Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die für Recht erkanntt Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19* Zivilsenats - Bntschädigungssenats -des Oberlandesgerichts München vom 10* August 1967 wird zurückgewiesen* Hach Inkrafttreten des BEG focht die Klägerin den Vergleich vom 7. In ihm vereinbarten sie, daß die Klägerin für Freiheitsentzug in der Zeit vom 8. November 1965 focht die Klägerin diesen Vergleich an und machte erneut Ansprüche wegen Gesundheitsschadens geltend. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil der Klägerin nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG keine weiteren Ansprüche als nach den bisherigen Vorschriften zustünden und ein Angleichungs- anspruch nach Art. IV BEG-SchlußG nicht gegeb Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin auf die geltend gemachten Ansprüche im Vergleich vom 24. Das Oberlandes gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewi und di Revision zugelassen. Ohne Anfechtung des am 24* September 1962 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs kann die Klägerin den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht erneut geltend machen, denn einem solchen Vorhaben Den Fall der Abgeltungserklärung durch Vergleich behandeln sie nicht. den Anspruch der Klägerin schon deshalb nicht, weil sie bereits für die Zeit vom 8. Januar 1945 volle Ent Schädigung für den erlittenen Preiheitsschaden erhalten hat und it der Beweiserleichterung gar nicht bedarf Ein Anfechtungs- und Angleichungsanspruch aus Art Nr. 2 BEG-SchlußG besteht nicht, weil die Klägerin den Gesundheitsschadensanspruch im Vergleich vom 24. September 1962 naeh den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht aus medizinischen Gründen für abgegolten erklärt hat. Die entsprechende Anwendung von Art. IV Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 20. Zugunsten des Anspruchstellers ist zu unterstellen, daß für ein Nachgeben im Vergleich medizinische Überlegungen maßgeblich waren, wenn der Berechtigte zur Begründung des Antrages konkrete Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hatte. Das Oberlandesgericht stellt dazu fest, die Klägerin habe zwar den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sowohl dem LandesentSchädigungsamt gegenüber als auch im damaligen Gerichtsverfahren geltend gemacht.
BUNDESGERICHTSHOF Df NAMEN DES VOLKES URTEIL « > Verkündet am 10. Juli 1969 Pohl, Justizhaupt sekretär als Urkundsbeamter dar Geschäft—teile in dem Entschädigungsrechtsstreit * Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , . vertreten durch das Bayerische Staatsmini st erium der . Finanzen, München, Odeonsplatz 4, ♦ . Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br 2 * * I Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die ♦ mündliche Verhandlung vom 26« Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Br« Woesner ♦ für Recht erkanntt Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19* Zivilsenats - Bntschädigungssenats -des Oberlandesgerichts München vom 10* August 1967 wird zurückgewiesen* % Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei* Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin* Von Rechts wegen Tatbestand: Bie im Jahre 1915 in geborene Klägerin ist • * Sie beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Kör per und Gesundheit* Im Jahre 1950 machte sie einen Entschädi gungsansprueh wegen Freiheitsschadens durch die Rechtsanwälte und beim Bayerischen LandesentSchädigungsamt * geltend* Ba kein Bescheid erging, erhob sie Untätigkeits ♦ klage. In diesem Verfahren trug sie vor, sie habe bis Februar * 1943 im Ghetto Warschau gelebt, sei dann in ein Borf geflohen % und dort am 17* Januar 1945 befreit worden. Am 7. Februar 1955 schloß sie mit dem beklagten Land einen Vergleich. Auf Grund dessen erhielt sie eine HaftentSchädigung von 4.800 DM. Am 25* März 1954 meldete die Klägerin durch das Ent-sohädigungsbüro Miltam-UHO beim Regierungspräsidenten in Hannover abermals Entschädigungsansprüche an. Diesmal behauptete sie, sie habe sich von 1940 bis August 1944 im Ghetto Lodz und danach bis zu dem 15* April 1945 in den Konzentrationslagern Auschwitz und Bergen-Belsen befunden. Hach Inkrafttreten des BEG focht die Klägerin den Vergleich vom 7. Februar 1955 an. Die Entschädigungsbehörde lehnte durch Bescheid vom 2. Dezember I960 die Ansprüche wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens ab und forderte den bereits gezahlten Betrag von 4.800 DM zurück. Sie begründete ihre Entscheidung mit dem Widerspruch im Vorbringen der Klägerin. Unter diesen Umständen könne nicht festgestellt werden, ob und wo die Klägerin tatsächlich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ihrer Freiheit beraubt gewesen sei. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Klage. Auf Vorschlag des Landgerichts schlossen die Parteien am 24. September 1962 einen weiteren Vergleich. In ihm vereinbarten sie, daß die Klägerin für Freiheitsentzug in der Zeit vom 8. Dezember 1959 bis 17. Januar 1945 eine Entschädigung in Höhe von 9*150 DM erhalten solle. Ziff. Satz 2 des Vergleichs lautet: nDamit sind alle Ansprüche der Klagepartei nach BEG abgegolten”. it Schreiben vom 30. November 1965 focht die Klägerin diesen Vergleich an und machte erneut Ansprüche wegen Gesundheitsschadens geltend. