Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Sie hat das Vertreibungsgebiet (Polen) am 15.12.1967 verlassen und Mitte Mai 1968 ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik genommen. Die Klägerin erhob Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Anmeldung der Klägerin für rechtzeitig. Sie habe deshalb nur die Schlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG zu dem 31. Sie enthalte die erforderlichen Angaben zur Person der Klägerin und zu den Voraussetzungen des § 4 BEG; das Verfolgungsschicksal sei geschildert, soweit es den Freiheitsschaden betreffe, und die Vorlage der erforderlichen Beweise werde angekündigt. Sie habe innerhalb von 6 Monaten nach dem Verlassen des Vertreibungsgebietes mit ihrer Ankunft in München dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen. Anspruchs und setzt voraus, dai3 ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist (§ 189 a Abs. 1 BEG). Da die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt ist, bedurfte es eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 189 Abs.3 BEG). Die Klägerin hat mit der Anmeldung am 30. Wiedereinsetzung kann der Klägerin auch nicht gewährt werden, weil dem Wiedereinsetzungsantrag die ausreichende Begründung und Glaubhaftmachung fehlen. Ob und wann er beantragt oder erteilt wurde und welchen Einfluß das auf die Antragstellung hatte, wird nicht mitgeteilt. Des weiteren fehlt jede Angabe, wann und auf welche Weise ein etwaiges der Antragstellung entgegenstehendes Hindernis beseitigt wurde. Das Gesuch hat die Behörde deshalb nicht in die Lage versetzt, der Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder den vorgebrachten Grund der Verspätung nachzuprüfen (BGH RzW 1971, 510 und ständig). Daß die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter schuldlos gehindert gewesen wären, schon in der ursprünglichen Begründung des Gesuches den Hinderungsgrund und seine Beseitigung zu schildern und glaubhaft zu machen, ist nicht behauptet. Auf die Revision des Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, ohne daß es auf die weiteren Bedenken gegen das Berufungsurteil noch ankommt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 3^/78 URTEIL Verkündet am 9. Oktober 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Hesse vertreten durch L|HHstraße f, n , den Hessischen Sozialminister, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. MHB - gegen Helene WaB Straße A, > Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. flBHBl und Dr. Bi - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 8. November 1977 aufgehoben und das Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. November 1976 geändert: Die Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin wurde 1919 bei Czernowitz geboren. Sie heiratete 194-0 den Juden Karl BflHI und wurde mit ihm zusammen von 1941 bis 1945 im Lager Mogilew in Transnistrien festgehalten. Nach Kriegsende lebte die Klägerin in Polen. Von dort reiste sie am 15. Dezember 1967 nach Israel aus. Am 24. Mai 1968 kam sie nach München und ließ sich am 3. September 1968 in Wiesbaden nieder. Auf ihren Antrag vom 2. Dezember 1968 wurde ihr im Januar 197^ der Ver-triebenenausweis A erteilt. Am 30. Dezember 1969 stellte sie beim Regierungspräsidenten in vmB folgenden Antrag: "Namens und im Aufträge der o. Antragstellerin beantrage ich wegen Versäumnis der Antragsfrist, Wiedereinsetzung. Die Antragstellerin ist vertriebene Deutsche. Sie hat das Vertreibungsgebiet (Polen) am 15.12.1967 verlassen und Mitte Mai 1968 ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik genommen. Vertriebenenausweis "A", sowie die Anmeldung werden nachgereicht. Wegen der erlittenen rassischen Verfolgung werden hiermit folgende Anträge gestellt und folgendes wird vorgetragen: ..." Mit Bescheid vom 12. April 1972 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag mangels Zuständigkeit ab. Die Klägerin erhob Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen. Das Landgericht sprach ihr mit Teilurteil 5.700 DM für erlittenen Freiheitsschaden zu. Die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte insoweit die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Anmeldung der Klägerin für rechtzeitig. Nach § 189 a BEG habe sie ein Jahr nach ? - k - Eintritt der Tatsachen erfolgen müssen, die einer früheren Anmeldung entgegengestanden hätten. Dabei sei nicht nur ihr Aufenthalt im