Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 17. 1. Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Teilurteil und Schlußversäumnisurteil des 4. 2. Im Rahmen der Annahme der Revision wird der Klägerin das Armenrecht für das Revisionsverfahren bewilligt und ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Dr. BdH beigeordnet. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung des Armenrechts wird zurückgewiesen, weil die Revision insoweit keine Aussicht auf Erfolg bot (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Gründe Die Klägerin hat als Bürgin die Gläubigerin wegen deren Forderung von 214.063,58 DM nebst 9,75 % Zinsen auf 152.740,28 DM und 12,35 % Zinsen auf 61.323,30 DM seit dem 1. Sie verlangt von den Beklagten zu 2) und 3), die sich durch eine bis zu dem 30. Soweit sie mit der Revision darüber hinaus deren Verurteilung als Gesamtschuldner zur Zahlung von 50.000 DM nebst 12,35 % Zinsen seit dem 1.
BUNDESGERICHTSHOF IX zr 34/82 BESCHLUSS in Sachen Ulrike S WfHHMstraße 6 a, LI Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. MHBB 1111(1 gegen 1. 2. 3. Elisabeth S , 30, Friedrich-Wilhelm S 30, » Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte und 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 17. Mai 1983 beschlossen; 1. Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Teilurteil und Schlußversäumnisurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 1982 wird nicht abgelehnt, soweit die Klägerin von den Beklagten zu 2) und 3) die Zahlung von Je 25.000 DM nebst 12,35 % Zinsen auf 20.441,10 DM und 9,75 % Zinsen auf 4.558,90 DM seit dem 1. Januar 1980 verlangt. Die Annahme der weitergehenden Revision wird abgelehnt. 2. Im Rahmen der Annahme der Revision wird der Klägerin das Armenrecht für das Revisionsverfahren bewilligt und ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Dr. BdH beigeordnet. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung des Armenrechts wird zurückgewiesen, weil die Revision insoweit keine Aussicht auf Erfolg bot (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Gründe Die Klägerin hat als Bürgin die Gläubigerin wegen deren Forderung von 214.063,58 DM nebst 9,75 % Zinsen auf 152.740,28 DM und 12,35 % Zinsen auf 61.323,30 DM seit dem 1. Januar 1980 befriedigt. Nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB ist diese Forderung der Gläubigerin gegen den Hauptschuldner auf sie übergegangen. Sie verlangt von den Beklagten zu 2) und 3), die sich durch eine bis zu dem 30. Juni 1983 befristete Höchstbetragsbürgschaft von 75*000 DM der Gläubigerin gegenüber für dieselbe Forderung verbürgt hatten, Ausgleichung. Nach § 774 Abs. 2 BGB haften Mitbürgen einander nur nach § 426 BGB, also im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Daß die Beklagten zu 2) und 3) ihr zu einem höheren als dem Pflichtanteil zur Ausgleichung verpflichtet seien, macht die Klägerin nicht geltend. Sie kann deshalb von Jedem von ihnen Jedenfalls nicht mehr verlangen als 25*000 DM nebst 12,35 % Zinsen auf 20.441,10 DM und 9,75 % Zinsen auf 4.558,90 DM seit 1. Januar 1980. Soweit sie mit der Revision darüber hinaus deren Verurteilung als Gesamtschuldner zur Zahlung von 50.000 DM nebst 12,35 % Zinsen seit dem 1. Januar 1980 begehrt, ist die Klage nicht schlüssig, hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg und hängt auch nicht von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Deshalb war die Annahme der Revision insoweit abzulehnen. In demselben Umfang war der Klägerin auch das Armenrecht für die Durchführung der Revision zu verweigern. Fuchs Henkel Dr. Lang Gärtner Winter