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil der Klägerin nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG keine weiteren Ansprüche als nach den bisherigen Vorschriften zustünden und ein Angleichungs- anspruch nach Art. IV BEG-SchlußG nicht gegeb Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin auf die geltend gemachten Ansprüche im Vergleich vom 24. Sep tember 1962 chtet habe und eine Anfechtung d Vergleichs nach dem BEG-Schlußgesetz nicht möglich sei. Das Oberlandes gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewi und di Revision zugelassen. Mit ihr verfolgt die Klägerin den Gesundheitsschadensanspruch weiter. Sie beantragt, das angefoch-tene Urteil aufzuheben und das beklagte Land zu Entschädigungs leistungen für Gesundheitsschaden für die Zeit ab 1. Januar 1945 bis zur Gegenwart zu verurteilen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Anfechtung des am 24* September 1962 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs kann die Klägerin den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht erneut geltend machen, denn einem solchen Vorhaben 5 steht die Wirksamkeit dieser Vereinbarung entgegen. In ihr erklärten die Parteien nach Zubilligung einer Entschä digung für Freiheitsschaden an die Klägerin in Höhe von 9*150 EM Malle Ansprüche der Klagepartei nach BEO für ab-gegoltenw. Die Klägerin begab sich damit grundsätzlich der Mögliehkeit, später wieder auf den (Jesundheitsscha-deneanspruoh zurüokzugreifen* Eine Beseitigung des Vergleichs kommt nach der Dinge nur im Wege der Anfechtung und Angleichung gemäß Art, III Nr. 3 und Art. IV Nr. 2 BEGr-SchlußGr in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind jedoch, wie das Oberlandesgericht zu Recht annimmt, nicht erfüllt. Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 4 bieten dem Verfolgten nur die rechtliche Möglichkeit, die dort genannten, durch das BB6r-Sehlußgesetz neu geschaffenen oder durch Beweiser leiehterungen veränderten Entschädigungsansprüche bis zu dem 30. September 1966 anzu demelden. Den Fall der Abgeltungserklärung durch Vergleich behandeln sie nicht. Art. III Nr. 3 BEGr-SchlußGr erfordert unter anderm, daß dem Berechtigten auf Grrund der Änderungen in Art. I des BEGr-Schlußgesetzes ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zusteht. Das ist hier nicht der Fall. Die Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEGr, die den Gresundheitsschaden betrifft und eine Erweiterung des Anspruchs bewirken kann, scheidet aus, weil die Klägerin sich nach ihren beiden voneinander abweichenden Darstellungen nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft befand. Wie das Berufungsgericht 47 Abs. 2 BEG, die in Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG einzubeziehen ist (BGH RzW 1968, 267 Nr 19) den Anspruch der Klägerin schon deshalb nicht, weil sie bereits für die Zeit vom 8. Dezember 1959 bis 17. Januar 1945 volle Ent Schädigung für den erlittenen Preiheitsschaden erhalten hat und it der Beweiserleichterung gar nicht bedarf Ein Anfechtungs- und Angleichungsanspruch aus Art IV Nr. 2 BEG-SchlußG besteht nicht, weil die Klägerin den Gesundheitsschadensanspruch im Vergleich vom 24. September 1962 naeh den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht aus medizinischen Gründen für abgegolten erklärt hat. Die entsprechende Anwendung von Art. IV Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 169/68 - ausgeführt hat, voraus, daß der Anspruchsteller seinen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen hat fallen lassen. Zugunsten des Anspruchstellers ist zu unterstellen, daß für ein Nachgeben im Vergleich medizinische Überlegungen maßgeblich waren, wenn der Berechtigte zur Begründung des Antrages konkrete Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hatte. Die Unterstellung greift aber nicht ein, wenn Gründe für die Entschließung ermittelt werden, die außerhalb des edizinischen Bereichs liegen. Solche Gründe müssen zur vollen Überzeugung des Entschädigungsorgans feststehen. Das Oberlandesgericht stellt dazu fest, die Klägerin habe zwar den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sowohl dem LandesentSchädigungsamt gegenüber als auch im damaligen Gerichtsverfahren geltend gemacht. Zu einer Ermittlung hierüber sei es jedoch nicht gekommen, bei dem Vergleichsvorschlag des Gerichts seien keine me dizinischen Gründe maßgebend gewesen. Dieser und der In halt des alsdann geschlossenen Vergleichs hätten keineswegs auf derartigen Erwägungen beruht, sondern ‘'allein auf den oben angegebenen Tatsachen". Diese bestehen in den widersprechenden Angaben der Klägerin zu dem Verfolgungshergang, dem Versuch, durch unrichtige Angaben und durch die gleichzeitig« Geltendmachung bei zwei verschiedenen Entschädigungsbehörden unberechtigt Entschädigung zu erlangen, und der Gefahr der Versagung von Entschädigungsansprüchen auf Grund von § 7 BEG. Die Anwendung von Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG scheidet danach aus. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Graf Maaß von der Mühlen Zorn Dr. Woesner