Ausland zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, daß sie noch nicht als Vertriebene anerkannt gewesen sei. Sie habe deshalb nur die Schlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG zu dem 31. Dezember 1969 einhalten müssen. In der Anmeldung sei der Freiheitsschaden ausreichend erläutert. Sie enthalte die erforderlichen Angaben zur Person der Klägerin und zu den Voraussetzungen des § 4 BEG; das Verfolgungsschicksal sei geschildert, soweit es den Freiheitsschaden betreffe, und die Vorlage der erforderlichen Beweise werde angekündigt. Die Klägerin sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG anspruchsberechtigt. Daß sie Vertriebene sei, sei in einem langen verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt. Sie habe innerhalb von 6 Monaten nach dem Verlassen des Vertreibungsgebietes mit ihrer Ankunft in München dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen. Dazu sei nicht erforderlich gewesen, daß sie damals schon gewußt habe, an welchem Ort sie dauernden Aufenthalt nehmen werde. Ihr stehe deshalb Entschädigung für den erlittenen Freiheitsschaden zu. Das Berufungsurteil .kann keinen Bestand haben. Der Berufungsrichter wendet § 189 a Abs. 2 BEG unrichtig an. Die Vorschrift gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für die Nachmeldung eines weiteren 5 Anspruchs und setzt voraus, dai3 ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist (§ 189 a Abs. 1 BEG). Da die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt ist, bedurfte es eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 189 Abs. 3 BEG). Die Klägerin hat mit der Anmeldung am 30. Dezember 1969 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung gebeten. Wiedereinsetzung ist ihr weder ausdrücklich noch stillschweigend gewährt worden. Die Behörde hat in ihrem Bescheid keine Sachentscheidung getroffen, sich vielmehr für unzuständig erklärt. Im Rechtsstreit hat sie sich auf die Fristversäumung berufen. Wiedereinsetzung kann der Klägerin auch nicht gewährt werden, weil dem Wiedereinsetzungsantrag die ausreichende Begründung und Glaubhaftmachung fehlen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist mit der Nachholung des Entschädigungsantrags eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst jetzt eingereicht wird. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der Anbringung in einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, des Vorganges, der dieses Hindernis beseitigt hat, und gegebenenfalls der Gründe, die den Antragsteller veranlaßt haben, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich nachzuholen; das ist glaubhaft zu machen (BGH RzW 1971, 180 Nr. 19; 310; 1972, 27'; 1973, 96; 1974, 315). Das Gesuch der Klägerin vom 30. Dezember 1969 genügt diesen Anforderungen nicht. Aus dem Gesuch ergibt 6 3 sich lediglich, daß die Klägerin am 15. Dezember 1967 das Vertreibungsgebiet verlassen hat. Es wird nicht dargelegt, durch welche Umstände sie von da an verhindert war, den Entschädigungsantrag zu stellen. Von dem Vertriebenenausweis heißt es nur, er werde nachgereicht. Ob und wann er beantragt oder erteilt wurde und welchen Einfluß das auf die Antragstellung hatte, wird nicht mitgeteilt. Des weiteren fehlt jede Angabe, wann und auf welche Weise ein etwaiges der Antragstellung entgegenstehendes Hindernis beseitigt wurde. Ferner fehlt jede Glaubhaftmachung. Das Gesuch hat die Behörde deshalb nicht in die Lage versetzt, der Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder den vorgebrachten Grund der Verspätung nachzuprüfen (BGH RzW 1971, 510 und ständig). Die fehlenden Angaben konnten auch nicht in der Berufungserwiderung vom 23. Mai 1977 nachgeholt werden. Die Begründung und die Mittel zur Glaubhaftmachung sind zugleich mit dem Gesuch darzulegen und zu bezeichnen. Nur wenn der Antragsteller hierzu ohne Verschulden außerstande war, kann er die Begründung ergänzen oder Wiedereinsetzungsgründe nachschieben (BGH RzW 1972, 27). Daß die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter schuldlos gehindert gewesen wären, schon in der ursprünglichen Begründung des Gesuches den Hinderungsgrund und seine Beseitigung zu schildern und glaubhaft zu machen, ist nicht behauptet. Auf die Revision des Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, ohne daß es auf die weiteren Bedenken gegen das Berufungsurteil noch ankommt. Dr. Thumm Zorn Henkel Dr. Lang Dr. Jähnke