Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof das erste Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück (RzW 1970, 216). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Folgen des durch die nationalsozialistischen Machthaber begangenen Unrechts den Entschluß des Klägers zur Auswanderung wesentlich mitbestimmt hätten. Aus dieser Darstellung gehe hervor, daß der Kläger in erster Linie ausgewandert sei, weil er Verfolgungen durch die kommunistischen Machthaber befürchtet habe, während der Tod seiner Angehörigen und der anderen Juden ihm lediglich das Verlassen seiner Heimat innerlich erleichtert habe. Es könne also nicht festgestellt werden, daß sein Entschluß zur Auswanderung wesentlich von den voraufgegangenen Verfolgungsmaßnahmen mitbestimmt worden sei. Die Begründung des angefochtenen Urteils trägt jedoch nicht die Ansicht, der durch die Auswanderung hervorgerufene reaktive Spannungs- und Depressionszustand des Klägers sei nicht zu entschädigen, Entschädigung dafür schiede aus, wenn der Tatrichter nicht hätte feststellen können, daß die vorausgegangene Verfolgung des Klägers für seine Auswanderung ursächlich geworden wäre. Diese Ausführungen sind aber Teil der durch das erste Revisionsurteil veranlaßten Prüfung, ob der Entschluß des Klägers zur Auswanderung von den Folgen des von den nationalsozialistischen Machthabern geschaffenen und zu verantwortenden Unrechts wesentlich mitbestimmt worden ist. Es ist daher möglich, daß der Berufungsrichter mit ihnen nicht jede Mitursächlichkeit der Verfolgung für die schadenverursachende Auswanderung ausgeschlossen, sondern eine Mitursächlichkeit angenommen und diese mit dem Ergebnis gewichtet hat, sie sei nicht ''wesentlich11, Wenn die nationalsozialistische RassenVerfolgung den Entschluß des Klägers zu dem Verlassen der Heimat mitverursacht hat, so stellt sich die Frage, ob der Entschädigungspflichtige für gesundheitliche Schäden einzustehen hat, die durch die Auswanderung hervorgerufen worden sind. Er hat inzwischen in anderer Sache verdeutlicht, was damit gemeint ist (BGH RzW 1976, 136): Allgemein kann die Abgrenzung des Verfolgungsschicksals, also der Umstände, die auf der nationalsozialistischen Verfolgung beruhen und als Ursache für vorhandene Leiden in Betracht kommen, nicht in dem Sinne streng zeitlich vorgenommen werden, daß nur vor der Befreiung liegende Umstände der Verfolgung zuzurechnen wären. Gleichwohl kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Auswanderung dann nicht verneint werden, wenn der Entschluß zur Auswanderung von den Folgen der erlittenen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbestimmt worden ist^Cieser ursächliche Zusammenhang führt dann zur Mitberücksichtigung bei der Abgrenzung des verfol-gungsschicksals, wenn die Auswanderung dem Entschädigungs-Pflichtigen zurechenbar ist. Nach diesen Grundsätzen aus BGH RzW 1976, 136 wird das Berufungsgericht, wenn die vom Kläger erlittene Verfolgung zu seinem Auswanderungsentschluß beigetragen hat, die Abgrenzung des entschädigungsrechtlich bedeutsamen Verfolgungsschicksals neu zu erwägen haben. Wenn eine adäquat-ursächliche Verknüpfung zwischen einer gegen den Kläger gerichteten, länger dauernden und schweren Verfolgung und seinem Nachkriegsschicksal angenommen wird, das nach tatrichterlicher Beurteilung die psychische Erkrankung bewirkt, so stellt sich die weitere Frage, ob der Gesichtspunkt fehlender Verfolgungseigentümlichkeit hier einer Entschädigung entgegensteht. Dieses Zurechnungsmerkmal begrenzt die Entschädigung, dem Zweck der Wiedergutmachung entsprechend, wenn der Schaden nicht nur durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG), sondern auch aus einer allgemeinen Gefahrenlage, insbesondere durch den Krieg und seine Folgen, die ebenso Nichtverfolgte betroffen haben, entstanden ist. Der Schaden muß dann eine Auswirkung gerade der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme als solcher gewesen sein in dem Sinne, daß die allgemeine Gefahrenlage, aus der heraus er entstanden ist, für den Verfolgten gegenüber Nichtverfolgten durch die Verfolgung erhöht worden ist (BGH RzW 1977, 166 und 168, jeweils mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 10* November 1977 - IX ZR 17/73)*
