungsbegehren ausreichend hervorgehoben hat, bedarf es einer neuen sachlichen Entscheidung über ihren Gesundheitsschadensanspruch.

Zitierte Normen: § 220 BEG
medizinischZulassungsbeschwerdeBEGAnspruchRechtskraftKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2416 004
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 35/76	URTEIL	Verkündet	am
27. September 1979
Pohl,
 Justizamtsinspektor
ala Urknndsbeamter der GeachiftaateUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rachel K
'Israel,
 tr.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel , Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17* August 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit Bescheid vom 10. Juli 1963 gewährte die Lande s rent enbehörde der Klägerin einen Anspruch auf Heilverfahren für Spondylarthrose im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung. Den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente lehnte sie ab, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 15 % betrage. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht
 dp
durch Urteil vom 16. Juni 1965 die Berufung aus medi-
 
zinischen Gründen zurück. Die Revision ließ es nicht zu. Die Zulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof am 9* März 1966 zurück.
Am 30. September 1966 meldete die Klägerin "alle nach dem BEG-Schlußgesetzen neu begründeten Ansprüche ann und führte unter Ziff. 3 aus:
"Schließlich beantrage ich gemäß Artikel IV des Schlußgesetzes erneut über den Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, da dieser Anspruch aus medizinischen Gründen zurückgewiesen worden ist."
Durch Bescheid vom 3. September 1970 lehnte die Behörde den Antrag aus medizinischen Gründen ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht verneint ein Angleichungsrecht der Klägerin nach Art. IV Nr« 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG, weil über ihren Gesundheitsschadensanspruch ** vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nicht verbindlich entschieden worden sei. Maßgeblich sei das Urteil des Oberlandesgerichts vom 16. Juni 1963 gewesen, dessen Rechtskraft erst am 26. März 1966 mit
 
der Zustellung des die Zulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des Bundesgerichtshofes eingetreten sei (§ 220 Abs« 3 Satz 2 BEG). Die Einlegung der sofortigen Beschwerde habe nach § 220 Abs« 2 BEG den Eintritt der Rechtskraft über den 17. September 1963 hinausgeschoben«
Mit dieser Begründung kann ein Angleichungsrecht der Klägerin nicht verneint werden. Wenn Art. IV Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchluBG Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der früheren Entscheidung voraussetzt, dann hat das ausschließlich den Zweck, einen neuen Antrag und damit einen Wiederbeginn des Entschädigungsverfahrens bei der Behörde dort auszuschließen, wo die Überprüfung nach medizinischen Gesichtspunkten noch innerhalb des anhängigen Verfahrens erfolgen kann. Deshalb sind Unanfechtbarkeit und Rechtskraft im Rahmen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchluBG auf das Verfahrensereignis zu beziehen, das die Sachprüfung beendet. Solange Klage- und Berufungsfrist laufen, kann der Berechtigte eine medizinische Überprüfung seines Falles d^rch Anfechtung der Entscheidung erreichen. Anders liegt es, wenn am 18. September 1963 eine Zulassungsbeschwerde nach § 220 BEG eingelegt war oder nur noch dieses Rechtsmittel offen stand« Da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann Erfolg haben kann, wenn ein Zulassungsgrund nach § 219 Abs. 2 BEG vorliegt, würde die Möglichkeit einer medizinischen Nachprüfung durch eine neue Tatsacheninstanz davon abhängen, ob das Berufungsurteil ^ Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweicht.
 
Daher kann eine erneute medizinische Sachprüfung mit der Zulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht erreicht werden« Somit ist der Antrag auf erneute Entscheidung durch die Entschädigungsbehörde trotz fehlender Rechts« kraft auch zulässig, wenn ein Berufungsurteil am 18« September 1965 nur noch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden konnte (BGH Urteil vom 25. Februar 1971 - IX ZR 322/69, zitiert bei Zorn, RzW 1974, 321, 322, Fußnote 18; vgl« auch BGH RzW 1966, 430; 1971, 86). Das war hier der Fall« Da der Rentenanspruch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16« Juni 1965 aus medizinischen Gründen in vollem Umfange abgelehnt worden ist und die Klägerin auch innerhalb der Frist des Art. IV Nr« 1 Abs« 4 Satz 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a BEG ihr Angleichungsbegehren ausreichend hervorgehoben hat, bedarf es einer neuen sachlichen Entscheidung über ihren Gesundheitsschadensanspruch.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs	Dr«	Lang
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