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BGH · IX ZR 54/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 54/79

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21* September 1978 aufgehoben, soweit es über die Anträge auf höhere Rente und weiteres Heilverfahren sowie über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat* November 1961 erkannte der Beklagte als verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden des 1893 geborenen Klägers Abnützungserscheinungen im linken Kniegelenk nach Verletzung im Sinne der Entstehung an und gewährte neben Heilverfahren und Kapitalentschädigung für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 4o % Rente nach 3o vom Hundert der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes* Der Hundertsatz wurde später auf 38 erhöht. Er beantragte, auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von So bis 69 % und einer Gesamterwerbsminderung von mindestens 80 % Rente nach einem Hundertsatz von 52,5 und eine Pflegezulage zuzuerkennen, den Rentenhundertsatz aber auf 58 zu erhöhen, wenn die Pflegezulage nicht gewährt werden sollte. Diese vereinbarte Re gelling ist keine Entscheidung und kann auch nicht wie ein Bescheid oder ein Urteil unrichtig sein (vgl. Denn Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG habe die Angleichung für eine bestimmte Sachund Rechtslage ausdrücklich geregelt und dem Umfang nach ausdrücklich beschränkt. Wenn diese Begrenzung hier auf dem Wege des § 242 BGB überschritten würde, sei das eine unzulässige Umgehung des Gesetzes, Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht überein, Art, IV Nr, 2 mit Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG regelt die Anfechtung von Vergleichen, die vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes über Gesundheitsschadensansprüche abgeschlossen worden sind. Diese Regelung schließt nur in den von ihr erfaßten Fällen das Zurückgreifen auf allgemeine Rechtsgrundsätze aus, nach denen die Wirksamkeit des Vergleichs beeinträchtigt sein kann (vgl. Andere Erwägungen hat das Berufungsgericht nicht angestellt und auch keine Feststellungen getroffen, die ergeben, daß dem Vergleich vom 13. November 1961 die Geschäftsgrundlage nicht fehlt und dem Kläger ein Festhalten an der Vereinbarung zugemutet werden kann. Danach kann der Senat nicht ausschließen, daß dem Kläger neben der begehrten höheren Rente Heilverfahren für weitere Leiden zugebilligt werden muß, weil die Ablehnung unter Berufung auf den Vergleich mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Rente hält auch der Nachprüfung auf Grund des § 2o6 BEG nicht stand* Insoweit hat das Berufungsgericht nur ausgeführt: Die durch das anerkannte Verfolgungsleiden verursachte Erwerbsminderung betrage wie bei Erlaß des angefochtenen Bescheids 60 bis 69 %• Bei dieser Bewertung sei der Einfluß des anerkannten Verfolgungsleidens auf das Wirbelsäulenleiden schon berücksichtigt* Nach dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr* L^^IHfc’ der den Kläger eingehend untersucht habe, bestehe die mit 6o % angesetzte verfolgungsbedingte Erwerbsminderung durch die Arthrosis deformans des linken Kniegelenks und die hierdurch verursachte abgrenzbare Verschlimmerung der Spondylosis deformans der Lendenwirbelsäule in derselben Höhe weiter* Dem schließe sich das Gericht an. Das festgestellte Wirbelsäulenleiden könnte lediglich dann im Sinne des § 3 Abs* 2 der 2* DV-BEG als durch die verfolgungsbedingte Arthrosis deformans des linken Kniegelenks nur abgrenzbar verschlimmert angesehen werden, wenn es schon vor der Verfolgung manifest geworden wäre und zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hätte (vgl. Andererseits schließt das Berufungsgericht nicht aus, daß das Wirbelsäulenleiden nach dem Zustandekommen des Vergleichs als Folge der Arthrose des Kniegelenks aufgetreten ist, unterstellt vielmehr in anderem Zusammenhang, daß die Verfolgung die Das träfe nur dann nicht zu, wenn die Verfolgung und ihre Auswirkungen, hier also die durch die Arthrosis deformans des linken Kniegelenks bedingte Belastung der Wirbelsäule, zu dem Manifestwerden der Spondylosis in so geringem Umfang beigetragen hätte, daß Jene verfolgungsbedingten Umstände im Verhältnis zur Anlage weniger als ein Viertel ausmachen würden (BGH RzW 1969, 19oj 197o, 216 und ständig). Das Berufungsgericht unterstellt in anderem Zusammenhang, daß der Kläger auch an psychischen Störungen und an Muskelschwund leide und daß diese beiden Leiden ebenso wie eine jetzt bestehende Schwerhörigkeit und die bereits erörterten Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule ursächlich auf die Verfolgung zurückzuführen seien.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 268 ZPO § 242 BGB § 35 BEG
