Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Erledigung des Freiheitsschadens durch Vergleich lehnte die Entschädigungsbehörde, die eine positive Auskunft des Document Center Berlin über eine Mitgliedschaft des Klägers in der NSDAP erhalten hatte, den Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wegen Ausschlusses nach § 6 Abs, 1 Nr. 1 BEG ab. Die befristete Erläuterungspflicht setzt nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG voraus, daß der nach § 189 BEG (hier: § 189 Abs.3 BEG) wirksame Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist (BGH ständig, vgl. Da die für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen, wird das ange» fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF /s IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 8. Oktober 1981 Pohl Justizamtei nspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit URTEIL tx ZR 34/80 Dr. Theodor S Istraße Kläger und Revisiorskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministeriun der Finanzen, O^Hfclatz^» mHHHHR Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 11. Januar 1979 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, von Beruf Arzt, kam im Dezember 1965 aus der CSR über Österreich in die Bundesrepublik. Im Februar 1966 beantragte er Entschädigung, unter anderem für Gesundheitsschaden. Gleichzeitig mit dem Mantelantrag reichte er einen ausgefüllten Fragebogen (Form B) "Schaden an Körper oder Gesundheit" ein, in dem folgende erstmals Ende November 1944 aufgetretene Leiden auf die Verfolgung zurückgeführt werden: "Mittelohrentzündung, Schädigung des Gehöres rechts, Lungenentzündung, chronischer Luftröhrenkatarrh, rheumatische Beschwerden, Gelenkschmerzen" und auf die Frage nach der Behandlung angegeben ist: "ja, in eigener Behandlung" . Nach Erledigung des Freiheitsschadens durch Vergleich lehnte die Entschädigungsbehörde, die eine positive Auskunft des Document Center Berlin über eine Mitgliedschaft des Klägers in der NSDAP erhalten hatte, den Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wegen Ausschlusses nach § 6 Abs, 1 Nr. 1 BEG ab. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen wies das Landgericht aus den gleichen Gründen ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Ent s c he i dung s gründe Der Berufungsrichter meint, daß es nicht mehr darauf ankomme, ob der Kläger wegen seiner beim Document Center vermerkten Mitgliedschaft in der NSDAP nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Denn mögliche Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens seien erloschen, weil Angaben von Beweismitteln innerhalb der Substantiierungsfrist bis 31. März 1967 fehlten. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Die befristete Erläuterungspflicht setzt nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG voraus, daß der nach § 189 BEG (hier: § 189 Abs. 3 BEG) wirksame Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist (BGH ständig, vgl. RzW 1973, 276; 1978, 183). Das ist hier nicht der Fall. /X Gleichzeitig mit dem Entschädigungsantrag hat der Kläger den seinen Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt ausreichend dargelegt (vgl. BGH RzW 1977& 73; 1980, 30). Die Frage, ob die Angabe im B-Bogen über die Eigenbehandlung ein Beweismittel bezeichnete, stellt sich nicht. Da die für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen, wird das ange» fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Gärtner Dr. Jähnke