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BGH · IX ZR 34/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 34/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Daß das Berufungsgericht angenommen hat, die dreijährige Verjährung des § 68 StBerG sei frühestens mit der Bekanntgabe des Bescheids des Finanzamts vom 2. Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils, mit denen eine Hemmung der Verjährung für die Zeit ab Einlegung des Einspruchs gegen den Bescheid vom 2. Juli 1981 bis zur Rücknahme der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts am 5. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht dabei die Erklärung des Beklagten im Einzelrichtertermin vom 12. Die an die Erklärung des Beklagten im Einzelrichtertermin anknüpfende Würdigung, mit der das Berufungsgericht von der stillschweigenden Vereinbarung eines pactum de non petendo bereits für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgegangen ist, bewegt sich im Rahmen zulässiger Überzeugungsbildung des Tatrichters. Die von der Revision gegen die Hilfsbegründung des angegriffenen Urteils erhobenen Angriffe können deshalb dahinstehen.

Zitierte Normen: § 68 StBerG
VerjährungBerufungsgerichtSachverhaltZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 34/91
in dem Rechtsstreit
 Hans	,
StflBstraße	F
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pres. und von
 gegen
Kurt
 Ste #■■■■ ff,
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. von	-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 28. November 1991 beschlossen:
Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 1990 wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel des Beklagten verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Das angefochtene Urteil enthält keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten. Daß das Berufungsgericht angenommen hat, die dreijährige Verjährung des § 68 StBerG sei frühestens mit der Bekanntgabe des Bescheids des Finanzamts vom 2. Juli 1981 in Lauf gesetzt worden, ist nicht zu beanstanden. Mit ihrem gegenteiligen Standpunkt verkennt die Revision, daß die Verwirklichung des Steuertatbestandes die
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Entstehung der Haftung des Steuerberaters und damit den Beginn der Verjährung nicht herbeiführt. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90 (WM 1991, 1088, 1090) entschieden. Eine davon abweichende Beurteilung ist für den vorliegenden Sachverhalt nicht geboten.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils, mit denen eine Hemmung der Verjährung für die Zeit ab Einlegung des Einspruchs gegen den Bescheid vom 2. Juli 1981 bis zur Rücknahme der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts am 5. Januar 1988 bejaht wird, halten den Angriffen der Revision stand. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht dabei die Erklärung des Beklagten im Einzelrichtertermin vom 12. November 1990 berücksichtigt hat. Der Senat hat die hiergegen erhobene Verfahrensrüge geprüft und nicht als durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Die an die Erklärung des Beklagten im Einzelrichtertermin anknüpfende Würdigung, mit der das Berufungsgericht von der stillschweigenden Vereinbarung eines pactum de non petendo bereits für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgegangen ist, bewegt sich im Rahmen zulässiger Überzeugungsbildung des Tatrichters. Mit ihrem hiergegen gerichteten Vorbringen vermag die Revision keine Widersprüche aufzuzeigen. Sie ersetzt lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Bewertung des Sachverhalts durch ihre eigene.
Das Berufungsgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, daß die Verjährung durch die am 1. Februar 1989 eingegangene und am 11. Februar 1989 zugestellte Klage
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rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die von der Revision gegen die Hilfsbegründung des angegriffenen Urteils erhobenen Angriffe können deshalb dahinstehen.
Merz	Schmitz	Kirchhof
 Zugehör	Ganter