RzWBerufungsgerichtvergleichenVergleichBEGRenteKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 54/79	URTEIL
Verkündet am
8. Mai 198o
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 David
Avenue,
 Ni
Yl
USA,
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, OSHftpla'tz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21* September 1978 aufgehoben, soweit es über die Anträge auf höhere Rente und weiteres Heilverfahren sowie über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat*
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen Tatbestand
 Im Vergleich vom 13. November 1961 erkannte der Beklagte als verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden des 1893 geborenen Klägers Abnützungserscheinungen im linken Kniegelenk nach Verletzung im Sinne der Entstehung an und gewährte neben Heilverfahren und Kapitalentschädigung für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 4o % Rente nach 3o vom Hundert der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes* Der Hundertsatz wurde später auf 38 erhöht.
 
Im Februar 197o begehrte der Kläger Neufestsetzung der Rente, weil sich sein allgemeiner Zustand verschlechtert habe und er das linke Kniegelenk kaum noch bewegen könne. Später verlangte er, ein durch die Knieverletzung verursachtes Wirbelsäulenleiden, den weitgehenden Verlust des Hörvermögens und schwere psychische Störungen zusätzlich zu berücksichtigen. Er beantragte, auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von So bis 69 % und einer Gesamterwerbsminderung von mindestens 80 % Rente nach einem Hundertsatz von 52,5 und eine Pflegezulage zuzuerkennen, den Rentenhundertsatz aber auf 58 zu erhöhen, wenn die Pflegezulage nicht gewährt werden sollte. Die Behörde setzte durch Bescheid vom 8. Februar 1973 die Rente ab 1. Januar 197o wegen einer verfolgungsbedingten Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 6o % einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 8o % und wegen der UnterhaltsVerpflichtung gegenüber der Ehefrau auf 52,5 v.H. der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes neu fest, traf jedoch keine Entscheidung über die Pflegezulage.
Die auch auf Abhilfegrundsätze und § 242 BGB gestützte Klage auf höhere Rente ab 1. Januar 197o, Heilverfahren für weitere Leiden und auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit wies das Landgericht ab. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf höhere Rente ab 1. Januar 197o und auf zusätzliche Heilverfahren weiter.
 
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 Entscheidungsgründe:
1.	Der Kläger war durch den Bescheid vom 8, Februar 1973 beschwert. Denn dieser hat die Rente ab 1. Januar 197o nur auf 52,5 v.H. der bereits durch den Vergleich vom 13. November 1961 festgelegten Vergleichsbezüge festgesetzt, ohne über die Pflegezulage zu entscheiden. Die Klage war danach gemäß § 21o BEG, ihre Erweiterung gemäß § 2o9 Abs. 1 BEG, § 268 Nr. 1 und 2 ZPO aF zulässig.
2.	Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß Abhilfe nach den in BGH RzW 1972, 3415 344; 346 dargelegten Grundsätzen nicht in Betracht kommt. Sie setzt eine unrichtige nicht mehr anfechtbare Entscheidung voraus. Der Gesundheitsschadensanspruch ist durch den ausdrücklich
 an die Stelle des Bescheids getretenen Vergleich vom 13. November 1961 geregelt worden. Diese vereinbarte Re gelling ist keine Entscheidung und kann auch nicht wie ein Bescheid oder ein Urteil unrichtig sein (vgl. BGH RzW 1975, 149; 1979, l4o).
3.	Das Berufungsgericht läßt offen, ob ein psychisches Leiden, eine nicht unerhebliche Schwerhörigkeit, ein Muskelschwund und das festgestellte Wirbelsäulenleiden schon
 vor Abschluß des Vergleichs bestanden haben, und unterstellt deren ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung. Dennoch sieht es das Festhalten des Beklagten am Vergleich als nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB an. Denn Art.
IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG habe die Angleichung für eine bestimmte Sachund Rechtslage ausdrücklich geregelt und dem Umfang nach ausdrücklich beschränkt. Diese gesetzlich vorgeschriebene Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben habe die Anpassung eines Vergleichs wegen
 
unrichtiger medizinischer Erkenntnisse begrenzt. Wenn diese Begrenzung hier auf dem Wege des § 242 BGB überschritten würde, sei das eine unzulässige Umgehung des Gesetzes,
 Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht überein, Art, IV Nr, 2 mit Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG regelt die Anfechtung von Vergleichen, die vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes über Gesundheitsschadensansprüche abgeschlossen worden sind. Diese Regelung schließt nur in den von ihr erfaßten Fällen das Zurückgreifen auf allgemeine Rechtsgrundsätze aus, nach denen die Wirksamkeit des Vergleichs beeinträchtigt sein kann (vgl. BGH RzW 1972, 274? 1974, 317? 1975, 153). Der Vergleich vom November 1961 fällt nicht unter diesen Ausschluß. Der Kläger hat in ihm den Anspruch auf Rente nicht in vollem Umfang aufgegeben. Vielmehr hat der Vergleich sein Recht auf Rente begründet. Wegen Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG kann der Kläger deshalb nicht an dem Vergleich festgehalten werden, wenn ihm dies wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zuzu demuten ist (vgl. BGH RzW 198o, 13 Nr. 5).
Andere Erwägungen hat das Berufungsgericht nicht angestellt und auch keine Feststellungen getroffen, die ergeben, daß dem Vergleich vom 13. November 1961 die Geschäftsgrundlage nicht fehlt und dem Kläger ein Festhalten an der Vereinbarung zugemutet werden kann. Danach kann der Senat nicht ausschließen, daß dem Kläger neben der begehrten höheren Rente Heilverfahren für weitere Leiden zugebilligt werden muß, weil die Ablehnung unter Berufung auf den Vergleich mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre.
4.	Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Rente hält auch der Nachprüfung auf Grund des § 2o6 BEG nicht stand* Insoweit hat das Berufungsgericht nur ausgeführt:
Die durch das anerkannte Verfolgungsleiden verursachte Erwerbsminderung betrage wie bei Erlaß des angefochtenen Bescheids 60 bis 69 %• Bei dieser Bewertung sei der Einfluß des anerkannten Verfolgungsleidens auf das Wirbelsäulenleiden schon berücksichtigt* Nach dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr* L^^IHfc’ der den Kläger eingehend untersucht habe, bestehe die mit 6o % angesetzte verfolgungsbedingte Erwerbsminderung durch die Arthrosis deformans des linken Kniegelenks und die hierdurch verursachte abgrenzbare Verschlimmerung der Spondylosis deformans der Lendenwirbelsäule in derselben Höhe weiter* Dem schließe sich das Gericht an.
a) Diese Erwägungen tragen nicht die Abweisung des Berufungsantrags, wegen Verschlechterung des Gesundheitszustands ab 1. Januar 197o die Rente von 52,5 auf 65 v.H. der Vergleichsbezüge zu erhöhen.