2403 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 35/74 URTEIL Verkündet am 23. Februar 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Yochel F t h Street, 9 - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. Lind gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Fri^drich-Str. 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1911 in Litauen geborene Kläger ist Rabbiner. Er war in seiner Heimat der nationalsozialistischen RassenVerfolgung ausgesetzt. Nach Zwangsarbeit und einem Aufenthalt im Ghetto Telschin befand er sich von März 1942 bis zur Flucht im April 1944 in dem Ghetto und späteren Konzentrationslager Schaulen, Dann lebte er in der Illegalität. Im Oktober 1944 wurde er durch sowjetische Truppen befreit. Der Kläger übernahm die Stellung eines Rabbiners in Schaulen. 1945 verließ er mit seiner Ehefrau Litauen und gelangte über Polen, die Tschechoslowakei und Italien 1947 in die USA. Dort lebt er seitdem. w- Für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährte die Entschädigungsbehörde ihm nur ein Heilverfahren für Bandscheibenprolaps und Bänderriß an der Lendenwirbelsäule, verfolgungsbedingt im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung. Die Klage auf KapitalentSchädigung und Rente blieb in zwei Instanzen erfolglos. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof das erste Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück (RzW 1970, 216). Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde wieder zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er bittet, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger leide an einer chronisch-mißstaltenden Veränderung der Brust- und Lendenwirbelsäule und an einem reaktiven Spannungs- und Depressionszustand. Das anlagebedingte Rückenleiden beeinträchtige seine Erwerbsfähigkeit um 20 %. Es sei durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte aber zehn Jahre nach der Verfolgung auch ohne deren Belastungen auf Grund der Konstitution des Klägers dasselbe Krankheitsbild bestanden. Der Spannungs- und Depressionszustand verursache eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % und sei allein eine Folge der durch die Auswanderung des Klägers bedingten Veränderung seiner beruflichen und sozialen Situation. Diese könne nicht mehr als B’olge der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen angesehen werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Folgen des durch die nationalsozialistischen Machthaber begangenen Unrechts den Entschluß des Klägers zur Auswanderung wesentlich mitbestimmt hätten. Er habe jedoch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. Dezember 1970 geschildert, er sei nach der Verfolgung zunächst Rabbiner in Schaulen gewesen und die jüdische Frau eines russischen Generals habe ihm den Rat gegeben, Litauen so schnell wie möglich zu verlassen, da er als Rabbiner bestimmt Verfolgungen ausgesetzt sein würde; diesem Rat sei er gefolgt, umsomehr, als er froh gewesen sei, den Boden zu verlassen, wo seine Verwandten umgekommen seien und so viel jüdisches Blut geflossen sei. Aus dieser Darstellung gehe hervor, daß der Kläger in erster Linie ausgewandert sei, weil er Verfolgungen durch die kommunistischen Machthaber befürchtet habe, während der Tod seiner Angehörigen und der anderen Juden ihm lediglich das Verlassen seiner Heimat innerlich erleichtert habe. Es könne also nicht festgestellt werden, daß sein Entschluß zur Auswanderung wesentlich von den voraufgegangenen Verfolgungsmaßnahmen mitbestimmt worden sei. Danach sei ein Verfolgungszusammenhang für das psychische Leiden nicht anzuerkennen. Diese Darlegungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem RtJckenleiden des Klägers nicht an. Sie begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Verfahrensrüge (vgl. BGH RzW 1973, 171) gegen die Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die durch die Wirbelsäulenveränderungen hervorgerufen wurde, ist nicht erhoben. Die Begründung des angefochtenen Urteils trägt jedoch nicht die Ansicht, der durch die Auswanderung hervorgerufene reaktive Spannungs- und Depressionszustand des Klägers sei nicht zu entschädigen, Entschädigung dafür schiede aus, wenn der Tatrichter nicht hätte feststellen können, daß die vorausgegangene Verfolgung des Klägers für seine Auswanderung ursächlich geworden wäre. Das vermag der Senat dem Berufungsurteil jedoch nicht sicher zu entnehmen. Zwar kann es in diese Richtung deuten, daß der Tatrichter darlegt, der Kläger sei in erster Linie ausgewandert, weil er Verfolgungen durch die kommunistischen Machthaber befürchtet habe, während der Tod seiner Angehörigen und der anderen Juden ihm lediglich das Verlassen seiner Heimat innerlich erleichtert habe. Diese Ausführungen sind aber Teil der durch das erste Revisionsurteil veranlaßten Prüfung, ob der Entschluß des