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BGH · IX ZR 35/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 35/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und konnte hierbei der Erklärung vom 16.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 133 InsO Art. 103 GG
gemäßVoraussetzungKoblenzZPOBeschwerdeZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 35/12
vom 12. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 12. Dezember 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 35.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, ZlnsO 2013,
 
2376 Rn. 7 mwN). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und konnte hierbei der Erklärung vom 16. März 2005 besonderes Gewicht beimessen.
2	Die	geltend	gemachten	Verletzungen von Verfahrensgrundrechten
(Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Lohmann	Fischer
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 21.10.2010 - 6 O 34/10 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.01.2012 - 2 U 1342/10 -