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BGH · IX ZR 35/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 35/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine mündliche Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an den Kläger durch den Zeugen Dr. S. beimessen wollte, vor Erstellung der Urkunden habe es keine mündliche Abtretung gegeben, wäre die Vermutung der Richtigkeit eines solchen Urkundeninhalts zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt gewesen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Abtretung durch den Zeugen Dr. S. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zu den für die außergerichtlichen Leistungen angesetzten Gegenstandswerten war nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer aus § 14 Abs. 2 RVG (vormals § 12 Abs. 2 BRAGO) ist nicht auf die Bemessung des Gegenstandswerts analog anwendbar. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass es insoweit in Rechtsprechung oder Schrifttum Unklarheiten gibt, die eine Klarstellung durch das Revisionsgericht erforderlich machen könnten.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 14 RVG § 12 BRAGO § 73 BRAO
MünchenNichtzulassungsbeschwerdeBerufungsgerichtGutachtenAbtretungGesellschafterRechtsanwaltskammer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 35/07
vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 24. September 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 104.617,78 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige	Nichtzulassungsbeschwerde	hat in der Sache keinen Er-
folg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt.
2	1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine mündliche Abtretung
 der streitgegenständlichen Forderungen an den Kläger durch den Zeugen Dr. S.	als einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter der Zedentin an-
genommen. Selbst wenn man den vorgelegten Abtretungsurkunden den Inhalt
 
beimessen wollte, vor Erstellung der Urkunden habe es keine mündliche Abtretung gegeben, wäre die Vermutung der Richtigkeit eines solchen Urkundeninhalts zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt gewesen. Beweislastfragen können sich damit nicht mehr stellen.
3	2.	Das	Berufungsgericht	hat ohne Rechtsfehler eine Abtretung durch den
 Zeugen Dr. S.	als	einzelvertretungsbefugter	Gesellschafter	angenom-
men. Es kommt deshalb auch nicht mehr auf die Frage an, wer zur Zeit der Klageerhebung Gesellschafter der Zedentin war. Die hierzu erhobenen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht entscheidungserheblich.
4	3.	Die	Einholung	eines	Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zu den für
 die außergerichtlichen Leistungen angesetzten Gegenstandswerten war nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer aus § 14 Abs. 2 RVG (vormals § 12 Abs. 2 BRAGO) ist nicht auf die Bemessung des Gegenstandswerts analog anwendbar. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO begründet lediglich die Zuständigkeit des Vorstands der Rechtsanwaltskammer für die Erstellung von Gutachten im gerichtlichen Auftrag, nicht jedoch die Verpflichtung des Gerichts, im Einzelfall ein Gutachten einzuholen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass es insoweit in Rechtsprechung oder Schrifttum Unklarheiten gibt, die eine Klarstellung durch das Revisionsgericht erforderlich machen könnten.
 
5	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.06.2005 - 33 O 23690/03 -OLG München, Entscheidung vom 01.02.2007 - 6 U 3955/05 -