Klägers zur Auswanderung von den Folgen des von den nationalsozialistischen Machthabern geschaffenen und zu verantwortenden Unrechts wesentlich mitbestimmt worden ist. Es ist daher möglich, daß der Berufungsrichter mit ihnen nicht jede Mitursächlichkeit der Verfolgung für die schadenverursachende Auswanderung ausgeschlossen, sondern eine Mitursächlichkeit angenommen und diese mit dem Ergebnis gewichtet hat, sie sei nicht ''wesentlich11, Wenn die nationalsozialistische RassenVerfolgung den Entschluß des Klägers zu dem Verlassen der Heimat mitverursacht hat, so stellt sich die Frage, ob der Entschädigungspflichtige für gesundheitliche Schäden einzustehen hat, die durch die Auswanderung hervorgerufen worden sind. Insoweit hat der Senat im ersten Revisionsurteil darauf abgehoben, ob Auswirkun- gen der Verfolgung den Entschluß zur Auswanderung wesentlich mitbestimmt haben. Er hat inzwischen in anderer Sache verdeutlicht, was damit gemeint ist (BGH RzW 1976, 136): Allgemein kann die Abgrenzung des Verfolgungsschicksals, also der Umstände, die auf der nationalsozialistischen Verfolgung beruhen und als Ursache für vorhandene Leiden in Betracht kommen, nicht in dem Sinne streng zeitlich vorgenommen werden, daß nur vor der Befreiung liegende Umstände der Verfolgung zuzurechnen wären. Die einzelnen Umstände sind vielmehr daraufhin zu überprüfen, ob sie die adäquate Folge einer Verfolgungsmaßnahme sind oder nicht. Auch zeitlich nach der Befreiung liegende Lebensumstände können sich bei dieser Betrachtung als Folge der nationalsozialistischen Gewalt-maßnahme erweisen. Für nach § 160 BEG Anspruchsberechtigte gilt nichts anderes. Die Auswanderung aus dem Heimatland kann bei ihnen nicht von vornherein aus dem Kreis der Folgewirkungen der Verfolgung ausgeschieden werden. • Soweit es sich um Flüchtlinge aus den Ostblockstaaten handelt, war zwar häufig auch die Furcht vor kommunistischer Verfolgung ein Motiv der Auswanderung. Gleichwohl kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Auswanderung dann nicht verneint werden, wenn der Entschluß zur Auswanderung von den Folgen der erlittenen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbestimmt worden ist^Cieser ursächliche Zusammenhang führt dann zur Mitberücksichtigung bei der Abgrenzung des verfol-gungsschicksals, wenn die Auswanderung dem Entschädigungs-Pflichtigen zurechenbar ist. Eine Zurechnung kommt insbesondere in Frage, wenn ein Verfolgter durch eine gegen ihn gerichtete, länger andauernde und schwere Verfolgung aus seiner Lebensbahn gerissen worden ist. Die Auswanderung wegen einer durch die Verfolgung bewirkten Entwurzelung ist dann die adäquate Folge der Verfolgung. Nach diesen Grundsätzen aus BGH RzW 1976, 136 wird das Berufungsgericht, wenn die vom Kläger erlittene Verfolgung zu seinem Auswanderungsentschluß beigetragen hat, die Abgrenzung des entschädigungsrechtlich bedeutsamen Verfolgungsschicksals neu zu erwägen haben. Die dafür entscheidende Frage, ob die Auswanderung dem Entschädigungspflichtigen zurechenbar ist, hat es sich bisher nicht vorgelegt. Dabei wird auf das Zurechnungsmerkmal der adäquaten Verknüpfung von Ursachen und Folge abzustellen sein, das auch im Entschädigungsrecht gilt (vgl. BGH RzW 1977, 166 m.w.N.). Wenn eine adäquat-ursächliche Verknüpfung zwischen einer gegen den Kläger gerichteten, länger dauernden und schweren Verfolgung und seinem Nachkriegsschicksal angenommen wird, das nach tatrichterlicher Beurteilung die psychische Erkrankung bewirkt, so stellt sich die weitere Frage, ob der Gesichtspunkt fehlender Verfolgungseigentümlichkeit hier einer Entschädigung entgegensteht. Dieses Zurechnungsmerkmal begrenzt die Entschädigung, dem Zweck der Wiedergutmachung entsprechend, wenn der Schaden nicht nur durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG), sondern auch aus einer allgemeinen Gefahrenlage, insbesondere durch den Krieg und seine Folgen, die ebenso Nichtverfolgte betroffen haben, entstanden ist. Der Schaden muß dann eine Auswirkung gerade der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme als solcher gewesen sein in dem Sinne, daß die allgemeine Gefahrenlage, aus der heraus er entstanden ist, für den Verfolgten gegenüber Nichtverfolgten durch die Verfolgung erhöht worden ist (BGH RzW 1977, 166 und 168, jeweils mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 10* November 1977 - IX ZR 17/73)* Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und Beurteilung des Streitfalls nach diesen Grundsätzen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Dr. Lang