Das festgestellte Wirbelsäulenleiden könnte lediglich dann im Sinne des § 3 Abs* 2 der 2* DV-BEG als durch die verfolgungsbedingte Arthrosis deformans des linken Kniegelenks nur abgrenzbar verschlimmert angesehen werden, wenn es schon vor der Verfolgung manifest geworden wäre und zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hätte (vgl. BGH RzW 1979, 187 mit Nachweisen). Dafür fehlt jeder Anhalt. Andererseits schließt das Berufungsgericht nicht aus, daß das Wirbelsäulenleiden nach dem Zustandekommen des Vergleichs als Folge der Arthrose des Kniegelenks aufgetreten ist, unterstellt vielmehr in anderem Zusammenhang, daß die Verfolgung die
 
Spondylosis deformans der Lendenwirbelsäule verursacht habe* Selbst wenn eine ruhende oder sich entwickelnde Anlage bei der Entstehung des Wirbelsäulenleidens mitgewirkt hätte, müßte es nach § A der 2. DV-BEG im ganzen Umfang seiner Auswirkungen entschädigt werden. Das träfe nur dann nicht zu, wenn die Verfolgung und ihre Auswirkungen, hier also die durch die Arthrosis deformans des linken Kniegelenks bedingte Belastung der Wirbelsäule, zu dem Manifestwerden der Spondylosis in so geringem Umfang beigetragen hätte, daß Jene verfolgungsbedingten Umstände im Verhältnis zur Anlage weniger als ein Viertel ausmachen würden (BGH RzW 1969, 19oj 197o, 216 und ständig). Auch dazu sagt das Berufungsurteil nichts. Es schließt mithin nicht aus, daß schon allein die verfolgungsbedingte Knieverletzung bei dem 1893 geborenen Kläger seit 1. Januar 197o zu einer 69 v.H. übersteigenden oder 8o v.H. erreichenden Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat.
Das Berufungsgericht unterstellt in anderem Zusammenhang, daß der Kläger auch an psychischen Störungen und an Muskelschwund leide und daß diese beiden Leiden ebenso wie eine jetzt bestehende Schwerhörigkeit und die bereits erörterten Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule ursächlich auf die Verfolgung zurückzuführen seien. Es läßt offen, wie hoch eine durch diese Leiden verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bewerten wäre. Es meint, diese Leiden könnten keinen Einfluß auf die Berechnung der Rente haben.
Auch das ist falsch

Das Berufungsgericht und die Parteien gehen davon aus, daß die Vereinbarung vom 13# November 1961 nur die Abnützungserscheinungen im linken Knie als verfolgungsbedingt im Sinne der Entstehung anerkannt hat« Deshalb gelten die nicht auf diesem Verfolgungsleiden beruhenden Beschwerden und Ausfälle, die beim Zustandekommen des Vergleichs bereits vorhanden waren und die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben herabsetzten (vgl« BGH RzW 1978, 131) auf Grund der Übereinkunft als Verfolgung sunabhängig (vergl« BGH RzW 1967, 46o). Der Tatrichter hat zwar in einem anderen Zusammenhang, aber damit auch für das Abänderungsverfahren nach § 2o6 BEG die Verfolgungsbedingtheit der psychischen Störungen, des Muskelschwundes sowie der Schwerhörigkeit unterstellt. Diese Unterstellung wäre nur dann für die nach § 2o6 BEG zu treffende Entscheidung unerheblich, wenn diese Leiden schon zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs am 13*
November 1961 bestanden und die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben herabgesetzt hätten (vgl. BGH RzW 1967, 46o; 197o, 169; 1972, 296). Eine solche Feststellung trifft der Tatrichter aber nicht. Deshalb muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die auf diesen Leiden beruhenden Beschwerden und Ausfälle nach Vergleichsabschluß auftraten, verfolgungsbedingt sind und die Erwerbsfähigkeit zusammen mit den bereits anerkannten Verfolgungsleiden und seinen Auswirkungen um 80 96 oder mehr seit 1. Januar 197o herabsetzen.
Nach alledem kann der Berufungsantrag, ab diesem Zeitpunkt Rente nach einem 52,5 übersteigenden Hundertsatz zuzuerkennen, gerechtfertigt sein, /uch wenn die Zuerkennung die in § 35 Abs. 2 BEG gezogene Grenze nicht erreichen sollte, ist der Mehrbetrag der Rente zuzusprechen.
§ 35 Abs. 2 BEG steht nicht entgegen, weil die dort bestimmte Schwelle schon durch die Anhebung im angefochtenen Bescheid überschritten war (vgl. BGH RzW 1977, 184).
b) Dagegen darf Heilverfahren für weitere im Vergleich vom 13. November 1961 nicht als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden nicht im Abänderungsverfahren des § 2o6 BEG bewilligt werden. Denn nach dieser Vorschrift können als wiederkehrende Leistungen nur Renten neu festgesetzt werden, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dies notwendig macht (Abs. 1 Satz 2 aaO; BGH RzW 1969, 5o9).
Mai
 Dr. Lang
 Fuchs
Gärtner
 Portmann