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BGH · IX ZR 35/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 35/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 24. 941), dem der heutige § 17 Abs. 2 GKG entspricht, den fünffachen Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt worden ist (BGH Beschluß vom 15. Daraus errechnet sich die Höhe des als Streitwert für das Revisionsverfahren festgesetzten Betrages.

Zitierte Normen: § 225 BEG § 13 GKG
BundesgerichtshofsKirchhofStreitwertbeginnenZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 35/02
24. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
 am 24. Oktober 2002 beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 49.881,64 € (= 97.560 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin erstrebt eine Hinterbliebenenrente, beginnend ab dem 1. August 1986, die sich nach unwidersprochener Berechnung des Beklagten auf monatlich 1.626 DM bemißt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beträgt der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht gemäß § 225 Abs. 3 BEG i.V.m. § 13 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941), dem der heutige § 17 Abs. 2 GKG entspricht, den fünffachen Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie
 sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt worden ist (BGH Beschluß vom 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96, BGHR BEG § 225 Abs. 3, Streitwert 1). Dem ist auch hier zu folgen. Daraus errechnet sich die Höhe des als Streitwert für das Revisionsverfahren festgesetzten Betrages.
Kirchhof	Fischer	Raebel
 Kayser
Bergmann