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BGH · IX ZR 35/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 35/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 16. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 106.632,38

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 35/01
BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
 am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 106.632,38 € (208.554,80 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.).
Die von der Beklagten für die Kläger ausgesprochene Kündigung war aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung wirksam.
Fischer	Raebel	Neskovic
 Vill
Lohmann