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BGH · IX ZR 35/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 35/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung zu dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass keine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Beratung zu fordern ist (BGH, Urteil vom 22. Das Berufungsgericht hat vorliegend nicht eine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Beratungstätigkeit verlangt, sondern einzelfallbezogen angenommen, dass die Beklagten die Kläger auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücke zur Beratung verpflichtet waren. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist gleichfalls nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 3 GG
RechtsprechungBerufungsgerichtKölnZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 35/09
vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 10. Februar 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 927.998,89 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung zu dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass keine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Beratung zu fordern ist (BGH, Urteil vom 22. September 2005 - IX ZR 205/01, NJW-RR 2006, 159, 196;
 
Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 557 m.w.N.), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vorliegend nicht eine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Beratungstätigkeit verlangt, sondern einzelfallbezogen angenommen, dass die Beklagten die Kläger auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücke zur Beratung verpflichtet waren. Die hilfsweise geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen. Es ist lediglich der rechtlichen Einschätzung der Beklagten, eine Belehrungsbedürftigkeit habe nicht Vorgelegen, nicht gefolgt. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10).
3	2. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1
 GG) ist gleichfalls nicht gegeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei aufklärungsrichtigem Verhalten weisen keine sachfremden Erwägungen auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet
 
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.06.2008 - 2 O 198/07 -OLG Köln, Entscheidung vom 22.01.2009 - 8 U 38/08 -