Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1966 beantragten die Kläger unter Berufung auf das BEG-Schlußgesetz u.a., "den Berufsschäden, insbesondere bezüglich der Einstufung, des Schadenszeitraums und der gesetzlichen Zuschläge, an die veränderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen und erneut zu entscheiden". Mit der Revision beantragen die Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Juli I960 habe das Ende des Schadenszeitraums auf das Jahresende 1933 gelegt, weil der Erblasser seinen Antrag ausdrücklich auf diesen Zeitpunkt beschränkt und auch für die Folgezeit keine Angaben über seine Beschäftigung gemacht habe. Auch könne nicht angenommen werden, daß er selbst der Meinung gewesen sei, sich entsprechend seiner Berufsausbildung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes Argentinien eingegliedert zu haben. * Nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eine Anspruchsverbesserung ergibt.j Diese Bestimmung gibt ihm ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. Dabei steht eine frühere Beschränkung des Antrags nicht solchen Verbesserungen der Entschädigung entgegen, die erst durch Art. I BEG-SchlußG eingeführt wurden und deretwegen Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG einen neuen Antrag eröffnet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht nicht den später vom Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1971, 237 Nr. 29 entwickelten und seitdem ständig (vgl. Im Berufungsurteil sind keine Feststellungen getroffen, die dem Senat die Festsetzung der Kapitalentschädigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Änderung des § 75 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 44 b BEG-SchlußG, und damit den Vergleich zwljsfhen altem land neuem Anspruchsumfang ermöglichen. halt ermöglicht keine Aussage über die Beendigung des Entschädigungszeitraums unter dem Gesichts» punkt der Eingliederung in das Erwerbs» und Wirt» schaftsleben des Aufnahme lande s (vgl. Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob die Kläger den Neuantrag nach § 190 a Abs. 1 BEG rechtzeitig begründet haben, offen gelassen. Der Bescheid vom 19* Juli I960 gibt den Vortrag des Klägers über die Berufsausbildung, die Berufstätigkeit vor dem Beginn der Verfolgung, die Erwerbsverhältnisse nach der Auswanderung im Aufnahmeland und das dort bis Jahresende 1933 erzielte Einkommen wieder. Diese Umstände gehören zu dem Sachverhalt, auf den § 73 Abs. 2 BEG alter und neuer Fassung anzuwenden ist, insbesondere soweit die Beendigung des Entschädigungszeitrauns unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes in Frage steht (vgl. BGH RzW 1972, 230), Die früheren Angaben und Ermittlungsergebnisse bieten damit der Behörde ausreichenden AnlaB zu gezielter Aufklärung der tatsächlichen Voraussetzungen des Neuantragsrechts nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchluBG; ihrer Tollständigen Darlegung bedurfte es nicht (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21).
BUNDESGERICHTSHOF n i IM NAMEN DES VOLKES ZR 35/73 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 5. Mai 1977 Pohl Justizamtsinspektor ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 . Ernst Max N , Argentinien, , geborene N 2. Helene C, 3. Jürgen Manfred Plaza , Argentinien, , Argentinien, 4. Ester Elsa eborene , Israel, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, LuisenstraBe 7t Beklagten und Revisionsbeklagten <rt/ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Frankfurt (Main) vom 10. März 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger beanspruchen als Erben des am 14. Juli 1966 in Buenos Aires gestorbenen Simon NflHIP eine weitere Kapitalentschädigung für dessen Schaden im Beruf als Geschäftsführer in der väterlichen Metzgerei und Viehhandlung. Die Entschädigungsbehörde hatte dem Erblasser durch die unanfechtbaren Bescheide vom 19. Juli I960 und 11. Oktober 1961 24.576 DM Kapitalent- schädigung bei Einreihung in den mittleren Dienst mit Zuschlag antragsgemäß bis 31. Dezember 1953 zuerkannt. Am 29. September 1966 beantragten die Kläger unter Berufung auf das BEG-Schlußgesetz u.a., "den Berufsschäden, insbesondere bezüglich der Einstufung, des Schadenszeitraums und der gesetzlichen Zuschläge, an die veränderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen und erneut zu entscheiden". Unter Hinweis hierauf und auf den Bescheid vom 19. Juli I960 wiederholten sie, nunmehr gestützt auf die Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG, diesen Antrag in einem am 31. März 1967 beim Entschädigungsamt Berlin eingereichten, an den Regierungspräsidenten in Darmstadt als die zuständige Entschädigungsbehörde gerichteten Schriftsatz, der dort am 5. April 1967 einging. Dieser lehnte eine Neufestsetzung ab, well der Erblasser schon nach früherem Recht die Ausdehnung des Entschädigungszeitraums hätte erreichen können. Die Klage auf 15.424 DM Kapitalentschädigung hatte keinen Erfolg; das Landgericht war der Auffassung, die Frist zu dem 31. März 1967 für die Sub-stantiierung des Neuantrags sei versäumt (§ 190 a Abs. 1 BEG). Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision beantragen die Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht sieht in der Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG eine allgemeine Anspruchsverbesserung. Es meint aber, ihre Inanspruchnahme setze voraus, daß der Entschädigungszeitraum vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nach § 75 Abs.2 BEG bemessen worden sei, weil nur dann die Anspruchserweiterung im konkreten Falle auf den Bestimmungen des BEG-Schlu6gesetzes beruhe. Daran fehle es. Der Bescheid vom 19. Juli I960 habe das Ende des Schadenszeitraums auf das Jahresende 1933 gelegt, weil der Erblasser seinen Antrag ausdrücklich auf diesen Zeitpunkt beschränkt und auch für die Folgezeit keine Angaben über seine Beschäftigung gemacht habe. Auch könne nicht angenommen werden, daß er selbst der Meinung gewesen sei, sich entsprechend seiner Berufsausbildung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes Argentinien eingegliedert zu haben. Dagegen sprächen das niedrige, nur bis 1933 nachgewiesene Einkommen und die Korrespondenz der Partei. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. * Nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eine Anspruchsverbesserung ergibt.j Fehler der früheren Entscheidung können nicht berichtigt werden. Der Berechtigte kann die Entschädigung, die ihm bereits nach bisherigem Recht zugestanden hat, im Erstverfahren aber nicht zuerkannt worden ist, jetzt nicht im Verfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG verlangen. Diese Bestimmung gibt ihm ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. Die erneute Anmeldung und damit auch die Festsetzung sind deshalb auf den durch den Rechtslagenvergleich festgestellten Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang beschränkt. Bei der Entscheidung hierüber sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht, eine weitere Bindung besteht nicht. Sie haben unabhängig von der früheren Entscheidung, insbesondere der ihr zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung den Anspruch nach Grund und Höhe neu festzusetzen. Dabei steht eine frühere Beschränkung des Antrags nicht solchen Verbesserungen der Entschädigung entgegen, die erst durch Art. I BEG-SchlußG eingeführt wurden und deretwegen Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG einen neuen Antrag eröffnet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht nicht den später vom Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1971, 237 Nr. 29 entwickelten und seitdem ständig (vgl. BGH RzW 1972, 63; 1973, 188; 1976, 180; 234) vertretenen Grundsätzen. Im Berufungsurteil sind keine Feststellungen getroffen, die dem Senat die Festsetzung der Kapitalentschädigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Änderung des § 75 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 44 b BEG-SchlußG, und damit den Vergleich zwljsfhen altem land neuem Anspruchsumfang ermöglichen. Auch der im Bescheid vom 19. Juli I960 festgestellte Sachver- halt ermöglicht keine Aussage über die Beendigung des Entschädigungszeitraums unter dem Gesichts» punkt der Eingliederung in das Erwerbs» und Wirt» schaftsleben des Aufnahme lande s (vgl. BGH RzV 1972, 230). Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderem Grund richtig. Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob die Kläger den Neuantrag nach § 190 a Abs. 1 BEG rechtzeitig begründet haben, offen gelassen. Ent» gegen der Meinung des Landgerichts ist dies zu bejahen. Nach Art. III Nr. 2 Abs. 5 Üit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG gilt für das überleitungsverfahren § 190 a BEG entsprechend. Dafür 1st in Jedem Falle erforderlich, daB der Antragsteller den Anspruch bezeichnet, den er erneut erhebt^ (vgl. BGH RzV 1974, 184; Urteil vom 24. Februiar 1977 - IX ZR 33/76). Das ist hier geschehen. Die Kläger haben am 29. September 1966 beantragt, den Berufsschadensanspruch an die veränderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen und erneut zu entscheiden. Weiterer Angaben bedurfte es hier nicht. Der Erblasser hatte den Anspruch früher ausreichend erläutert, die Behörde nach sachlicher Prüfung eine Kapitalentschädigung festgesetzt. Der Bescheid vom 19* Juli I960 gibt den Vortrag des Klägers über die Berufsausbildung, die Berufstätigkeit vor dem Beginn der Verfolgung, die Erwerbsverhältnisse nach der Auswanderung im Aufnahmeland und das dort bis Jahresende 1933 erzielte Einkommen wieder. Diese Umstände gehören zu dem Sachverhalt, auf den § 73 Abs. 2 BEG alter und neuer Fassung anzuwenden ist, insbesondere soweit die Beendigung des Entschädigungszeitrauns unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes in Frage steht (vgl. BGH RzW 1972, 230), Die früheren Angaben und Ermittlungsergebnisse bieten damit der Behörde ausreichenden AnlaB zu gezielter Aufklärung der tatsächlichen Voraussetzungen des Neuantragsrechts nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchluBG; ihrer Tollständigen Darlegung bedurfte es nicht (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Deshalb ist es unschädlich, daB der zur Substantiierung bestimmte Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 31. März 1967 erst nach Ablauf der Frist zu dem 31. März 1967 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist (vgl. BGH, BeschluB vom 22. Juni 1976 - IX ZB 115/73). Dieser Vortrag und die spätere Angabe des seit 1954 erzielten Erwerbseinkommens vervollständigte nur die im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 5 mit Nr. 1 Abs. 2 BBG-SchluBG, § 190 a Abs. 1 BEG ausreichende Darstellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts. Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und zur Prüfung unter dem angeführten rechtlichen Gesichtspunkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Henkel Mai Portmann Dr. Lang Dr. Thumm